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name: mutterrente-und-kindererziehung-56-sgb-vi
description: "Mutterrente und Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Skill erklaert die Beruecksichtigung der Erziehungszeiten 1986-Stichtag spaetere Reformen (Mutterrente I II III) Aufteilung zwischen Eltern und die Geltendmachung. Liefert Prüfraster."
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# Mutterrente Und Kindererziehung 56 Sgb Vi

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Grundsatz

§ 56 SGB VI: Erziehungszeit für jedes Kind wird der Mutter (oder einem Elternteil) als Beitragszeit gutgeschrieben.

## Reformen

### Vor 1992
- 1 Jahr Erziehungszeit (= 1 Beitragsjahr).
- "Mutterrente I" 2014: 1 Jahr -> 2 Jahre.
- "Mutterrente II" 2019: 2 Jahre -> 2.5 Jahre (kein 3 Jahres-Stichtag aber).
- "Mutterrente III" geplant — Stand verifizieren.

### Ab 1992
- 3 Jahre Erziehungszeit (= 3 Beitragsjahre).

## Höhe

- Pro Erziehungsjahr: 1 Entgeltpunkt (ca. 39 Euro Monatsrente West 2024 — verifizieren).
- Mutterrente I/II hat zusaetzliche Entgeltpunkte für Vor-1992-Kinder.

## Aufteilung zwischen Eltern

- Grundsatz: ueberwiegende Erziehung.
- Antrag auf andere Aufteilung möglich (z. B. Vater statt Mutter).

## Beruecksichtigungszeit § 57 SGB VI

- Bis 10. Lebensjahr des Kindes — Beruecksichtigungszeit (kein Entgeltpunkt, aber rentenrechtliche Wirkung).

## Prüfraster

1. Kinder im Versicherungsverlauf erfasst?
2. Reform-Stand korrekt angewendet?
3. Aufteilung der Erziehungszeit?
4. Beruecksichtigungszeit erfasst?
