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name: markenanmeldung-dpma-markenrecherche-open
description: "Mandant moechte eine Marke beim DPMA anmelden oder Widerspruch gegen eine eingetragene Marke einlegen. §§ 32 ff. MarkenG Markenanmeldung. Prüfraster: Nizza-Klassifikation Anmeldegebühren absolute Eintragungshindernisse § 8 MarkenG Widerspruchsverfahren § 42 MarkenG Beschwerde BPatG § 66 MarkenG...."
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# Markenanmeldung beim DPMA

## Arbeitsbereich

Mandant moechte eine Marke beim DPMA anmelden oder Widerspruch gegen eine eingetragene Marke einlegen. §§ 32 ff. MarkenG Markenanmeldung. Prüfraster: Nizza-Klassifikation Anmeldegebühren absolute Eintragungshindernisse § 8 MarkenG Widerspruchsverfahren § 42 MarkenG Beschwerde BPatG § 66 MarkenG. Output: Anmeldeformular-Entwurf oder Widerspruchs-Schriftsatz. Abgrenzung zu markenrecherche (Recherche vor Anmeldung) und verletzungs-triage (Verletzung nach Eintragung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck

Führt durch das DPMA-Anmeldeverfahren für Wortmarken, Bildmarken,
Wort-/Bildmarken und sonstige Markenformen (§ 3 MarkenG). Er umfasst die
Vorbereitung der Anmeldung (§ 32 MarkenG), die Klassifikation nach dem Nizza-
Abkommen, die Berechnung der Anmeldegebühren, die Prüfung absoluter Eintragungs-
hindernisse (§ 8 MarkenG), das Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) und den
Rechtsweg zum BPatG (§ 66 MarkenG). Mandatsbezug: Unternehmen möchte Wortmarke
oder Logo schützen; DPMA erteilt Beanstandung; Wettbewerber widerspricht.

## Eingaben

1. **Markenform** – Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, abstrakte Farbmarke,
 Klangmarke, 3D-Marke (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
2. **Waren und Dienstleistungen** – Konkrete Beschreibung; Klassenzuordnung nach
 Nizza-Klassifikation (45 Klassen); je Klasse eigene Gebühr ab Klasse 4.
3. **Anmeldetag** – maßgeblich für Priorität (§ 32 Abs. 1 MarkenG); Unionsprioritä
 (§ 34 MarkenG, 6 Monate ab Auslandsanmeldung); Ausstellungspriorität (§ 35
 MarkenG, 6 Monate).
4. **Recherche-Ergebnisse** – DPMA-Datenbank (DPMAregister), EUIPO (EUTM-Suche),
 WIPO (Madrid-System); ältere identische oder ähnliche Zeichen für
 Kollisionsrisiko.
5. **Anmelder** – Name, Adresse, ggf. Markenanwalts-/Patentanwaltsvollmacht
 (§ 11 MarkenG: kein Anwaltszwang beim DPMA, wohl aber Vertretungsmöglichkeit).

## Rechtlicher Rahmen

### Zentrale Normen

- **§ 3 MarkenG** – Markenfähige Zeichen: alle Zeichen, die grafisch darstellbar
 und geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
 zu unterscheiden.
- **§ 8 MarkenG** – Absolute Eintragungshindernisse: fehlende Unterscheidungskraft
 (Abs. 2 Nr. 1), beschreibender Charakter (Abs. 2 Nr. 2), Freihaltebedürfnis
 (Abs. 2 Nr. 2), Täuschungsgefahr (Abs. 2 Nr. 4), Sittenwidrigkeit (Abs. 2
 Nr. 5); Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung (Abs. 3).
- **§ 32 MarkenG** – Anmeldeinhalt: Angaben zum Anmelder, Wiedergabe der Marke,
 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen; Anmeldetag nach Abs. 2.
- **§ 36 MarkenG** – Prüfung der Anmeldung auf Eintragungshindernisse.
- **§ 37 MarkenG** – Zurückweisung der Anmeldung bei Eintragungshindernis.
- **§ 40 MarkenG** – Eintragung und Veröffentlichung.
- **§ 42 MarkenG** – Widerspruch: binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung der
 Eintragung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 MarkenG); Widerspruchsgrund: ältere Marke
 (§ 9 MarkenG) oder sonstiges älteres Recht (§ 13 MarkenG).
- **§ 53 MarkenG** – Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung (5-Jahres-Frist § 26
 MarkenG); einredeweise geltend machen im Widerspruchsverfahren.
- **§ 66 MarkenG** – Beschwerde zum BPatG gegen Beschlüsse des DPMA; Frist
 1 Monat ab Zustellung (§ 66 Abs. 2 MarkenG); aufschiebende Wirkung.

