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name: restrukturierungsbeauftragter-und-sachwalter
description: "§ 73 StaRUG Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter: Bestellung, Aufgaben, Auswahl, Honorar-Festsetzung, Unterschied zum Insolvenzverwalter, gerichtliche Kontrolle, Pflichtbeauftragung."
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# Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG

Der Restrukturierungsbeauftragte ist das externe Kontrollorgan des StaRUG-Verfahrens — kein Insolvenzverwalter, kein feindlicher Übernehmer, sondern ein gerichtlich bestellter Vermittler und Wächter der Verfahrensintegrität. Seine Bestellung ist in manchen Konstellationen obligatorisch, in anderen fakultativ. Wer ihn richtig einsetzt, gewinnt Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Gerichten. Wer ihn falsch einschätzt, verliert die Kontrolle über den Prozess.

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## Rechtsgrundlagen

- §§ 73-83 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter)
- § 73 StaRUG (Bestellung)
- § 74 StaRUG (Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 75 StaRUG (Obliegenheitspflichten des Beauftragten)
- § 76 StaRUG (Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 77 StaRUG (Haftung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 78 StaRUG (Pflichtbeauftragung bei Stabilisierungsanordnung)
- §§ 270a ff. InsO a.F. / §§ 270 ff. InsO n.F. (Vergleich: Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren)

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## Pflichten

### 1. Typen externer Organe im StaRUG

Das StaRUG kennt zwei externe Organe, die in verschiedenen Konstellationen bestellt werden:

| Organ | Rechtsgrundlage | Kernaufgabe | Bestellung |
|---|---|---|---|
| Restrukturierungsbeauftragter | §§ 73-83 StaRUG | Vermittlung, Überwachung, Kontrolle im StaRUG-Verfahren | Gericht (§ 73 StaRUG) |
| Sachwalter | §§ 270-270f InsO | Überwachung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren | Gericht im Insolvenzverfahren |

**Schlüsselunterschied:** Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter — der Schuldner bleibt voll verfügungsbefugt. Der Sachwalter hingegen operiert im Insolvenzverfahren, wo die Eigenverwaltung bereits eröffnet ist.

### 2. Wann ist der Restrukturierungsbeauftragte obligatorisch?

**Pflichtbestellung (§ 78 StaRUG) in folgenden Fällen:**

1. **Stabilisierungsanordnung** ist erlassen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
2. **Schutzschirmverfahren** ist beantragt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG)
3. **Betroffene Kleingläubiger** (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) — wenn der Plan auch die Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt
4. **Auf Antrag von Gläubigern** mit wesentlichem Stimmrecht (§ 73 Abs. 2 StaRUG)

**Fakultative Bestellung (§ 73 Abs. 1 StaRUG):**
- Auf Antrag des Schuldners
- Wenn das Gericht die Bestellung für sinnvoll erachtet

### 3. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

**Kernaufgaben (§ 74 StaRUG):**

1. **Überwachung** der Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten (§ 52 StaRUG)
2. **Unterstützung** des Gerichts bei der Prüfung der Planvoraussetzungen
3. **Vermittlung** zwischen Schuldner und Gläubigern
4. **Berichterstattung** an das Gericht über Verfahrensfortschritt
5. **Prüfung** der Planbestandteile auf Richtigkeit und Vollständigkeit

**Erweiterter Aufgabenkatalog bei besonderen Verfahren:**
- Prüfung der Vergleichsrechnung auf Plausibilität
- Einholung von Markt- und Branchendaten zur Bewertung
- Stellungnahme zu strittigen Bewertungsfragen

### 4. Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten

**Formelle Anforderungen (§ 74 Abs. 2 StaRUG):**
- Unabhängigkeit vom Schuldner und von den Gläubigern
- Fachliche Eignung für Restrukturierungsaufgaben
- Keine Befangenheit

**Vorschlagsrecht:**
- Schuldner hat Vorschlagsrecht (§ 73 Abs. 3 StaRUG)
- Gläubiger können Gegenkandidaten vorschlagen
- Gericht entscheidet — ist an Vorschlag des Schuldners nicht gebunden, wenn Eignungszweifel bestehen

**Praktische Auswahlkriterien:**
- Erfahrung im Restrukturierungsrecht (StaRUG, InsO, IDW S 6)
- Kanzleigröße und -ressourcen für die Aufgabe
- Keine Interessen-Konflikte (frühere Mandate für Gläubiger)
- Branchenkenntnisse (vorteilhaft)

### 5. Honorar-Festsetzung (§ 76 StaRUG)

**Vergütungsrahmen:**
- Vergütung wird vom Gericht festgesetzt (§ 76 Abs. 1 StaRUG)
- Stundensatzbasis oder pauschaliertes Honorar möglich
- Träger: Schuldner (nicht Gläubiger)

