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name: nichtleistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-2
description: "Grundtatbestand der Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers ohne Rechtsgrund erlangt. Abgrenzung zur Leistungskondiktion."
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# Nichtleistungskondiktion — Grundtatbestand § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

## Obersatz

Wer etwas in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

## Abgrenzung zur Leistungskondiktion

Die Nichtleistungskondiktion greift subsidiär: Sie kommt nur zum Zug, wenn keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegt (keine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne).

**Anwendungsfälle der Nichtleistungskondiktion:**
- Eingriff in fremde Rechtssphäre ohne Rechtsgrund (Eingriffskondiktion).
- Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 BGB).
- Verwendungskondiktion (Verwendungen auf fremde Sache).

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil, der dem Vermögen des Schuldners zugeflossen ist.

### 2. In sonstiger Weise

Nicht durch eine Leistung — weder bewusst noch zweckgerichtet zugewendet. Beispiele: Nutzung eines fremden Schutzrechts, Verarbeitung fremder Sachen, eigenmächtiger Eingriff.

### 3. Auf Kosten des Gläubigers

Die Bereicherung des Empfängers muss unmittelbar aus dem Vermögen oder dem Rechtskreis des Anspruchstellers stammen. Bloß mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit genügt nicht.

### 4. Ohne Rechtsgrund

Es besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Grund, der die Bereicherung rechtfertigt.

## Sonderfall: Verwendungskondiktion

Wer Aufwendungen auf eine fremde Sache gemacht hat und keinen Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 ff. BGB (EBV) hat, kann unter engen Voraussetzungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vorgehen.

## Verhältnis zu speziellen Kondiktionen

§ 816 BGB (Verfügung Nichtberechtigter) und § 822 BGB (Weitergabe an Dritten) sind Spezialregelungen zur Nichtleistungskondiktion und gehen ihr vor.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