### Anmeldegebühren (Stand: DPMA-Gebührenordnung 2024)

| Anmeldung | Gebühr |
|---|---|
| Bis zu 3 Nizza-Klassen | 300 € (elektronisch) / 350 € (Papier) |
| Je weitere Klasse ab Klasse 4 | 100 € |
| Widerspruch | 250 € |
| Verlängerung (10 Jahre) | 750 € (bis 3 Klassen) |

### Leitentscheidungen

1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
 "Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke": Zum Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG):
 Beschreibende Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten
 Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind auch dann von der Eintragung
 ausgeschlossen, wenn die Beschreibung mittelbar oder nur in einer möglichen
 Verwendungsweise vorliegt; Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung
 (§ 8 Abs. 3 MarkenG) möglich, wenn der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis
 versteht.

2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
 "Langenscheidt-Gelb": Zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken; einzelne
 Farbe ohne geografische Kontur kann Unterscheidungskraft haben, wenn sie durch
 langjährige Benutzung Verkehrsdurchsetzung erlangt hat; strenger Maßstab
 wegen Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

### Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

## Ablauf

1. **Markenrecherche** – DPMA-Datenbank (DPMAregister.dpma.de), EUIPO TMview,
 WIPO Global Brand Database; identische und ähnliche Zeichen für identische
 und ähnliche Waren/Dienstleistungen prüfen; absolute Hindernisse vorab
 einschätzen (§ 8 MarkenG).

2. **Klassifikation** – Waren und Dienstleistungen den Nizza-Klassen zuordnen
 (aktuelle Fassung 12. Ausg. NCL 2023); TMclass (EUIPO-Tool) nutzen;
 Klassenanzahl minimieren zur Kostenoptimierung.

3. **Anmeldeformular ausfüllen** – Elektronisch über DPMAonline (Einsparung 50 €
 gegenüber Papieranmeldung); Angaben: Anmelder, Vertreter, Markenform,
 Markenwiedergabe (Bilddatei in TIF/JPG), Waren-/Dienstleistungsverzeichnis,
 Prioritätsangaben.

4. **Gebühren einzahlen** – Gleichzeitig mit Einreichung oder innerhalb von
 3 Monaten (§ 6 DPMAV); Zahlung per Banküberweisung, Lastschrift oder
 DPMA-Guthabenkonto; fehlende Zahlung = kein Anmeldetag.

5. **DPMA-Prüfung abwarten** – Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
 (§ 36 MarkenG); ggf. Beanstandungsbescheid; Frist zur Stellungnahme
 (i. d. R. 4 Monate, verlängerbar). Keine Prüfung auf relative Hindernisse
 (§§ 9–13 MarkenG) durch DPMA.

6. **Eintragung und Veröffentlichung** – Bei positiver Prüfung: Eintragung ins
 Markenregister (§ 40 MarkenG); Veröffentlichung im Markenblatt;
 Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldetag (§ 47 Abs. 1 MarkenG).

7. **Widerspruchsfrist überwachen** – 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1
 Satz 1 MarkenG); Inhaber älterer Marken können Widerspruch einlegen; frühzeitig
 Verwechslungsgefahr-Analyse durchführen.

8. **Widerspruchsverfahren** – Widerspruchsgebühr 250 €; Benutzungseinrede
 geltend machen (§ 43 MarkenG), wenn die ältere Marke älter als 5 Jahre;
 Verhandlung beim DPMA; Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG, Frist 1 Monat).

