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name: kueschk-replik-arbeitnehmer-baustein
description: "Reaktion auf die Klageerwiderung des Arbeitgebers: Bestreiten von Behauptungen; Anforderungen an die Substantiierungstiefe; Replik-Baustein mit typischen Gegenargumenten; Beweismittel-Strategie fuer den Kammertermin."
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# Replik des Arbeitnehmers auf Klageerwiderung

## Zweck

Nach Erhalt der Klageerwiderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer (bzw. sein Anwalt) die Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Dieser Skill bietet Bausteine für eine substanzielle Replik.

## Ablauf nach der Klageerwiderung

1. Klageerwiderung des Arbeitgebers eingeht (meist nach dem Gütetermin oder vor dem Kammertermin)
2. Kläger (Arbeitnehmer) kann hierauf replizieren
3. Replik muss substanziell sein — bloßes Pauschalbestreiten genügt nicht

## Replik-Baustein

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**[RUBRUM wie Klageschrift]**

**Replik des Klägers**

auf die Klageerwiderung der Beklagten vom [DATUM DER KLAGEERWIDERUNG]

Der Kläger nimmt zu den Ausführungen der Beklagten wie folgt Stellung:

**I. Zum Vortrag über die Betriebsgröße [falls bestritten]**

Die Beklagte behauptet, der Betrieb beschäftige regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zum Beweis: [ZEUGEN ODER UNTERLAGEN]. Tatsächlich sind im Betrieb zum Stichtag [DATUM] folgende Arbeitnehmer beschäftigt gewesen: [AUFLISTUNG soweit bekannt].

**II. Zum behaupteten Kündigungsgrund**

*Bei betriebsbedingter Kündigung:*
Die Beklagte behauptet pauschal einen Auftragsrückgang. Dies ist nicht substantiiert. Nach BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139 Rn. 20 muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und dass infolge dieser Entscheidung der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist. Daran fehlt es hier.

*Bei verhaltensbedingter Kündigung:*
Eine Abmahnung wurde nie ausgesprochen. Dies ist unstreitig. Ohne vorherige Abmahnung ist die verhaltensbedingte Kündigung unverhältnismäßig.

**III. Zur behaupteten Sozialauswahl [bei betriebsbed. Kündigung]**

Die Beklagte hat keine nachvollziehbare Sozialauswahl-Tabelle vorgelegt. Der Kläger bestreitet, dass die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Kollegin K (Sozialdaten: Alter [ALTER], Betriebszugehörigkeit [DAUER], keine Unterhaltspflichten) ist mit dem Kläger vergleichbar. Sie hätte nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG vorrangig entlassen werden müssen.

**IV. Zur Betriebsratsanhörung [sofern streitig]**

Die von der Beklagten vorgelegten Anhörungsunterlagen sind unvollständig. [KONKRET BENENNEN WELCHE ANGABEN FEHLEN].

**V. Beweisangebote**

- [BEWEISMITTEL KONKRET BENENNEN]
- Zeugenvernehmung: [NAME], [ANSCHRIFT], zum Beweis: [TATSACHENBEHAUPTUNG]

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## Substantiierungstiefe — Was wird erwartet?

Das Gericht erwartet **konkretes, substantiiertes Bestreiten**. Pauschal „Wird bestritten" genügt nicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits substantiiert vorgetragen hat. Der Arbeitnehmer muss dann die konkrete Tatsache benennen, die er bestreitet, und wenn möglich Gegenbeweis anbieten.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
