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name: quelle-quellenkarte
title: Quelle Quellenkarte
description: 'Für Quelle Quellenkarte: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/zitierweise-deutsches-recht/skills/quelle-quellenkarte
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: general
language: de
sources:
- title: Quellenhygiene
  path: references/quellenhygiene.md
- title: Zitierweise
  path: references/zitierweise.md
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# Quelle Quellenkarte

## Einsatzlage

Diese Quellenkarte sichert im Bereich **Zitierweise Deutsches Recht** tragende Normen, Rechtsprechung, Behördenpraxis, Register, Formulare und aktuelle Leitlinien ab.

## Suchraster

- `allgemein-workflow-chronologie-workflow-fristen`
- `aufsatz-interessen-beckrs-blindzitate`
- `datum-entscheidungsform-spezial-gericht`
- `hauszitierweise-juristische-kommentar`
- `literatur-live-beweislast-lizenziertem`
- `rechtsprechung-zit-rechtsprechungszitierung-zitat-eugh`
- `verifizierbarer-zugriff-sonderfall-zit-gesetzeszitierung`
- `zit-gesetzeszitierung-bauleiter`
- `zit-internationale-urteile-spezial`
- `zit-internationale-zit-kommentar-zitat-amtliche`
- `zit-kommentar-aufsatzzitierung-spezial`
- `zit-rechtsprechungszitierung-leitfaden`

## Prüfroute

1. Normenstand über amtliche oder frei zugängliche Primärquellen sichern.
2. Rechtsprechung nach passendem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Entscheidungsform suchen.
3. Behördenpraxis, Formulare, Verwaltungshinweise und Register nur mit Quellenstand ausgeben.
4. Ergebnis als Quellenmatrix dokumentieren: Aussage, Quelle, Stand, Tragweite, Unsicherheit.

## Regelungs- und Quellenanker

Arbeitsfokus: **Quelle Quellenkarte**. Prüfe diese Anker am Sachverhalt; ergänze nur Normen, die denselben Output, dieselbe Frist oder dieselbe Beweisfrage tragen:

- `§ 130 Nr. 6 ZPO` — verantworteter Schriftsatz.
- `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Wahrheit und Vollständigkeit.
- `§ 253 Abs. 2 ZPO` — bestimmter Klagegrund.
- `§ 313 Abs. 3 ZPO` — Entscheidungsgründe.
- `§ 540 Abs. 1 ZPO` — Berufungsurteil.
- `§ 267 Abs. 1 StPO` — strafgerichtliche Urteilsgründe.
- `§ 117 Abs. 2 VwGO` — verwaltungsgerichtliche Urteilsgründe.
- `§ 51 UrhG` — zulässiges Zitieren fremder Texte.


Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.

## Fehlerbremse

- Keine BeckRS- oder juris-Blindzitate aus Modellwissen.
- Keine Literaturfundstellen behaupten, die nicht aus Nutzerquelle oder frei prüfbarer Quelle stammen.
- Bei dynamischen Materien immer sagen, ob der Stand live geprüft wurde.
- Quellenhygiene: `references/quellenhygiene.md`; Zitierweise: `references/zitierweise.md`.
