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name: leistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1
description: "Grundtatbestand der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: etwas erlangt, durch Leistung, ohne Rechtsgrund. Tatbestandsmerkmale im Vier-Schritt-Schema."
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# Leistungskondiktion — Grundtatbestand § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

## Obersatz

Der Schuldner des Bereicherungsanspruchs hat etwas ohne rechtlichen Grund durch die Leistung des Gläubigers erlangt und ist daher zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Etwas erlangt

**Definition:** Jeder vermögenswerte Vorteil, der dem Vermögen des Empfängers zugutegekommen ist. Dazu zählen: Eigentum an Sachen, Geld, Forderungen, Dienstleistungen, Nutzungen, Befreiung von Verbindlichkeiten.

**Subsumtion:** Das System fragt: Was konkret wurde übertragen oder erlangt? Handelt es sich um einen messbaren Vermögensvorteil?

### 2. Durch Leistung

**Definition:** Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Leistenden (h.M. und BGH).

**Subsumtion:** Hat der Leistende bewusst und mit einem bestimmten Zweck gehandelt (z. B. Erfüllung, Darlehen, Kaufpreis)? Ist die Leistung dem richtigen Empfänger zuzurechnen?

### 3. Ohne Rechtsgrund

**Definition:** Es fehlte beim Empfang der Leistung ein rechtlicher Grund (Gesetz, Vertrag, Behördenentscheidung) oder dieser ist nachträglich weggefallen.

**Subsumtion:**
- Kein Vertrag geschlossen (Angebot oder Annahme fehlerhaft)?
- Vertrag nichtig (§§ 134, 138 BGB, §§ 104 ff. BGB)?
- Vertrag wirksam angefochten (§ 142 BGB rückwirkende Nichtigkeit)?
- Auflösende Bedingung eingetreten oder Rücktritt erklärt?

## Rechtsfolge

Herausgabe des Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB). Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Entreicherungseinrede nach § 818 Abs. 3 BGB möglich.

## Ausschlussgründe

- § 814 BGB: positive Kenntnis der Nichtschuld beim Leistenden.
- § 817 S. 2 BGB: eigener Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden.
- § 813 BGB: einredebehaftete Forderung (Sonderfall).
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
