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name: onboarding-rechtsbehelfssystematik
description: "Vollstaendige Uebersicht aller steuerlichen Rechtsbehelfe — auf welcher Stufe welcher Rechtsbehelf zuständig ist welche Frist gilt und welche Zwischenanordnungen verfuegbar sind. Anwendungsfall Berater muss bei Mandatsannahme strategisch entscheiden welche Verfahrenswege offen sind und welche Erf..."
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# Rechtsbehelfe im Steuerrecht — Systematik vom Einspruch bis zur Verfassungsbeschwerde

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 6a, § 347 Abs. 1 S. 2 AO, § 172 AO.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Triage — kläre vor der Bearbeitung

1. Liegt ein Verwaltungsakt vor — sonst kein Einspruch sondern Untaetigkeitseinspruch § 347 Abs. 1 S. 2 AO?
2. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen — prüfen ob Wiedereinsetzung oder schlichte Änderung § 172 AO?
3. Gibt es eine Einspruchsentscheidung — dann nur noch Klage § 47 FGO offen?
4. Ist die Sache von grundsaetzlicher Bedeutung — Sprungklage § 45 FGO oder Musterverfahren § 363 Abs. 2 AO ueberlegen?
5. Steht eine Verfassungsfrage im Raum — Vorlage § 100 GG oder Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

## Rechtsgrundlagen

- **§§ 347 ff. AO** — Einspruchsverfahren.
- **§ 45 FGO** — Sprungklage ohne Vorverfahren bei Zustimmung des FA.
- **§ 46 FGO** — Untaetigkeitsklage nach sechs Monaten.
- **§ 47 FGO** — Klagefrist ein Monat.
- **§§ 115 116 FGO** — Revision Nichtzulassungsbeschwerde.
- **§ 133a FGO** — Anhörungsruege.
- **§§ 100 GG** — Konkrete Normenkontrolle.

## Aktuelle Rechtsprechung

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.

## Zentrale Normen

§§ 347 ff. AO · § 363 AO · § 45 FGO · § 46 FGO · § 47 FGO · § 69 FGO · § 115 FGO · § 116 FGO · § 120 FGO · § 133a FGO · § 90 BVerfGG · Art. 100 GG · Art. 267 AEUV

## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins

- Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung.
- Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen.
- Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.
