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name: minderheitsrechte-auskunft-sonderpruefung
description: "Für Minderheitsrechte, Auskunft und Sonderprüfung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix."
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# Minderheitsrechte, Auskunft und Sonderprüfung

Nutze diesen Skill, wenn Minderheitsgesellschafter Informationen verlangen, Missstände prüfen lassen oder Beschlüsse kontrollieren wollen. Der Skill hält Anspruch, Taktik und Beweisziel auseinander.

## Kaltstartfragen

1. Welche Rechtsform und Beteiligungsquote?
2. Welche Information wird verlangt und zu welchem Zweck?
3. Gibt es Versammlungsbeschluss, Geschäftsführungsmaßnahme oder Verdacht?
4. Wurde Auskunft bereits verweigert oder eingeschränkt?
5. Welche Unterlagen liegen vor?
6. Soll es um Verhandlung, gerichtliche Durchsetzung oder Sonderprüfung gehen?

## Rechte-Matrix

| Recht | Ziel | Voraussetzung | Grenze | Maßnahme |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Auskunft | Wissen | Gesellschafterstellung | Missbrauch | Antrag |
| Einsicht | Belege | Erforderlichkeit | Geheimhaltung | Einsichtsort |
| Sonderprüfung | Aufklärung | Verdacht | Kosten, Umfang | Beschluss, Gericht |
| Beschlussangriff | Kontrolle | Frist, Mangel | Rechtsmissbrauch | Klage |

## Prüfraster

1. Gesellschafterstellung und Quote prüfen.
2. Informationsziel konkretisieren: welche Unterlage, welcher Zeitraum, welcher Vorgang?
3. Geheimhaltungs- und Missbrauchseinwände vorwegnehmen.
4. Beweisziel für spätere Haftung oder Beschlusskontrolle definieren.
5. Eskalationspfad: Schreiben, Versammlung, Eilrechtsschutz, Hauptsache.

## Rechtsprechungs- und Normanker

- Paragraf 51a GmbHG: Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters.
- Paragraf 131 AktG: Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
- Paragraf 142 AktG: Sonderprüfung als Vergleichsanker für Prüfungslogik.
- Paragraf 242 BGB: Grenzen durch Treuepflicht und Rechtsmissbrauch.

## Output

Gib ein vollständig ausformuliertes Anspruchsschreiben, eine Einwandmatrix und einen gerichtlichen Durchsetzungsfahrplan mit konkreten Anträgen, Fristen und Belegen aus.
