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name: rechtsmittelbelehrung-zivil
description: "Erstellt die Rechtsmittelbelehrung nach Paragrafen 232 ZPO 511 ff ZPO 567 ff ZPO. Berufung gegen Endurteile des AG ueber 600 Euro Beschwer Frist ein Monat ab Zustellung Berufungsbegruendung weitere zwei Monate sofortige Beschwerde gegen Beschluesse Frist zwei Wochen. Beschwerdewert Pruefung. Form Schriftform Anwaltszwang vor LG OLG."
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# Rechtsmittelbelehrung Zivil

Paragraf 232 ZPO verlangt eine Rechtsmittelbelehrung bei jeder Entscheidung, gegen die ein selbständiges Rechtsmittel statthaft ist.

## Berufung

Statthaft gegen Endurteile (Paragraf 511 Abs. 1 ZPO). Voraussetzungen:
- Beschwer der Berufungsklägerin / des Berufungsklägers über 600 EUR (Paragraf 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ODER
- Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht (Paragraf 511 Abs. 4 ZPO)

Form und Frist:
- Einlegung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils
- Begründung binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
- Vor dem Berufungsgericht (LG bei AG-Urteilen, OLG bei LG-Urteilen) Anwaltszwang

## Sofortige Beschwerde

Statthaft gegen Beschlüsse (Paragraf 567 ZPO). Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Vorschrift.

Form und Frist:
- Einlegung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
- Bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder beim Beschwerdegericht

## Standardformulierung

"Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landgericht Hamburg (Sievekingplatz Nummer 1 in 20355 Hamburg) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung schriftlich zu begründen. Vor dem Berufungsgericht besteht Anwaltszwang."
