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name: paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung
description: "Grundsatznorm der Strafzumessung § 46 StGB. Schuld als Grundlage (Abs. 1 Satz 1), praeventive Wirkungen auf das kuenftige Leben des Taeters (Abs. 1 Satz 2), Katalog der Strafzumessungstatsachen (Abs. 2), Doppelverwertungsverbot (Abs. 3). Anwendung in Hauptverhandlung, Urteilsbegruendung und Revision. Schnittstelle zu §§ 46a 47 49 56 StGB und § 267 Abs. 3 StPO."
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# § 46 StGB — Grundsatz der Strafzumessung

## Worum geht es?

§ 46 StGB ist die zentrale Norm der Strafzumessung. Abs. 1 Satz 1 bestimmt die **Schuld** als Grundlage. Abs. 1 Satz 2 verlangt, die Wirkungen der Strafe auf das **kuenftige Leben** des Taeters zu beruecksichtigen. Abs. 2 fuehrt einen nicht abschliessenden Katalog von Strafzumessungstatsachen auf. Abs. 3 enthaelt das **Doppelverwertungsverbot**.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie bereiten einen Schlussvortrag oder ein Plaedoyer vor und muessen die Strafzumessungslogik aufbauen.
- Sie schreiben eine Strafzumessungsruege im Revisionsverfahren und brauchen den Norm-Anker.
- Sie verfassen ein Urteil und muessen die Strafzumessungsgruende nach § 267 Abs. 3 StPO formulieren.
- Sie pruefen, ob das Tatgericht das Doppelverwertungsverbot verletzt hat (Tatbestandsmerkmale werden noch einmal strafschaerfend angefuehrt).

## Rechtliche Grundlagen

- **§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB** — "Die Schuld des Taeters ist Grundlage fuer die Zumessung der Strafe."
- **§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB** — Die Wirkungen, die von der Strafe fuer das kuenftige Leben des Taeters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu beruecksichtigen (Spezialpraevention).
- **§ 46 Abs. 2 StGB** — Bei der Zumessung waegt das Gericht die Umstaende, die fuer und gegen den Taeter sprechen, gegeneinander ab. Genannt sind insbesondere:
  - Beweggruende und Ziele des Taeters, **besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende** Beweggruende und Ziele;
  - Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille;
  - Mass der Pflichtwidrigkeit;
  - Art der Ausfuehrung und verschuldete Auswirkungen der Tat;
  - Vorleben des Taeters, seine persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse;
  - Verhalten nach der Tat, namentlich Bemuehen, den Schaden wiedergutzumachen, und das Bemuehen des Taeters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
- **§ 46 Abs. 3 StGB** — **Doppelverwertungsverbot**: Umstaende, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, duerfen nicht beruecksichtigt werden.

## Strafzumessungs-Grundsatz

- **Schuldrahmen**: Die Strafe darf den Schuldrahmen nicht ueberschreiten (Obergrenze) und nicht so weit zurueckbleiben, dass sie der Schuld nicht mehr gerecht wird (Untergrenze).
- **Praevention** kommt innerhalb des Schuldrahmens hinzu, ueberschreitet ihn aber nicht.
- Spielraumtheorie: Innerhalb des "Spielraums schuldangemessener Strafe" wird die Strafe nach praeventiven Erwaegungen bestimmt (so die st. Rspr. seit BGH GS BGHSt 7, 28; verifizieren in dejure.org).
- **Keine Praejudizienbindung** im deutschen Strafrecht (Ausnahme § 31 BVerfGG); jede Strafzumessung ist konkret zu begruenden.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung

