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# Fachanwalt Familienrecht Sbgg Personenstandswechsel Folgen: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.


## Arbeitsbereich

Einstieg in den **Fachanwaltsbereich Familienrecht**. Er klärt zunächst die Verfahrensart (Scheidung, Sorge, Umgang, Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Gewaltschutz, Personenstandsfolgen nach SBGG) und routet anschließend in die tragende Prüfungslinie. Im Mittelpunkt stehen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, Familienmediation nach § 156 FamFG und Cochemer Praxis, der Scheidungsantrag (§§ 1564 ff. BGB, § 133 FamFG) sowie die personenstandsrechtlichen Folgen nach SBGG. Die Prüfungslinien bauen aufeinander auf — zuerst das in der Akte tatsächlich tragende Feld bestimmen, dann ergänzend nur die Felder heranziehen, die der Sachverhalt wirklich trägt. Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschter Output bleiben dabei klar getrennt.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: FamFG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Fachanwalt Familienrecht Sbgg Personenstandswechsel Folgen: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

### Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) — Personenstandswechsel und Familienrechtsfolgen

## Fachlicher Kern — Familienrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) — Personenstandswechsel und Familienrechtsfolgen` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** BGB §§ 1360a, 1361, 1565 ff., 1570 ff., 1601 ff., 1626 ff., 1684, 1687, 1687a; FamFG §§ 49 ff., 76, 86 ff., 112 ff.; VersAusglG §§ 1, 2, 5, 10 ff., 27, 51; GewSchG.
- **Verifizierte Anker:** BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24 (Abänderung Versorgungsausgleich nach Tod, § 51 VersAusglG, § 88 Abs. 2 SGB VI); BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23 (Abänderung nur bei Veränderung, nicht Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung).
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Verfahrenstyp und Eilbedarf klären: Sorge/Umgang, Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Gewaltschutz; danach Kindesschutz, Titel, Fristen, Auskünfte, Beleglage und Vollstreckbarkeit.
- **Outputpflicht:** Eilvermerk, Unterhalts-/Zugewinntabelle, Antragsentwurf, Jugendamts-/Gegnerbrief, Vergleichsvorschlag oder Mandantenfahrplan.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Fachkern: Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) — Personenstandswechsel und Familienrechtsfolgen
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Familienrecht, FamFG, VersAusglG, Unterhaltsrecht, Zugewinn, Gewaltschutz, Kindschaft, internationale Verordnungen und Vollstreckung.
- **Entscheidende Weiche:** Beteiligte, Kind/Unterhalt/Vermögen/Versorgung, Frist, Auskunft, Beleg, Eilbedarf und familiengerichtliche Verfahrensart trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Bestehender Personenstand — verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft, geschieden, ledig?
2. Sind minderjährige Kinder vorhanden? Deren Alter und Sorgerechts-Situation (gemeinsam, allein)?
3. Welcher Geschlechtseintrag wird angestrebt — männlich, weiblich, divers, keine Eintragung?
4. Hat der Ehegatte/Lebenspartner von dem geplanten Wechsel Kenntnis? Besteht Konfliktpotenzial?
5. Bestehen laufende Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren, die durch den Personenstandswechsel beeinflusst werden könnten?
6. Gibt es Versorgungsanrechte bei berufsständischen Versorgungswerken mit geschlechtsspezifischen Tabellen?
7. Handelt es sich um einen Minderjährigen (ab 14 — Zustimmung Sorgeberechtigte § 2 SBGG; unter 14 — ausschließlich durch gesetzlichen Vertreter)?
8. Ist Mandatskonflikt möglich — vertritt Kanzlei auch den anderen Ehegatten?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 1 SBGG | Recht auf Erklärung des Geschlechtseintrags beim Standesamt — ohne ärztliches Gutachten oder Gerichtsverfahren |
| § 2 SBGG | Dreimonate-Vormerkungsfrist — Bedenkzeit vor endgültiger Erklärung |
| § 3 SBGG | Vornamensänderung — gleichzeitig mit Geschlechtseintrag möglich |
| § 4 SBGG | Eintragung im Geburtenregister |
| § 5 SBGG | Wiederholung — erneuter Wechsel frühestens nach einem Jahr |
| § 6 SBGG | Offenbarungsverbot — unbefugte Offenbarung des früheren Eintrags ist bußgeldbewehrt (bis EUR 10.000) |
| § 10 SBGG | Auswirkung auf bestehende Rechtsverhältnisse — bestehende Rechte und Pflichten bleiben unberührt |
| § 11 SBGG | Stellung als Mutter/Vater bleibt unverändert — Schutz bestehender Eltern-Kind-Verhältnisse |
| § 14 SBGG | Bußgeldvorschriften bei Verletzung des Offenbarungsverbots bis EUR 10.000 |
| § 1591 BGB | Mutterschaft — gebärende Person |
| § 1592 BGB | Vaterschaft — Ehe / Anerkennung / Feststellung |
| § 1626 BGB | Elterliche Sorge |
| § 1684 BGB | Umgangsrecht |
| § 1565 BGB | Scheitern der Ehe |
| §§ 1–49 VersAusglG | Versorgungsausgleich |
| § 42 PStG | Berichtigung von Personenstandsregistern |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |

**Hinweis Stand 05/2026:** Das SBGG ist am 01.11.2024 in Kraft getreten. Eine gefestigte BGH-Rechtsprechung zu familienrechtlichen Folgewirkungen liegt noch nicht vor. Anhängige Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Regelungen sind beim BVerfG anhängig — Stand vor Beratung über bundesverfassungsgericht.de prüfen.

