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description: "Notariat im Alltag: Notarielle Bescheinigung – Vertretungsbescheinigung und Registerstand. Bescheinigungen nach § 21 BNotO, Vertretungsberechtigungsbescheinigung und aktuelle Registerstandsbescheinigungen im Notariat."
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# Notariat im Alltag: Notarielle Bescheinigung – Vertretungsbescheinigung, Registerstand

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck und Anwendungsbereich

Notarielle Bescheinigungen nach § 21 BNotO sind ein häufig unterschätztes, aber wichtiges Instrument. Sie bestätigen Tatsachen, die der Notar aus öffentlichen Registern oder seiner eigenen Wahrnehmung kennt. Kläre Voraussetzungen, Inhalte und Abgrenzungen.

Rechtsgrundlagen: § 21 BNotO (notarielle Bescheinigung), § 20 BNotO (Beratung), § 39 BeurkG (Beglaubigung), § 21 FamFG (Registerauskunft), HGB § 15 (negative Publizität), EGBGB Art. 11 (Formstatut), GNotKG KV Nr. 25200 (Bescheinigungsgebühr).

## § 21 BNotO: Bescheinigung über Tatsachen

Der Notar kann Bescheinigungen ausstellen über:
- Den Inhalt öffentlicher Register (Handelsregister, Grundbuch, Grundbuchauszüge)
- Die Vertretungsmacht einer Person (Vertretungsbescheinigung)
- Sonstige Tatsachen, die der Notar kennt oder zuverlässig prüfen kann

**Abgrenzung zur Beglaubigung:** Die Bescheinigung bestätigt Tatsachen; die Beglaubigung bestätigt die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original.

## Vertretungsbescheinigung

Die Vertretungsbescheinigung bestätigt, dass eine bestimmte Person eine Gesellschaft oder Institution rechtswirksam vertreten kann. Inhalt:
- Name der vertretenen Gesellschaft und Registernummer
- Name des Vertreters
- Art der Vertretungsmacht (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 181 BGB-Befreiung)
- Datum des Registerauszugs, auf den sich die Bescheinigung stützt

**Verwendung:** Für ausländische Register, Notariate, Gerichte, die einen aktuellen deutschen HR-Auszug nicht direkt abrufen können.

## Registerstandsbescheinigung

Bestätigt den aktuellen Stand eines deutschen Registers (Handelsregister, Grundbuch) zu einem bestimmten Datum. Wichtig für:
- Auslandsgeschäfte (ausländisches Notariat braucht Beweis über deutschen Registerstand)
- M&A-Transaktionen (Closing-Bestätigung des Registerinhalts)
- Kreditvergabe (aktueller Gesellschafterbestand der GmbH)

## Grenzen der Bescheinigung

Der Notar bescheinigt nur Tatsachen, die er korrekt prüfen kann:
- Registerinhalte: nur auf Basis eines aktuellen Auszugs
- Vertretungsmacht: nur was aus dem Register ersichtlich ist (keine Unterschreitung der Vertretungsmacht durch interne Satzungsregeln, die nicht eingetragen sind)
- Keine Aussagen über die wirtschaftliche Lage oder Bonität der Gesellschaft

## Form und Sprache

Bescheinigungen können auf Wunsch zweisprachig (Deutsch + Fremdsprache) ausgestellt werden. Sie benötigen die Unterschrift des Notars und das Amtssiegel. Apostille oder Legalisation ggf. erforderlich für die Verwendung im Ausland.

## Kostenhinweise

Bescheinigung nach § 21 BNotO: KV Nr. 25200 GNotKG. Gegenstandswert: Wert des bescheinigten Vorgangs. Mindestgebühr beachten.

## Prüfprogramm

- Ist der Inhalt der Bescheinigung korrekt und vollständig aus dem Register ersichtlich?
- Ist der Registerauszug aktuell (max. 3 Monate)?
- Ist die Bescheinigung auf die im Ausland/bei der Behörde benötigte Form abgestimmt?
- Apostille oder Legalisation nötig?
- Zweisprachige Fassung gewünscht?

## Typische Fallen

- Veralteter Registerauszug als Basis → Bescheinigung überholt.
- Bescheinigung bestätigt interne Vertretungseinschränkungen, die nicht eingetragen sind → falsche Angabe.
- Keine Apostille für Auslandsverwendung.
- Bescheinigung über Tatsachen, die der Notar nicht aus dem Register kennt → Haftungsrisiko.

## Rechtsquellen

- § 21 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/21.html
- § 39 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/39.html
- GNotKG KV Nr. 25200: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/
- EGBGB Art. 11: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/11.html
- BNotK Bescheinigungen: https://www.bnotk.de

## Output-Formate

- **Vertretungsbescheinigung-Muster** (§ 21 BNotO)
- **Registerstandsbescheinigung-Muster**
- **Zweisprachige Bescheinigung** (DE/EN)
- **Apostille-Checkliste** (bei Auslandsverwendung)
- **Mandantenmail** (Zweck der Bescheinigung erläutern)

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de