**Orientierungswerte (aus der Praxis):**
- Einfache Verfahren (kleine Unternehmen): EUR 200-350 pro Stunde
- Komplexe Verfahren (mittelständisch): EUR 350-500 pro Stunde
- Gesamthonorare variieren stark je nach Verfahrensdauer

**Vergütungsantrag:**
- Restrukturierungsbeauftragter stellt Vergütungsantrag
- Gericht setzt Vergütung fest — kein freies Verhandlungsmandat

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## Vorgehen

### Schritt 1: Entscheidung über Einbeziehung eines Restrukturierungsbeauftragten

- [ ] Liegt ein Fall vor, der Pflichtbeauftragung erfordert?
- [ ] Ist freiwillige Bestellung sinnvoll (Glaubwürdigkeitsgewinn bei Gläubigern)?
- [ ] Welche Qualifikationen muss der Beauftrage haben?

### Schritt 2: Kandidaten identifizieren und Vorschlag vorbereiten

```
VORSCHLAG RESTRUKTURIERUNGSBEAUFTRAGTER

Vorgeschlagene Person: [Name — fiktiv]
Qualifikationen: [Restrukturierungsrechtler, Fachanwalt für Insolvenzrecht, x Jahre Erfahrung]
Unabhängigkeitserklärung: beigefügt
Honorarvorstellung: EUR [___] pro Stunde, max. EUR [___] Gesamthonorar
Kein Mandat für beteiligte Gläubiger: bestätigt

Begründung der Eignung: [___]
```

### Schritt 3: Zusammenarbeit mit dem Beauftragten

- Vollständige Dokumentation übergeben (Finanzplan, IDW S 6-Gutachten, Gläubigerliste)
- Regelmäßige Statusgespräche vereinbaren
- Transparenz bei allen Verfahrenshandlungen

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## Templates

### Muster: Informationspaket für Restrukturierungsbeauftragten

```
INFORMATIONSPAKET — RESTRUKTURIERUNGSBEAUFTRAGTER

Gesellschaft: [Firma GmbH]
Übergabedatum: [Datum]
Erstellt von: [GF-Name]

DOKUMENTE (übergeben am [Datum]):

Rechtliche Grundlagen:
  [ ] Gesellschaftsvertrag, letzte Fassung
  [ ] Handelsregisterauszug (aktuell)
  [ ] GF-Bestellungsurkunde

Wirtschaftliche Unterlagen:
  [ ] Letzte drei Jahresabschlüsse
  [ ] Aktuelle BWA ([Monat/Jahr])
  [ ] Liquiditätsplanung 24 Monate
  [ ] Integrierter Finanzplan

Verfahrensunterlagen:
  [ ] Restrukturierungsplan (aktueller Entwurf)
  [ ] Gläubigerliste mit Forderungshöhen
  [ ] Korrespondenz mit Gläubigern
  [ ] Stabilisierungsanordnung (falls erteilt)

Sonstiges:
  [ ] IDW S 11 / IDW S 6 Gutachten
  [ ] Protokolle GF-Sitzungen (letzte 12 Monate)
```

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## Fallstricke

1. **Vorschlag eines parteiischen Kandidaten** — wenn der vorgeschlagene Beauftragte früher für den Schuldner oder einen Hauptgläubiger gearbeitet hat, ist die Unabhängigkeit zweifelhaft. Das Gericht wird ablehnen, Verfahren verzögert sich.

2. **Informationsblockade gegenüber dem Beauftragten** — mangelnde Kooperation des Schuldners führt zum Verlust des Vertrauens beim Gericht und kann Aufhebung der Stabilisierungsanordnung bewirken.

3. **Honorar unterschätzt** — bei komplexen Verfahren kann das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten erheblich sein. Liquiditätsplan muss diese Kosten vorsehen.

4. **Verwechslung mit Insolvenzverwalter** — der Restrukturierungsbeauftragte hat keine Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen. Falsche Kommunikation gegenüber Mitarbeitern oder Gläubigern kann Unruhe stiften.

5. **Kein Beauftragter bei obligatorischem Fall** — wer bei Stabilisierungsanordnung keinen Restrukturierungsbeauftragten beantragt, riskiert die Ablehnung der Anordnung durch das Gericht.

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## Querverweise

- → `stabilisierungsanordnung-und-vollstreckungssperre` — Pflichtbeauftragung bei Anordnung
- → `restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug` — Aufgaben im Planverfahren
- → `cross-class-cram-down-und-absolute-priority` — Rolle im Bestätigungsverfahren
- → `dokumentationspflicht-und-protokollierung-geschaeftsfuehrung` — Informationspflichten
- → `drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso` — Zugangsvoraussetzung für das Verfahren