## Prüfschema — SBGG-Verfahren und Familienrechtsfolgen

**Vorab:** Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Ergebnis |
|---------|-----------|------|---------|
| 1 | Volljährigkeit des Antragstellers? | § 2 SBGG | Minderjährige ab 14: Zustimmung Sorgeberechtigte erforderlich |
| 2 | Jahresfrist seit letztem Wechsel? | § 5 SBGG | Kein Wechsel innerhalb eines Jahres möglich |
| 3 | Dreimonate-Vormerkungsfrist eingeplant? | § 2 SBGG | Zwischen Anmeldung und Erklärung mindestens 3 Monate |
| 4 | Mandatskonflikt prüfen | § 43a BRAO | Kanzlei darf nicht beide Ehegatten vertreten |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| 7 | Versorgungsausgleich beeinflusst? | §§ 1–49 VersAusglG | Anwartschaften berechnen; geschlechtsspezifische Tabellen Altverträge |
| 8 | Offenbarungsverbot einhalten | § 6 SBGG | Kein Hinweis auf frühere Eintragung gegenüber Dritten |
| 9 | Personalausweis, Reisepass, Versicherungen aktualisieren | § 4 SBGG | Ummeldungen nach Standesamtseintragung |

## Folgen für das Familienrecht im Detail

### Folge 1 — Ehestatus und Fortführung der Ehe

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

**Praktische Konsequenzen:**
- Kein automatischer Scheidungsgrund durch SBGG-Wechsel
- Ehe kann auf Wunsch eines Ehegatten durch Scheidungsantrag § 1565 BGB beendet werden (Trennungsjahr beachten)
- Einschlägig: Informationspflicht gegenüber Ehegatten aus § 1353 BGB-Treuepflicht

**Mögliche Konfliktfelder:**
- Ehegatte möchte keine gleichgeschlechtliche Ehe führen → Scheidungsantrag ist einzige Option (kein Sonderrecht SBGG)
- Mandatskollision wenn Kanzlei beide Ehegatten betreut (§ 43a BRAO)

### Folge 2 — Sorgerecht und Vater-/Mutter-Status

**Schutzregel § 11 SBGG:** Die erbrechtliche und familienrechtliche Stellung als Mutter oder Vater bleibt vollständig unverändert.

| Konstellation | Rechtliche Folge |
|--------------|----------------|
| Person die geboren hat wechselt zu "männlich" | Bleibt rechtlich Mutter § 1591 BGB; neuer Personenstand = männlich |
| Person die vorehelich anerkannte Vaterschaft wechselt zu "weiblich" | Bleibt rechtlich Vater § 1592 BGB |
| Gemeinsame elterliche Sorge | Unverändert; Sorgerechtstitel gilt weiter |
| Spätere Geburt nach Wechsel | Neuer Personenstand gilt; Mutterschaft folgt § 1591 BGB (gebärende Person) |

**Umgangsrecht:**
- Kein automatischer Einfluss auf Umgangsrecht § 1684 BGB
- Bei konfliktträchtiger Reaktion des anderen Elternteils: Vermittlungsverfahren § 165 FamFG
- Psychosoziale Begleitung der Kinder empfehlenswert bei jüngeren Kindern (Jugendamt § 17 SGB VIII)

### Folge 3 — Versorgungsausgleich

**Grundregel:** VersAusglG-Berechnung basiert auf dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften — der Personenstand selbst beeinflusst den Ausgleich nicht direkt.

**Praktisches Problem:**
- Versicherungsverträge (BU-Versicherung, Kapitallebensversicherung) mit geschlechtsspezifischen Tabellengrundlagen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Altverträge mit geschlechtsspezifischen Tabellen: Versicherungsunternehmen anfragen ob Anpassung möglich

**Versorgungsausgleich in der Scheidung:**
- Stichtag = letzter Tag des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG)
- Anwartschaften aus gesetzlicher RV, Beamtenversorgung, Versorgungswerken werden ausgeglichen
- Personenstandswechsel ändert nichts an der Berechnung des Ausgleichswertes

### Folge 4 — Steuerrecht

| Steueraspekt | Regelung |
|-------------|---------|
| Lohnsteuerklasse | Anpassung nach Personenstandswechsel möglich; Meldung an Finanzamt |
| Ehegattensplitting | Bleibt bei weiterbestehender Ehe unverändert |
| Grunderwerbsteuer | Kein Einfluss |
| Erbschaftsteuer | Steuerklasse I (Ehegatten) bleibt unverändert |