## Beispiel

*Sachverhalt:* Mandantin möchte die Wortmarke "FRISCHKLAR" für Mineralwasser
(Klasse 32) und Vertrieb von Getränken (Klasse 35) beim DPMA anmelden.

*Hindernisanalyse (Gutachtenstil):*

Fraglich ist, ob der Begriff "FRISCHKLAR" die erforderliche Unterscheidungskraft
besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht beschreibend ist (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG).

"FRISCH" und "KLAR" sind für Mineralwasser beschreibende Merkmale (Frische,
Klarheit). Die Kombination könnte als Gesamtbegriff dennoch hinreichende
Unterscheidungskraft haben, wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar ist und vom
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 55). Die Prüfung beim DPMA wird kritisch sein;
eine Stellungnahme zur Verkehrswahrnehmung sollte vorbereitend erstellt werden.
Gebühren: 300 € für bis zu 3 Klassen (elektronische Anmeldung); für Klasse 35
zusätzlich 100 € = insgesamt 400 €.

## Risiken und typische Fehler

- **Frist Widerspruch:** 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1 Satz 1
 MarkenG); Versäumnis führt zum Verlust des Widerspruchsrechts.
- **Frist Beschwerde BPatG:** 1 Monat ab Zustellung des DPMA-Beschlusses
 (§ 66 Abs. 2 MarkenG).
- **Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu weit:** Überschießende Klassifikation
 erhöht Angriffsfläche für Nichtbenutzungseinrede (§ 26 MarkenG); nach 5 Jahren
 Verfallsrisiko für nicht genutzte Klassen.
- **Prioritätsfrist versäumt:** Unionspriorität 6 Monate ab Erstanmeldung
 (§ 34 MarkenG); Versäumnis führt zu Verlust der rückwirkenden Priorität.
- **Benutzungseinrede vergessen:** Im Widerspruchsverfahren Benutzungsnachweis
 der älteren Marke einfordern (§ 43 MarkenG), wenn Schutzdauer > 5 Jahre.
- **Berufsrecht:** § 43a BRAO, § 3 BORA; bei gleichzeitiger Vertretung von
 Anmelder und Widersprechendem: Interessenkonflikt.

## Quellenpflicht

Alle Aussagen zu Schutzfähigkeit, Verfahrensfristen und Gebühren nach
`references/zitierweise.md`. Gebührenangaben stets auf Aktualität prüfen
(DPMA-Gebührenordnung kann geändert werden). Bei absoluten Eintragungshindernissen
EuGH-Rspr. (HABM-Rspr.) und BGH-Rspr. nebeneinander zitieren und auf etwaige
Divergenzen hinweisen.

## Triage-Fragen vor DPMA-Markenanmeldung

Bevor die Anmeldung eingereicht wird, klaere:
1. Wurde eine umfassende Vorrecherche auf kollidierende aeltere Marken und Firmennamen durchgefuehrt?
2. Sind absolute Schutzhindernisse (§ 8 II MarkenG) geprueft — insbesondere Beschreibungsnaehe und mangelnde Unterscheidungskraft?
3. Wird eine Einzel- oder Multi-Class-Anmeldung bevorzugt (3 Klassen = EUR 300; jede weitere EUR 100)?
4. Soll Prioritaet auf eine auswärtige Voranmeldung (§ 34 MarkenG — 6 Monate) beansprucht werden?

## Aktuelle Rechtsprechung

> Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

> Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

> Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

<!-- AUDIT 27.05.2026
Task: Bundle 031 / Halluzinations-Reparatur
Problem: Konkrete Leitentscheidungen duerfen nur nach Live-Verifikation mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier/amtlicher Quelle ausgegeben werden.
 obwohl der Inhalt (Medicon-Apotheke, Freihaltebeduerfnis § 8 II Nr. 2 MarkenG) zum
 Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
 Fallname um "/MediCo Apotheke" ergaenzt. Beide Fundstellen im Dokument korrigiert.
 Verifiziert via dejure.org.
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