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name: neu-012-notverordnungen-und-verfassungskrise-weimar
description: "Deutsche Rechtsgeschichte: Notverordnungen und Verfassungskrise Weimar im Deutsche Rechtsgeschichte."
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# Deutsche Rechtsgeschichte: 012 Notverordnungen Und Verfassungskrise Weimar

## Historische Quellenanker

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:

- `Art. 20 Abs. 3 GG` — rechtsstaatlicher Gegenwartsanker.
- `Art. 1 Abs. 1 GG` — Menschenwuerde als Zäsur- und Kontinuitaetsmassstab.
- `Art. 123 Abs. 1 GG` — Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts.
- `Art. 125 GG` — Fortgeltung als Bundesrecht.
- `Art. 126 GG` — Meinungsverschiedenheiten über Fortgeltung.
- `Art. 20 Einigungsvertrag` — öffentlicher Dienst und Rechtsuebergang.
- `Art. 21 Einigungsvertrag` — Verwaltungsvermögen.
- `Art. 22 Einigungsvertrag` — Finanzvermoegen.
- `§ 1 VermG` — Anwendungsbereich Vermögensgesetz.
- `§ 3 VermG` — Rückübertragung.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach jeweiliger Quelle; heutige Relevanz über Art. 184 ff. EGBGB und Auslegungshilfe für Grundrechtsverständnis.
- Tragende Normen verifizieren: Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, Carolina (CCC 1532), Preußisches ALR 1794, Code civil (1804), Sächsisches BGB 1865, BGB 1900, WRV 1919, GG 1949; rechtshistorische Quellen MGH, Constitutiones — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Quelleneditionen, Lehrstühle für deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsrechtler (Auslegungshintergrund), Restitutionsverfahren mit historischem Anker.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Quellenedition, rechtshistorisches Gutachten, Vorlesungsskript, dogmenhistorischer Aufsatz, Verfassungsentstehungsgeschichte — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Notverordnungsrecht Art. 48 WRV

- Reichspraesident kann Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen.
- Bestimmte Grundrechte können ausgesetzt werden.
- Reichstag kann durch einfache Mehrheit die Aufhebung der Notverordnung verlangen.

## Praktische Anwendung 1930-1933

- **Reichspraesident Paul von Hindenburg** stuetzt sich seit 1930 auf Notverordnungen statt parlamentarische Mehrheiten.
- **Kanzler Heinrich Bruening** (1930-1932): regiert mit Notverordnungen.
- **Kanzler Franz von Papen** (06.1932-11.1932): "Praesidialregierung".
- **Kanzler Kurt von Schleicher** (12.1932-01.1933).

## Preussenschlag 20.07.1932

- Papen setzt durch Notverordnung die preussische SPD-Regierung Otto Brauns ab.
- Reichskommissar für Preussen.
- Verfassungsstreitigkeit beim Staatsgerichtshof — Urteil 25.10.1932 teilweise zugunsten Preussens (zu spaet).

## Reichstagsbrandverordnung 28.02.1933

- Nach dem Reichstagsbrand 27.02.1933.
- Reichspraesident hebt durch "Verordnung des Reichspraesidenten zum Schutz von Volk und Staat" wesentliche Grundrechte auf.
- Massenverhaftungen.

## Ermaechtigungsgesetz 24.03.1933

- Verabschiedet vom Reichstag.
- "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich".
- Reichsregierung kann Gesetze (auch verfassungsaendernd) ohne Reichstag erlassen.
- Befristet auf 4 Jahre, mehrfach verlaengert.

## Heutige Lehre

- Notstandsverfassung des GG (Art. 80a, 91, 115a-l GG) hat aus diesen Erfahrungen gelernt.
- Strikte Begrenzungen.
- Keine Ausschaltung des Parlaments.
