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name: kuendigung-per-schriftsatz-zustellung-formfragen
description: "Kündigung per Anwaltsschriftsatz und Zustellung: Beglaubigung durch Rechtsanwalt § 169 Abs. 2 ZPO, Schriftform-Erstreckung, Abgrenzung Geschäftsstellen-Beglaubigung, elektronisches Dokument § 130e ZPO, Formfragen vor und nach ERVV-Reform — Praxiswissen Kanzlei."
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# Kündigung per Schriftsatz — Zustellung und Formfragen

## Rechtsgrundlagen

- **§ 169 Abs. 2 ZPO** — Rechtsanwalt kann beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes selbst herstellen für Parteizustellung
- **§ 130a ZPO** — Elektronisches Dokument im gerichtlichen Verfahren
- **§ 130e ZPO** — Elektronische Zustellung im Anwalt-zu-Anwalt-Verkehr (seit ERVV-Reform)
- **§ 298 Abs. 3 ZPO** — Transfervermerk: Gericht druckt elektronisches Dokument aus und versieht es mit Vermerk über Art des Eingangs
- **§ 132 BGB** — Zustellung durch Gerichtsvollzieher als Zugangssurrogat (außergerichtlich)

## BGH-Linie

### Anwaltsbeglaubigung § 169 Abs. 2 ZPO

Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes herstellt und dem Gegner zustellt, ist die anwaltliche Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO nur für verfahrensrechtliche Zwecke (Zustellungsnachweis im Prozess) relevant.

**Für die materielle Formwirksamkeit einer Kündigung** gilt: Die Beglaubigung durch den RA stellt keine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden dar. Für die Schriftform des § 126 BGB (z. B. § 568 Abs. 1 BGB, § 623 BGB) muss entweder:
- Der Mandant selbst unterschrieben haben (Original oder beglaubigte Abschrift mit Originalunterschrift), oder
- Der RA als Bevollmächtigter mit eigener Unterschrift handeln (mit ordnungsgemäßer Vollmacht)

### § 130e ZPO — Elektronische Zustellung zwischen Anwälten

Seit Einführung der ERVV-Pflicht für Anwälte können und müssen Anwälte in vielen Fällen Schriftsätze elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen und zustellen.

**Formfrage bei materiellem Recht**: Selbst wenn ein Schriftsatz mit qES über beA zugestellt wird, ist für die materielle Formwirksamkeit einer Kündigung entscheidend, ob das qES-Dokument dem Erklärungsempfänger so zugegangen ist, dass er die Signatur prüfen kann (BGH VIII ZR 159/23).

### Transfervermerk § 298 Abs. 3 ZPO — Abgrenzung

Der Transfervermerk nach § 298 Abs. 3 ZPO dient ausschließlich der Dokumentation in der Gerichtsakte: Er hält fest, welche elektronische Datei in welchem Format beim Gericht eingegangen ist, bevor sie ausgedruckt wurde.

**Der Transfervermerk begründet keinen Zugang beim Erklärungsempfänger** und kann die Formwirksamkeit einer materiell-rechtlichen Willenserklärung nicht ersetzen (BGH VIII ZR 159/23 vom 27. November 2024).

### Geschäftsstellen-Beglaubigung vs. Anwaltsbeglaubigung

| Merkmal | Geschäftsstellenbeglaubigung | Anwaltsbeglaubigung § 169 Abs. 2 ZPO |
|---------|------------------------------|--------------------------------------|
| Wer beglaubigt | Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | Rechtsanwalt |
| Zweck | Zustellungsnachweis für Parteizustellung | Parteizustellung zwischen Anwälten |
| Wirkung im Materiellrecht | Keine eigenständige materielle Formwirkung | Keine eigenständige materielle Formwirkung |
| qES auf Anwaltsschriftsatz | Identität des RA bestätigt | RA-Signatur ≠ Mandanten-Signatur |

## Workflow

### Kündigung per Anwaltsschriftsatz — Checkliste Formwirksamkeit

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□ Hat der Mandant (Vermieter / Arbeitgeber) selbst unterschrieben?
   → Wenn ja: Originalunterschrift auf Kündigung vorhanden?
   → Wenn nein: RA handelt als Bevollmächtigter — eigene RA-Unterschrift + Vollmacht

□ Vollmacht des Mandanten: liegt schriftliche Vollmacht vor?
   → Bei außergerichtlicher Kündigung: Vollmacht muss Erklärungsempfänger ggf. vorgelegt werden
   → Zurückweisung mangels Vollmacht nach § 174 BGB: unverzügliche Zurückweisung erforderlich

□ Zustellung des Kündigungsschreibens:
   → Gerichtliche Zustellung (§ 132 BGB): sicherste Methode
   → Bote mit Übergabe-Quittung
   → Einschreiben/Rückschein (beweist Übermittlung, nicht Inhalt)

□ Bei qES-Kündigung (Vermieter / Arbeitgeber):
   → Digitale Datei mit eingebetteter Signatur muss Empfänger elektronisch erreichen
   → § 298 Abs. 3 ZPO-Ausdruck genügt nicht (BGH VIII ZR 159/23)
```

### § 174 BGB — Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

Empfänger einer Kündigung, die durch einen Bevollmächtigten (z. B. RA) erklärt wird, kann diese unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (§ 174 S. 1 BGB). Die Zurückweisung muss unverzüglich nach Empfang erfolgen — spätere Zurückweisung ist ausgeschlossen.

## Templates

### Anschreiben bei Kündigung durch RA als Bevollmächtigten

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[Briefkopf Kanzlei]

[Ort, Datum]

Sehr geehrte(r) Herr/Frau [Name Mieter],

im Auftrag und mit Vollmacht unseres Mandanten, Herrn/Frau [Name Vermieter],
erklären wir hiermit die ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses
über die Wohnung [Adresse] zum [Datum gemäß § 573c BGB].

Begründung: [...]

In Anlage überreichen wir die Originalvollmacht unseres Mandanten.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift Rechtsanwalt]

Anlage: Originalvollmacht
```

### Hinweis bei § 174 BGB-Zurückweisung

```
Wir weisen die Ihrerseits durch Herrn Rechtsanwalt [Name] erklärte Kündigung
vom [Datum] unverzüglich zurück, da uns keine Vollmachtsurkunde im Original
vorgelegt wurde (§ 174 S. 1 BGB). Die Kündigung gilt damit als nicht
zugegangen. Wir behalten uns vor, die Unwirksamkeit der Kündigung im
Klageverfahren geltend zu machen.
```

## Fallstricke

- **Keine Vollmacht vorgelegt**: RA sendet Kündigung ohne Originalvollmacht → unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB möglich. Vorsorge: Vollmacht immer beifügen.
- **qES des RA ≠ qES des Mandanten**: Wenn der RA das Kündigungsschreiben mit seiner eigenen qES versieht, ist dies eine Erklärung des RA — formwirksam nur wenn er als Bevollmächtigter handelt und dies aus dem Dokument hervorgeht.
- **§ 130e ZPO nur für Anwalt-zu-Anwalt**: Die elektronische Zustellung nach § 130e ZPO ist auf den anwaltlichen Verkehr beschränkt — gegenüber Nicht-Anwälten (Mietern, Arbeitnehmern) gilt sie nicht.

## Querverweise

- → `zugang-formgerechter-erklaerung-bgh-viii-zr-159-23`
- → `zugang-empfangsbeduerftiger-willenserklaerung-paragraph-130-bgb`
- → `wohnraummiete-kuendigung-paragraph-568-bgb`
- → `elektronische-form-paragraph-126a-bgb-qes`
