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name: rueckausnahme-art-6-abs-3
description: "Prueft die Rueckausnahme vom Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO: vier Fallgruppen enge Verfahrensaufgabe Verbesserung menschlicher Taetigkeit Mustererkennung ohne Ersetzung vorbereitende Aufgabe. Sicherungsklausel Profiling natuerlicher Personen immer Hochrisiko."
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# Rückausnahme vom Hochrisiko — Art. 6 Abs. 3 KI-VO

## Zweck

Art. 6 Abs. 3 KI-VO enthält eine Rückausnahme: Auch wenn ein KI-System in einem der acht Anhang-III-Bereiche tätig ist, kann es ausnahmsweise nicht als Hochrisiko-System eingestuft werden — wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt.

## Wichtiger Vorbehalt vorab: Sicherungsklausel

**Kein Ausschluss bei Profiling:** KI-Systeme, die Profiling natürlicher Personen vornehmen, sind IMMER als Hochrisiko einzustufen — unabhängig davon, ob eine der vier Fallgruppen der Rückausnahme einschlägig wäre. Profiling ist nach Art. 3 Nr. 33 KI-VO die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person.

**Prüffragen (Ausschluss der Rückausnahme):**
- Bewertet das System persönliche Aspekte einer natürlichen Person (Leistung, wirtschaftliche Situation, Gesundheit, Präferenzen, Verhalten, Aufenthaltsort, Bewegung)?
- Wenn ja → Profiling → keine Rückausnahme → Hochrisiko

## Die vier Fallgruppen der Rückausnahme (Art. 6 Abs. 3 KI-VO)

### Fallgruppe 1 — Enge Verfahrensaufgabe

Das KI-System ist für eine eng definierte Verfahrensaufgabe bestimmt, die keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis einer Entscheidung hat.

**Prüffragen:**
- Ist die Aufgabe des Systems auf einen einzelnen, eng begrenzten Verfahrensschritt beschränkt?
- Hat das System keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis?

**Beispiel:** Ein System, das lediglich die Vollständigkeit eines Formulars prüft (fehlende Felder erkennt), ohne den Inhalt zu bewerten.

**Abgrenzung:** Wenn das System zwar scheinbar eine enge Verfahrensaufgabe hat, aber seine Ausgaben in der Praxis maßgeblich die finale Entscheidung bestimmen, greift die Rückausnahme nicht.

### Fallgruppe 2 — Verbesserung des Ergebnisses menschlicher Tätigkeit

Das KI-System dient dazu, das Ergebnis einer bereits von einem Menschen erbrachten Tätigkeit zu verbessern, ohne eine wesentliche Auswirkung auf das eigentliche Ergebnis zu haben.

**Prüffragen:**
- Ist das System darauf ausgerichtet, menschlich erzeugte Ergebnisse zu verfeinern oder zu verbessern, nicht aber zu ersetzen?
- Trifft das System keine eigenständige Bewertung, sondern verbessert nur den Prozess einer menschlichen Bewertung?

**Beispiel:** Ein System, das die sprachliche Verständlichkeit eines bereits von einem Prüfer bewerteten Dokuments verbessert, ohne die inhaltliche Bewertung zu verändern.

### Fallgruppe 3 — Erkennung von Entscheidungsmustern ohne Ersetzung menschlicher Bewertung

Das KI-System dient der Erkennung von Entscheidungsmustern oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern und ist nicht dazu bestimmt, die menschliche Bewertung zu ersetzen.

**Prüffragen:**
- Dient das System der Anomalieerkennung oder der Mustererkennung zur Unterstützung (nicht Ersetzung) menschlicher Entscheidungen?
- Gibt das System ausschließlich Hinweise auf Auffälligkeiten aus, ohne selbst Entscheidungen zu treffen?

**Beispiel:** Ein System, das bei Kreditanträgen darauf hinweist, wenn ein Antrag von der historischen Antragsnorm abweicht — ohne selbst über Kreditvergabe zu entscheiden.

### Fallgruppe 4 — Vorbereitende Aufgabe für die Bewertung

Das KI-System dient dazu, eine Bewertung vorzubereiten, die für in Anhang III genannte Zwecke relevant ist, ohne eine eigenständige Entscheidung oder Bewertung zu treffen.

**Prüffragen:**
- Ist das System ausschließlich für die Vorbereitung (Aufbereitung, Strukturierung) von Informationen für eine nachfolgende menschliche Bewertung bestimmt?
- Trifft das System selbst keine Bewertung der für den Anhang-III-Zweck relevanten Aspekte?

**Beispiel:** Ein System, das Lebensläufe für eine Personalentscheidung strukturiert und kategorisiert, aber keine Aussage zur Eignung der Bewerber trifft.

## Pflicht zur Dokumentation bei Inanspruchnahme der Rückausnahme

Wenn ein Anbieter oder Betreiber die Rückausnahme in Anspruch nimmt, muss er:
- Die Entscheidung und ihre Begründung dokumentieren
- Die Dokumentation der nationalen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung stellen
- Die Dokumentation bei Änderungen des Systems aktualisieren

## Ergebnis

- **Rückausnahme greift:** System ist trotz Anhang-III-Zugehörigkeit kein Hochrisiko-System. Dokumentationspflicht beachten. Begrenztes Risiko (Art. 50) und Minimal-Risiko-Prüfung folgen.
- **Rückausnahme greift nicht (insbesondere wegen Profiling):** System ist Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
