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name: kueschk-annahmeverzug-loehne-anrechnung-zwischenverdienst
description: "Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 KSchG; boeswiches Unterlassen anderweitiger Arbeit; Berechnung Nettolohnvorteil; praktische Hinweise zur Schadensminderungspflicht."
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# Annahmeverzugslöhne und Zwischenverdienst

## Zweck

Unterliegt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, schuldet er dem Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechtskraft des Urteils (oder Vergleichsdatum) Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Dabei ist jedoch anzurechnen, was der Arbeitnehmer anderweitig verdient hat oder böswillig nicht verdient hat.

## Annahmeverzug § 615 BGB

**Voraussetzungen:**
1. Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug durch Ausspruch der Kündigung
2. Arbeitnehmer war leistungswillig und leistungsfähig
3. Arbeitnehmer bot Leistung an (bei Kündigung gilt Arbeitsangebot als entbehrlich)

**Rechtsfolge:** Der Arbeitgeber schuldet das **vereinbarte Arbeitsentgelt** einschließlich aller Zulagen, Boni und Sonderzahlungen, ohne dass der Arbeitnehmer Arbeit nachleisten muss.

## Anrechnung anderweitigen Verdienstes § 11 KSchG

Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen:
- Was er durch anderweitige Arbeit verdient hat
- Was er durch anderweitige Arbeit hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte

### Was wird angerechnet?

- Bruttoverdienst aus neuem Arbeitsverhältnis
- Selbständige Tätigkeit
- Freiberufliche Einnahmen

**Nicht angerechnet werden:**
- Arbeitslosengeld I (§ 11 Nr. 3 KSchG — Übergang der Forderung auf Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X)
- Eigenleistungen (Haushaltsführung, Erholung)
- Vermögenserträge

### Böswilliges Unterlassen § 11 Nr. 2 KSchG

Ein Arbeitnehmer muss sich auch dasjenige anrechnen lassen, was er **böswillig** nicht verdient hat — also wenn er zumutbare Arbeit ablehnt.

**BAG-Maßstab:** Böswilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit vorsätzlich nicht annimmt, obwohl er sie annehmen könnte und müsste (BAG, Urt. v. 07.11.2002 – 2 AZR 650/00, NZA 2003, 545). Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Unzumutbare Arbeit (deutlich schlechtere Bedingungen, weite Entfernung, Branchen-/Statuswechsel) muss nicht angenommen werden.

## Berechnung (Beispiel)

- Vereinbartes Monatsgehalt: 4000 EUR brutto
- Annahmeverzugszeitraum: 8 Monate
- Zwischenverdienst: 2500 EUR brutto pro Monat
- Anzurechnender Betrag: 2500 EUR × 8 = 20000 EUR
- Annahmeverzugslohn gesamt: 4000 EUR × 8 = 32000 EUR
- Nach Anrechnung: 32000 - 20000 = **12000 EUR**

## Schadensminderungspflicht

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, jeden Job anzunehmen — aber er muss ernsthafte Bemühungen nachweisen. In der Praxis: Bewerbungsunterlagen aufbewahren, Absagen dokumentieren, Arbeitsamt-Meldung nachweisen.

## Praktische Hinweise

- Annahmeverzugslöhne können erhebliche Beträge sein — dies erhöht den Vergleichsdruck auf den Arbeitgeber.
- Im Vergleich wird oft ein Pauschalabfindungsbetrag vereinbart, der Annahmeverzugsansprüche mit abgilt.
- Steuerfrage: Annahmeverzugslöhne sind lohnsteuerpflichtig; keine Anwendung der Fünftel-Regelung.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
