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name: mehrpersonenverhaeltnisse-direkt-und-durchgriffskondiktion
description: "Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen: Anweisungsfälle, Doppelmangel im Leistungsdreieck, Drittleistung, Durchgriffskondiktion und ihre engen Voraussetzungen."
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# Mehrpersonenverhältnisse — Direkt- und Durchgriffskondiktion

## Grundsatz: Keine Durchgriffskondiktion im Anweisungsfall

Im Leistungsdreieck (A schuldet B, B schuldet C, A zahlt auf Anweisung des B direkt an C) gilt:
- A leistet im Valutaverhältnis an B (mit Zweckbestimmung: Tilgung der B-C-Schuld).
- Tatsächlich fließt Geld von A an C.
- Fehlerhaftes Deckungsverhältnis A-B: Bereicherungsanspruch A gegen B.
- Fehlerhaftes Valutaverhältnis B-C: Bereicherungsanspruch B gegen C.
- A hat grundsätzlich keinen Direktanspruch gegen C.

**Grund:** C hat von B geleistet erhalten und kann nicht in seinen berechtigten Erwartungen erschüttert werden.

## Ausnahmen: Direktkondiktion A gegen C

### Ausnahme 1: Unwirksame Anweisung

Die Anweisung des B an A ist unwirksam oder nie erteilt worden. Dann liegt keine Leistung des A vor; A hat ohne eigenen Willen gezahlt. Direktanspruch A gegen C möglich.

### Ausnahme 2: Nichtberechtigte Verfügung

B verfügt über das Konto des A ohne Berechtigung. Die Zahlung ist A nicht als Leistung zuzurechnen. A kann direkt gegen C vorgehen.

### Ausnahme 3: Fehlende Empfängeridentität

B weist A an, an „C GmbH" zu zahlen; irrtümlich zahlt A an eine andere „C GmbH". Kein Valutaverhältnis entstanden; direkter Bereicherungsanspruch gegen tatsächlichen Empfänger.

## Doppelmangel

Sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis sind mangelhaft. Grundsatz: Jeder Mangel ist in der jeweiligen Beziehung abzuwickeln. Ausnahme bei Insolvenz des Mittlers: Direktanspruch des Leistenden gegen den Empfänger nach Treu und Glauben (str., BGH-Rspr. uneinheitlich).

## Drittleistung (§ 267 BGB)

Leistet ein Dritter an den Gläubiger des Schuldners in eigenem Namen zur Tilgung der Schuld des Schuldners:
- Der Dritte erwirbt keinen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger (dieser hat Rechtsgrund: Tilgung).
- Rückgriffsanspruch des Dritten gegen den Schuldner nach § 812 BGB oder § 670 BGB (Aufwendungsersatz).

## Prüfschema

1. Wer hat an wen geleistet und in wessen Namen?
2. Liegt eine wirksame Anweisung vor?
3. Welches Verhältnis ist fehlerhaft?
4. Greift eine Ausnahme zur Durchgriffskondiktion?
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
