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name: leichtfertige-steuerverkuerzung-378-ao
description: "Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitstatbestands § 378 AO leichtfertige Steuerverkuerzung — Abgrenzung zur Hinterziehung Schuldform Bussgeld und Wirkung der Selbstanzeige § 378 Abs. 3 AO. Anwendungsfall Finanzamt leitet Bussgeldverfahren ein weil Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Behandelt Le..."
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# Leichtfertige Steuerverkuerzung — § 378 AO und Bussgeldverfahren

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 378 AO, § 6a, § 370 AO.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Triage — kläre vor der Bearbeitung

1. Ist Leichtfertigkeit gegeben (grobe Fahrlaessigkeit nach OWiG-Maßstab)?
2. Kann Vorsatz § 370 AO ausgeschlossen werden — Schweigerecht beachten?
3. Greift Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO (Wirksamkeit wenn keine Sperrgruende)?
4. Welche Bussgeldhoehe droht nach § 17 OWiG iVm § 378 AO?
5. Verfolgungsverjaehrung fuenf Jahre § 384 AO eingehalten?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

## Rechtsgrundlagen

- **§ 378 AO** — leichtfertige Steuerverkuerzung.
- **§ 384 AO** — Verjährung der OWi-Verfolgung.
- **§ 17 OWiG** — Bemessung der Geldbusse.
- **§ 47 OWiG** — Verfolgung im Ermessen.
- **§ 153 AO** — Berichtigungspflicht.

## Aktuelle Rechtsprechung

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.

## Zentrale Normen

§ 153 AO · § 378 AO · § 384 AO · § 17 OWiG · § 47 OWiG · § 371 Abs. 4 AO (Sperre für Beteiligte)

## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins

- Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung.
- Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen.
- Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.
