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name: kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen
description: "Prueft Anwendbarkeit des Kuendigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG (Altfaelle fuenf); Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; Ergebnis bestimmt ob KSchG-Klage ueberhaupt moeglich ist."
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# KSchG-Anwendbarkeit prüfen

## Zweck

Bevor eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG sinnvoll eingereicht werden kann, muss feststehen, ob das KSchG überhaupt gilt. Ist das KSchG nicht anwendbar, greift nur der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 138, 242 BGB (sittenwidrige oder treuwidrige Kündigung), der deutlich schwerer durchzusetzen ist.

## Prüfung Schritt für Schritt

### 1. Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG

Das KSchG gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis **in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate** bestanden hat.

- Zähle ab dem ersten Arbeitstag bis zum Datum des Zugangs der Kündigung.
- Besteht das Arbeitsverhältnis seit weniger als sechs Monaten (Probezeit), gilt das KSchG in der Regel nicht.
- Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden, wenn der sachliche Zusammenhang gewahrt ist.

**Frage an den Nutzer:** Wann genau hat das Arbeitsverhältnis begonnen? Gab es Unterbrechungen?

### 2. Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG

Das KSchG gilt nur in Betrieben, in denen **regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer** beschäftigt sind (Neufälle ab Oktober 1996). In Altfällen (Einstellung vor dem 01.01.2004) kann die Grenze bei fünf liegen.

**Berechnung:**
- Vollzeitkräfte zählen als 1,0
- Arbeitnehmer bis zu 20 Wochenstunden zählen als 0,5
- Arbeitnehmer bis zu 30 Wochenstunden zählen als 0,75
- Auszubildende zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
- Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG zählen nicht mit

**Beispielrechnung:**
- 8 Vollzeitkräfte = 8,0
- 3 Halbtagskräfte (je 20 Std.) = 1,5
- Gesamt = 9,5 → KSchG gilt **nicht** (Grenze 10,0 nicht überschritten)

**Maßgeblicher Zeitpunkt:** Regelmäßige Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt, nicht Stichtagsbetrachtung.

### 3. Betrieb oder Unternehmen?

KSchG-Geltungsbereich ist der **Betrieb** (nicht das Gesamtunternehmen). Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Maßgebend ist die organisatorische Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

### 4. Ergebnis der Prüfung

| Kriterium | Ergebnis | KSchG anwendbar? |
|---|---|---|
| Wartezeit < 6 Monate | Nicht erfüllt | Nein |
| Betrieb ≤ 10 AN (gewichtet) | Nicht erfüllt | Nein |
| Beides erfüllt | Erfüllt | Ja |

Ist das KSchG nicht anwendbar: Weiterprüfung Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, BR-Mitglied) und allgemeiner Kündigungsschutz §§ 138, 242 BGB.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.
