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name: krankenkassen-fahrkosten-60-sgb-v
description: "Krankenkassen-Fahrkosten nach § 60 SGB V. Skill klaert wann die Krankenkasse Fahrtkosten zur Behandlung uebernimmt Wegfall Eigenanteil dauerhafter Fall (Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG H Bl) und die Ausnahmen für ambulante Behandlungen. Liefert Prüfraster."
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# Krankenkassen Fahrkosten 60 Sgb V

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Grundsatz

§ 60 Abs. 1 SGB V: Krankenkasse uebernimmt Fahrkosten zur Behandlung wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gruenden notwendig ist.

## Stationaere Behandlung

- Fahrtkosten zu und von der Klinik werden uebernommen.
- Eigenanteil 10 Prozent (mindestens 5, maximal 10 Euro je Fahrt).

## Ambulante Behandlung

- Grundsatz: keine Fahrkostenuebernahme.
- Ausnahmen § 60 Abs. 2 SGB V:
 - Rettungsfahrt.
 - Krankentransport mit medizinischer Begleitung.
 - Genehmigung im Voraus erforderlich!
 - Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" "Bl" oder "H".
 - Pflegegrad 3 mit Mobilitaetsbeschraenkung Pflegegrad 4 oder 5.
 - Dauerhaftes Erfordernis (z. B. Onkologie Dialyse Bestrahlung) — als "vergleichbar schwerwiegender Fall".

## Genehmigungsvorbehalt

- Vor Antritt einzuholen.
- Bei dauerhaftem Bedarf einmalige Genehmigung mit Geltungsdauer.

## Erstattung

- Bei Eigenauslage: zeitnahe Erstattung mit Belegen.
- Kilometerpauschale 0.20 Euro/km.

## Prüfraster

1. Stationaer oder ambulant?
2. Zwingende medizinische Notwendigkeit?
3. Genehmigung vor Fahrt eingeholt?
4. Schwerbehinderung Merkzeichen?
5. Dauerhafter Bedarf?
