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name: machtkritik-amtstraeger
description: "Prüft Kritik an Amtsträgern, Behörden, Schulleitung, Bürgermeister, Justiz und Verwaltung. Gewichtet Machtkritik, Sachbezug, Amtsrolle, private Sphäre, Öffentlichkeit, § 188 StGB und Art 5 GG."
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# Machtkritik und Amtsträger

## Grundgedanke

Die Meinungsfreiheit ist besonders wichtig, wenn Bürger staatliche Machtausübung kritisieren. Das schützt auch anklagende, personalisierte und scharfe Kritik. Es schützt aber nicht jede persönliche Beschimpfung.

## Prüfpunkte

- Welche Amts- oder Machtrolle hat die betroffene Person?
- Geht es um Amtsführung, Verfahren, Entscheidung, Verhalten im Amt?
- Oder geht es um private Eigenschaften ohne Debattenbezug?
- Wie groß ist die Reichweite?
- Wurde die Kritik an zuständige Stellen gerichtet oder öffentlich anprangernd verbreitet?
- Liegt § 188 StGB nahe?

## Typische Konstellationen

- Bürgermeister im Bauprojekt.
- Schulleiter in Elternkonflikt.
- Sachbearbeiter in Verwaltungsverfahren.
- Polizeibeamte im Einsatz.
- Richter oder Staatsanwälte in Verfahrenskritik.

## Output

- Macht-/Amtsbezug:
- Sachbezug:
- Privatbezug:
- Abwägungsgewicht:
- §-188-Hinweis:
- zulässige harte Alternativformulierung:

## Schneller Arbeitsmodus

- Starte mit Wortlaut, Medium, Adressat, Anlass, Vor- und Nachgeschichte, Reichweite, Betroffenem und vorhandenen Belegen.
- Trenne strikt: Tatsachenbehauptung, Werturteil, gemischte Aeusserung, Satire/Spott, Schmähungs- oder Prangerkontext.
- Gewichte meinungsfreiheitsfreundlich, aber nicht blind: Sachbezug, Machtkritik, Beleglage, Formalbeleidigung, Privatbereich und Eskalationsrisiko getrennt ausweisen.
- Keine erfundene Rechtsprechung. Entscheidungen nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle nennen; sonst Recherchebedarf markieren.

## Ausgabeformat

- Ampel mit einem Satz Begruendung.
- Beste Verteidigungslinie.
- Gefaehrlichster Gegeneinwand.
- Sichere Alternativformulierung.
- Naechste Handlung: nichts tun, belegen, loeschen, klarstellen, antworten, verteidigen oder anwaltlich eskalieren.