1. **Schuld bestimmen**: Welche Tatbestaende verwirklicht? Welche Schuldform (Vorsatz, Fahrlaessigkeit)? Schuldminderungs- oder -ausschlussgruende (§§ 17, 20, 21 StGB)?
2. **Strafrahmen bestimmen**: Grundtatbestand, Qualifikation, Privilegierung, Regelbeispiele, minder schwerer Fall, Strafmilderungs-/Schaerfungsgruende (§§ 49, 23 Abs. 2, 28 StGB).
3. **Strafzumessungstatsachen sammeln** (§ 46 Abs. 2 StGB):
   - Vorleben: Vorstrafen (BZRG, Tilgung), Erziehung, soziale Verhaeltnisse;
   - Taterscheinung: Beweggrund, Ausfuehrung, Folgen, Pflichtwidrigkeit;
   - Nachtatverhalten: Reue, Gestaendnis, TOA (§ 46a StGB), Schadenswiedergutmachung.
4. **Abwaegung**: Strafmildernde gegen strafschaerfende Faktoren; das Gewicht muss explizit werden.
5. **Doppelverwertungsverbot pruefen**: Wenn etwa § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefaehrliches Werkzeug) verwirklicht ist, darf die Tatsache "Messer verwendet" nicht noch einmal strafschaerfend angefuehrt werden.
6. **Begruendung**: Im Urteil muss die Strafzumessung so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht sie ueberpruefen kann (§ 267 Abs. 3 StPO).

## Strafmildernde Faktoren (Standardkatalog)

- Gestaendnis (besonders bei prozessoekonomischem Wert)
- Reue, Einsicht, Selbstanzeige
- Schadenswiedergutmachung, TOA (§ 46a StGB)
- Lange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK; rechtsstaatswidrige Verzoegerung kann als Kompensation Strafabschlag begruenden)
- Beruflicher und sozialer Status, intakte familiaere Bindungen
- Keine Vorstrafen oder lange straffreie Zeit
- Tatumstaende (Provokation des Opfers, Notlage)
- Auslaender-/Auslieferungs-Folgen, falls einschlaegig

## Strafschaerfende Faktoren (Standardkatalog)

- Vorstrafen, einschlaegige Vorbelastung
- Hoher Schaden, intensive Tatfolgen
- Brutale, demuetigende, ueberlange Ausfuehrung
- Menschenverachtende Motive (§ 46 Abs. 2 StGB ausdruecklich; Gesetz 2015 erweitert um geschlechtsspezifische und gegen sexuelle Orientierung gerichtete Motive)
- Vertrauensbruch (Amtstraeger, Pflegende, Eltern)
- Tatbeteiligung mehrerer (Bandenstruktur)
- Verhalten waehrend der Hauptverhandlung (Verleumdung der Geschaedigten)

## Typische Fehler

- **Doppelverwertung**: Tatbestandsmerkmal wird nochmal als Schaerfungsgrund herangezogen. Revisionsangriff: Verletzung § 46 Abs. 3 StGB.
- **Unzulaessige Schaerfung wegen Schweigen**: Schweigen des Angeklagten (§ 136 StPO, § 243 Abs. 5 StPO) darf nicht zum Nachteil verwertet werden (st. Rspr.). Wohl aber Lueg-Verhalten oder Verleumdung in der Verteidigung.
- **Vorstrafen ohne Bezug** wahllos zitiert: erforderlich ist konkrete Bezugnahme auf die Gefaehrlichkeit oder einschlaegige Naehe.
- **Praevention vor Schuld**: Wenn die Strafe ueber den Schuldrahmen hinaus aus Generalpraevention erhoeht wird, verletzt das § 46 Abs. 1 StGB.
- **Strafzumessung pauschal**: "unter Beruecksichtigung aller Umstaende" ohne Einzelabwaegung ist revisionsanfaellig (§ 267 Abs. 3 StPO).

## Querverweise

- `strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb` — Detail-Katalog des Abs. 2.
- `strafrahmen-und-strafzumessungsstufen` — vor der konkreten Zumessung.
- `267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil` — wie Urteilsbegruendung aussehen muss.
- `taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung` — Sondernorm.
- `gestaendnis-und-strafmilderung` — typischer Milderungsgrund.

## Quellen und Stand 05/2026

- § 46 StGB in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung (Erweiterung um geschlechtsspezifische, gegen sexuelle Orientierung gerichtete Beweggruende).
- BGH GS BGHSt 7, 28 (Spielraumtheorie) — Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: Kommentar-/Aufsatzfundstellen nur auf Nutzerquellenbasis oder lizenzierten Live-Zugriff; vgl. `references/zitierweise.md`.
