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name: persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3
description: "Klaert die Rollen nach Art. 3 KI-VO: Anbieter (provider) Betreiber (deployer) Einfuehrer (importer) Haendler (distributor) Produkthersteller und Bevollmaechtigter. Erste Rollenzuordnung als Einstieg vor der detaillierten Rollenpruefer-Skills."
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# Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO

## Zweck

Die Pflichten nach der KI-VO hängen entscheidend von der Rolle des Nutzers in der KI-Wertschöpfungskette ab. Dieser Skill gibt einen Überblick über alle Rollen und leitet zur detaillierten Rollenprüfung weiter. Mehrere Rollen können gleichzeitig bestehen.

## Rollen im Überblick

### Anbieter (provider) — Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — entgeltlich oder unentgeltlich.

Detailprüfung: `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3`

### Betreiber (deployer) — Art. 3 Nr. 4 KI-VO

Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das System wird für persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten genutzt.

Detailprüfung: `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4`

### Einführer (importer) — Art. 3 Nr. 6 KI-VO

Wer ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes KI-System in der EU in Verkehr bringt.

Detailprüfung: `einfuehrer-importer-pflichten-art-23`

### Händler (distributor) — Art. 3 Nr. 7 KI-VO

Wer ein KI-System in der Lieferkette zur Verfügung stellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein, und wer das System nicht wesentlich verändert.

Detailprüfung: `haendler-distributor-pflichten-art-24`

### Bevollmächtigter — Art. 3 Nr. 5 KI-VO

Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines in einem Drittland ansässigen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

Detailprüfung: `bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25`

### Produkthersteller — Art. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KI-VO

Wer ein KI-System als Sicherheitsbauteil in ein Produkt integriert, das unter Anhang I gelistete Unionsvorschriften fällt, und das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt.

Detailprüfung: `bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25`

## Mehrfachrollen

In der Praxis sind Mehrfachrollen häufig:

- Wer ein fremdes KI-System wesentlich verändert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Anbieter (Art. 25 KI-VO) → `anbieter-werden-art-25`
- Wer ein System selbst entwickelt und auch selbst einsetzt, ist gleichzeitig Anbieter und Betreiber.
- Einführer können unter bestimmten Bedingungen als Anbieter behandelt werden (Art. 23 Abs. 4 KI-VO).

## Routing

| Rolle | Nächster Skill |
|---|---|
| Anbieter | `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3` |
| Betreiber | `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4` |
| Einführer | `einfuehrer-importer-pflichten-art-23` |
| Händler | `haendler-distributor-pflichten-art-24` |
| Bevollmächtigter / Produkthersteller | `bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25` |
| Unklare Rolle / Rollenwechsel möglich | `anbieter-werden-art-25` |

## Wichtiger Hinweis

Die Rollenzuordnung bestimmt den gesamten weiteren Prüfverlauf. Falsche Rolleneinschätzungen können dazu führen, dass wesentliche Pflichten übersehen werden. Im Zweifel sind alle in Betracht kommenden Rollen zu prüfen.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
