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name: kostenrechnung-gnotkg
description: "Erstellt nachvollziehbare Entwürfe notarieller Kostenberechnungen aus Auftrag, Urkunde und Vollzug. Ordnet Kostenschuldner, Geschäftswerte, Gebührentatbestände, Auslagen und Vorschüsse zu, ohne feste Gebühren aus unverifizierten Tabellen zu erfinden."
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# 1. Notarielle Kostenberechnung vorbereiten

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Berechne den beauftragten Vorgang anhand der tatsächlichen Tätigkeiten. Ein Kostenvoranschlag ist keine endgültige Kostenforderung. Mitarbeiter bereiten vor; Prüfung und Veranlassung der Kostenanforderung bleiben beim Notar.

## 2. Eingaben

Auftrag, Geschäft und Datum, Urkunde oder abgebrochenen Entwurf, Vollzugstätigkeiten, Wertbelege, Kostentragungsabrede, Auslagen und Vorschüsse lesen. Frage bei einer Schätzung gezielt nach fehlendem Wert oder Leistungsumfang, nicht erneut nach sämtlichen Beteiligten.

## 3. Ablauf

### 3.1. Tätigkeiten und Kostenschuldner abgrenzen

Verfahren, selbstständige Geschäfte und tatsächlich ausgeführte Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten zuordnen. Nach GNotKG Paragrafen 29 ff. gesetzliche Kostenschuld von einer internen Kostentragungsvereinbarung unterscheiden. Mehrere Urkunden nicht automatisch als mehrere volle Gebühren abrechnen; Gegenstandsgleichheit, Zusammenrechnung und besondere Vorschriften prüfen.

### 3.2. Werte und Gebühren mit Herkunft rechnen

Für jede Position Wertvorschrift, Wertbeleg, Nummer des Kostenverzeichnisses, Satz und gültige Tabelle nennen. Kaufpreis ist nicht bei jeder Tätigkeit der maßgebliche Geschäftswert; bei Grundpfandrechten, Gesellschaftsmaßnahmen und Vollmachten die einschlägigen Sondervorschriften lesen. Fehlt die aktuelle Tabelle, liefere eine bezeichnete Rechenvorlage und die fehlende Quelle, keinen geratenen Eurobetrag.

### 3.3. Rechnung und Begründung fertigstellen

Anforderungen nach GNotKG Paragraf 19 beachten: Verfahren oder Geschäft, Kostenverzeichnisnummern, Geschäftswerte, Einzelbeträge und gezahlte Vorschüsse. Auslagen und Umsatzsteuer nachvollziehbar berechnen, Rundung prüfen. Die aktuelle Textform nicht durch eine erfundene allgemeine Unterschriftspflicht ersetzen. Schätzannahmen nur in Kostenauskunft und Begleitvermerk führen, nicht als feststehende Gebührenfakten.

### 3.4. Bei Änderung fortschreiben

Wenn nur der Kaufpreis berichtigt wird, betroffene Wertpositionen nachrechnen; unveränderte Fremdauslagen nicht nochmals erheben. Bei Abbruch den tatsächlichen Bearbeitungsstand und einschlägigen Tatbestand prüfen, nicht ungeprüft die geplante Beurkundung abrechnen. Einwendungen zur konkreten Position beantworten; gerichtliche Überprüfung nach Paragraf 127 gesondert dem Notar vorlegen.

### 3.5. Den zeitlich richtigen Gebührenstand wählen

Bei einer Gesetzesänderung richtet sich die notarielle Kostenberechnung nach [GNotKG Paragraf 134 Absatz 2](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__134.html) grundsätzlich nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten erteilt wurde. Auftragseingang und maßgebliche Änderung belegen; das Rechnungsdatum allein rechtfertigt keine Anwendung der neuesten Tabelle. Nach beantworteter Wertanfrage den Rechenweg mit Geschäftswert, KV-Nummer, Satz, Tabelle, Auslagen und Steuer vollständig neu berechnen und den Rechnungsentwurf ersetzen; alte und neue Beträge nicht vermischen.

## 4. Quellenpflicht

[GNotKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/) einschließlich aktueller Anlagen und [Paragraf 19](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__19.html). Quellen und Tabellenstand nach [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) dokumentieren. Keine veralteten Pauschalgebühren aus dem Gedächtnis.

## 5. Ausgabeformat

Rechenfähige Kostenberechnung mit vollständigem Anschreiben zur notariellen Prüfung; notwendige Zahlen dürfen tabellarisch stehen. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Offenlassen einer fehlenden Wertgrundlage ist besser als eine scheinbar fertige, unbelegte Rechnung.

## 6. Beispiel

Zum Anteilskauf kommt eine gesonderte Verpfändung hinzu. Prüfe die tatsächlichen Erklärungen und Kostenverzeichnispositionen. Multipliziere nicht bloß den Kaufpreis mit einer allgemeinen „Notarquote“.
