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name: mitwirkungspflicht-60-bis-67-sgb-i
description: "Mitwirkungspflichten der Antragstellenden nach §§ 60-67 SGB I. Skill klaert den Umfang Auskunfts- und Vorlagepflichten Untersuchungen Behandlungsmassnahmen sowie die Grenzen der Mitwirkung. Konsequenzen bei Verletzung Aufforderung Versagung Entziehung. Liefert Prüfraster."
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# Mitwirkungspflicht 60 Bis 67 Sgb I

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Pflichten

### § 60 SGB I — Angabe
- Tatsachen die für Leistung erheblich sind angeben.
- Änderungen mitteilen.
- Beweismittel vorlegen.

### § 61 SGB I — Persoenliches Erscheinen
- Bei Behörde erscheinen wenn erforderlich.

### § 62 SGB I — Untersuchungen
- Aerztliche und psychologische Untersuchungen dulden.

### § 63 SGB I — Heilbehandlung
- Maßnahmen der Heilbehandlung mitwirken.

### § 64 SGB I — Berufsfoerdernde Maßnahmen
- Mitwirkung an beruflichen Foerdermassnahmen.

### § 65 SGB I — Grenzen
- Unzumutbarkeit (z. B. erheblich Gefahr für Gesundheit Leben).
- Verletzung anderer Schutzgueter (DSGVO Schweigepflicht Privatsphaere).

## Folge bei Verstoss

- § 66 SGB I — Versagung oder Entziehung der Leistung ganz oder teilweise.
- Schriftliche Aufforderung der Behörde mit Hinweis auf Folge erforderlich.
- Frist zur Mitwirkung muss verhaeltnismaessig sein.

## Heilung

- § 67 SGB I — Nachholung der Mitwirkung mit Wirkung für Zukunft.

## Prüfraster

1. Welche Mitwirkungspflicht?
2. Aufforderung mit Folgenhinweis ergangen?
3. Frist ausreichend?
4. Unzumutbarkeit nach § 65 SGB I?
5. Nachholung möglich?

## Wenn Sie Verweigerung erwaegen

- Schreiben Sie schriftlich begruendet warum die Mitwirkung unzumutbar ist.
- Stellen Sie Alternative vor (z. B. anderer Untersuchungsort, neutraler Gutachter).
- Behalten Sie die Frist im Auge.
