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name: kueschk-weiterbeschaeftigungsantrag-grosser-senat
description: "Weiterbeschaeftigungsantrag nach BAG Grosser Senat 1985: Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschaeftigungsanspruchs; Vor- und Nachteile aus Arbeitnehmersicht; Vollstreckung; Unterschied zum § 102 Abs. 5 BetrVG Anspruch."
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# Weiterbeschäftigungsantrag — Großer Senat BAG 1985

## Zweck

Neben den Feststellungsanträgen kann der klagende Arbeitnehmer einen **Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung** stellen. Dieser Anspruch ist in der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG entwickelt worden und in der Praxis wichtig — birgt aber auch Risiken.

## Grundlage: BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 — GS 1/84

Der Große Senat des BAG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 1985 (BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122) anerkannt, dass ein Arbeitnehmer aus §§ 611 BGB, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat.

**Kernaussage des Großen Senats:**
Das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung, wenn:
1. Die Kündigung erstinstanzlich für unwirksam befunden wurde, **oder**
2. Die Kündigung offensichtlich unwirksam ist

## Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. **Erstinstanzlicher Erfolg:** Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt (oder zumindest einen offensichtlich unwirksamen Charakter festgestellt).
2. **Keine überwiegenden Gegeninteressen des Arbeitgebers:** Der Arbeitgeber kann überwiegen geltend machen, z.B. wenn Vertrauen zerstört oder Stellen abgebaut wurden.
3. **Tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit:** Es muss noch eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehen.

**Wichtig:** Der Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht erst **nach erstinstanzlichem Obsiegen**. Vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts besteht er grundsätzlich nicht.

## Unterschied: § 102 Abs. 5 BetrVG

Besteht ein Betriebsrat und hat er der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen, hat der Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 BetrVG einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch — **sofort ab Klageerhebung**, ohne dass er erstinstanzlich obsiegen müsste.

| | BAG GS 1985 | § 102 Abs. 5 BetrVG |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Erstinstanzlicher Sieg | BR-Widerspruch + Klage |
| Zeitpunkt | Nach Urteil | Ab Klageerhebung |
| Geltung | Immer | Nur bei BR vorhanden |

## Vor- und Nachteile des Weiterbeschäftigungsantrags

**Vorteile:**
- Arbeitnehmer muss nicht bis Rechtskraft warten
- Beschäftigung erhält Sozialversicherungsschutz und Praxisroutine aufrecht
- Erhöht Druck auf Arbeitgeber zur Vergleichsbereitschaft

**Nachteile:**
- Risiko: Wenn Arbeitgeber im Berufungsverfahren obsiegt, muss Arbeitnehmer zurückzahlen (Annahmeverzugslohn § 615 BGB vs. tatsächliches Gehalt — Differenz kann entstehen)
- Logistik: Rückkehr in den Betrieb kann belastend sein (Konflikte, Isolation)
- Arbeitgeber kann Weiterbeschäftigung durch Vollstreckungsgegenklage abwehren

**Praxishinweis:** Den Weiterbeschäftigungsantrag sollte man nur stellen, wenn man tatsächlich zurück in den Betrieb will. Wer bereits einen neuen Job hat, sollte § 12 KSchG prüfen.

## Vollstreckung

Bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung: Vollstreckung nach § 888 ZPO (Zwangsgeld oder Zwangshaft), da unvertretbare Handlung.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
