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name: kueschk-aufloesungsantrag-arbeitnehmer-9-kschg
description: "Aufloeungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 KSchG: Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschaeftigung; Abfindung nach § 10 KSchG; Antrag-Formulierung; Abgrenzung zu § 12 KSchG; wann sollte man diesen Antrag stellen."
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# Auflösungsantrag des Arbeitnehmers — § 9 KSchG

## Zweck

§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird — wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam hält, aber dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist.

## Voraussetzungen § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

1. **Kündigung ist unwirksam** — das Arbeitsgericht würde die Feststellungsklage bejahen.
2. **Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung** — dem Arbeitnehmer ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

**Unterschied Arbeitnehmer / Arbeitgeber:**
- Der Arbeitnehmer muss Unzumutbarkeit nicht besonders begründen — er hat ein freies Auflösungsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG: „ohne dass es auf einen besonderen Grund ankommt").
- Nur der Arbeitgeber muss beim Auflösungsantrag seinerseits (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Gründe darlegen, die einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit entgegenstehen.

## Abfindung nach § 10 KSchG

Bei stattgebendem Auflösungsantrag setzt das Gericht die Abfindung nach § 10 KSchG fest:

- **Höchstgrenze:** 12 Bruttomonatslöhne (§ 10 Abs. 1 KSchG)
- Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben: bis zu 15 Monatslöhne
- Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehört haben: bis zu 18 Monatslöhne

Das Gericht hat Ermessen bei der Bemessung. Es berücksichtigt Betriebszugehörigkeit, Alter und soziale Lage des Arbeitnehmers.

## Zeitpunkt des Auflösungsantrags

- Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
- Sinnvollerweise: im Kammertermin, wenn klar ist, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält.
- Der Antrag kann auch hilfsweise gestellt werden — für den Fall, dass das Gericht zwar Unwirksamkeit feststellt, aber der Arbeitnehmer nicht zurückwill.

## Formulierung des Auflösungsantrags

> „Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung nach § 9 KSchG zum [DATUM] aufgelöst."

## Wann ist der § 9 KSchG-Antrag sinnvoll?

- Wenn der Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr in den alten Betrieb zurückkehren möchte
- Wenn der Arbeitnehmer noch keinen neuen Job hat (dann ist § 12 KSchG nicht möglich)
- Wenn ein Vergleich gescheitert ist, aber eine gerichtlich festgesetzte Abfindung realistisch ist
- Wenn das Klima im Betrieb so vergiftet ist, dass eine Rückkehr nicht vorstellbar ist

## Abgrenzung zu § 12 KSchG

§ 12 KSchG ist das **nachträgliche** einseitige Lösungsrecht für den Fall, dass der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job hat. § 9 KSchG ist der **im laufenden Verfahren** gestellte Antrag auf Auflösung mit Abfindung — bevor feststeht, ob die Kündigung unwirksam ist.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
