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name: kueschk-berufung-und-revision-lag-bag
description: "Berufung beim Landesarbeitsgericht und Revision beim BAG: Fristen je einen Monat und zwei Monate; Zulassungsgruende Revision; Kosten ab zweiter Instanz; Divergenzrevision; typische Revisionszulassungsgruende."
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# Berufung und Revision: LAG und BAG

## Zweite Instanz — Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG)

### Voraussetzungen der Berufung

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 64 ArbGG).

**Zulässigkeit der Berufung:**
- Statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) **oder**
- Das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) **oder**
- Streit über Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG (Berufung immer statthaft, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)

### Fristen (Berufung)

- **Berufungsfrist:** einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)
- **Berufungsbegründungsfrist:** zwei Monate ab Zustellung des Urteils (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)
- Beide Fristen sind Ausschlussfristen — keine Verlängerung nach Ablauf.

### Anwaltszwang ab Berufung

Ab der zweiten Instanz (LAG) besteht **Anwaltszwang** (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Ohne Anwalt ist die Berufung unzulässig.

### Kosten ab zweiter Instanz

Ab dem LAG gilt das normale ZPO-Kostenrecht — die unterlegene Partei trägt die Kosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten. Das Kostenrisiko steigt erheblich.

## Dritte Instanz — Revision beim BAG

### Zulassung der Revision

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nur statthaft, wenn sie das LAG ausdrücklich zugelassen hat (§ 72 ArbGG) oder die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist.

**Zulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 ArbGG):**
1. **Grundsatzrevision:** Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
2. **Divergenzrevision:** Das Urteil weicht von einer Entscheidung des BAG, BVerfG oder EuGH ab und beruht auf dieser Abweichung.
3. **Verfahrensrüge:** Das LAG hat einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen.

### Fristen (Revision)

- **Revisionsfrist:** einen Monat ab Zustellung des LAG-Urteils (§ 74 Abs. 1 ArbGG)
- **Revisionsbegründungsfrist:** zwei Monate ab Zustellung des LAG-Urteils

### Nichtzulassungsbeschwerde

Lässt das LAG die Revision nicht zu, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (§ 72a ArbGG) — Frist: einen Monat ab Zustellung des Urteils.

## Praktischer Hinweis

In Kündigungsschutzfällen endet der Streit meist in erster oder zweiter Instanz durch Vergleich. Eine Revision bis zum BAG ist kostenintensiv und langwierig und lohnt sich nur bei grundsätzlichen Rechtsfragen.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
