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name: kueschk-zeugnisanspruch-und-vergleich
description: "Zeugnisanspruch nach § 109 GewO: qualifiziertes Zeugnis; BAG-Mindestnote befriedigend bei fehlender Substantiierung; Formulierungsrisiken und geheime Negativsignale; typische Vergleichsformulierungen fuer Zeugnisse."
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# Zeugnisanspruch und Zeugnis im Vergleich

## Zweck

Das Zeugnis ist oft ein wichtiger Verhandlungspunkt im Kündigungsschutzprozess. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis — aber die Note ist verhandelbar.

## Gesetzlicher Anspruch § 109 GewO

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis).

**Qualifiziertes Zeugnis** (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO): Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben über Leistung und Verhalten enthält.

## BAG-Mindeststandard: Note „befriedigend"

Das BAG hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der kein Verschulden an einer schlechten Leistung trägt und dazu keine konkreten Vorwürfe bestehen, ein Zeugnis mit der Gesamtnote **„befriedigend"** zusteht (BAG, Urt. v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435).

Formulierung: **„zur vollen Zufriedenheit"** entspricht der Note befriedigend.

Für eine bessere Note (gut, sehr gut) muss der Arbeitnehmer dartun, dass seine Leistungen besser waren. Typische Formulierungen:

| Note | Formulierung |
|---|---|
| Sehr gut | „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" |
| Gut | „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" |
| Befriedigend | „zu unserer vollen Zufriedenheit" |
| Ausreichend | „zu unserer Zufriedenheit" |
| Mangelhaft | „hat sich bemüht" o.ä. |

## Geheime Negativsignale im Zeugnis

Arbeitgeber verwenden manchmal Formulierungen, die nach außen positiv klingen, aber in der Branche als Negativsignal bekannt sind:

- „Er hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt" (Note 4 — mangelhaft)
- „Sie war stets bemüht" (Zeugnissprache für: hat versucht, aber nicht geschafft)
- „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß erledigt" (ohne Erwähnung von Erfolg = Warnsignal)
- Weglassen von Führungsverantwortung obwohl vorhanden = Negativsignal

**Im Vergleich:** Wenn eine bestimmte Note oder Formulierung vereinbart wird, diese konkret und wortwörtlich im Vergleich festschreiben. „Gut" ist besser als jede Formulierung, die interpretiert werden kann.

## Typische Vergleichsformulierungen zum Zeugnis

**Option A — Note vereinbaren:**
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote gut (Formulierung: 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit')."

**Option B — Zeugnisinhalt konkret vereinbaren:**
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis folgenden Inhalts: [vollständiger Zeugnistext]."

Option B ist sicherer — sie verhindert spätere Streitigkeiten über die Formulierung.

## Zeugnisberichtigungsklage

Falls das ausgestellte Zeugnis von der Vereinbarung abweicht oder schlechter als angemessen ist: Zeugnisberichtigungsklage beim Arbeitsgericht. Klageziel: Ausstellung eines Zeugnisses mit bestimmter Formulierung oder bestimmter Note.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

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