### Folge 5 — Sozialrecht

| Bereich | Folge |
|---------|-------|
| Krankenversicherung | Keine Änderung der Versicherungspflicht |
| Rentenversicherung | Keine Änderung Anwartschaften; geschlechtsspezifische Tabellen gesetzlich nicht mehr relevant |
| Elterngeld | Elternteil-Einstufung ggf. anpassen |
| Pflegeversicherung | Keine Änderung |

## SBGG-Verfahrens-Workflow

### Phase 1 — Beratung (vor Anmeldung)

- Aufklärung über § 2 SBGG-Vormerkungsfrist (3 Monate Bedenkzeit)
- Information Familienrechtsfolgen (Ehe, Sorgerecht, Unterhalt)
- Mandatskollisions-Check (§ 43a BRAO)
- Beratung Offenbarungsverbot § 6 SBGG (bis EUR 10.000 Bußgeld bei Verletzung)
- Bei Minderjährigen: Sorgeberechtigte-Zustimmung organisieren

### Phase 2 — SBGG-Anmeldung

1. Schriftliche oder persönliche Anmeldung beim zuständigen Standesamt (Geburtsstandesamt oder Wohnsitz)
2. Dreimonatsfrist beginnt (Bedenkzeit § 2 Abs. 2 SBGG)
3. Keine Gutachten erforderlich; Selbsterklärung genügt

### Phase 3 — SBGG-Erklärung (nach 3 Monaten)

1. Erscheinen beim Standesamt
2. Erklärung über Wechsel des Geschlechtseintrags + ggf. Vornamensänderung
3. Standesamt trägt im Geburtenregister ein
4. Neue Personenstandsurkunden ausstellen lassen

### Phase 4 — Verwaltungsmaßnahmen nach Eintragung

| Dokument | Maßnahme | Frist |
|---------|---------|-------|
| Personalausweis | Neuen Ausweis beantragen | Unverzüglich |
| Reisepass | Ggf. neuen Pass beantragen | Unverzüglich |
| Meldebehörde | Ummeldung / Datensatzänderung | Unverzüglich |
| Arbeitgeber | Mitteilung neuer Personalien | Unverzüglich |
| Versicherungen | Anpassung Vertragsangaben | Binnen 4 Wochen |
| Banken / Finanzbehörden | Namens-/Personenstandsänderung | Binnen 4 Wochen |

### Phase 5 — Familienrechts-Folge-Maßnahmen

- Bei laufenden Unterhaltsverfahren: Anpassung der Parteibezeichnung im Verfahren
- Bei Sorgerechts-Konflikten: Vermittlungsverfahren § 165 FamFG oder Jugendamt § 17 SGB VIII
- Bei Scheidungswunsch des anderen Ehegatten: Trennungsjahr § 1565 BGB abwarten (1 Jahr)

## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige.

| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — SBGG-Personenstandswechsel und Familienrechtsfolgen begleiten | Fuenfphasiger Workflow; Schriftsatzbausteine unten |
| Variante A — nur Personenstandswechsel ohne Familienrechtsfolgen | Phasen 1-4 genügen; Phase 5 entfaellt |
| Variante B — Sorgerechtskonflikt nach Wechsel | Phase 5 Schwerpunkt; Vermittlungsverfahren einleiten |
| Variante C — steuerliche Folgen vorrangig | Steuerberatung parallel einbeziehen; Familienrechtsbaustein koordinieren |

Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

## Schriftsatz-Bausteine

### Anmeldung Personenstandswechsel beim Standesamt

```
[Mandant Personalien] [Datum]

An das Standesamt [Ort]

Anmeldung nach § 2 SBGG — Geschlechtseintrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich gemäß § 2 Abs. 1 SBGG an, meinen
Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu ändern.

Personalien:
Geburtsname: [Name]
Geburtsdatum: [Datum]
Geburtsort: [Ort]
Anschrift: [Adresse]

Bisheriger Geschlechtseintrag: [männlich / weiblich / divers]
Gewünschter Geschlechtseintrag: [männlich / weiblich / divers / ohne Eintrag]

Bisherige Vornamen: [Vorname(n)]
Gewünschte neue Vornamen (§ 3 SBGG): [neue Vornamen]

Ich versichere, dass die Erklärung meiner inneren Identität
entspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG).

Diese Anmeldung wird als Vormerkung gemäß § 2 Abs. 2 SBGG
geführt. Die endgültige Erklärung erfolgt frühestens nach
Ablauf von drei Monaten.

Ich bitte um Bestätigung der Einreichung und Mitteilung
des frühestmöglichen Termins für die endgültige Erklärung.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlage: Personalausweis / Reisepass
```

### Mitteilung an Ehegatten (Treuepflicht § 1353 BGB)

```
[Datum]

Liebe/r [Name Ehegatte],

ich teile dir mit, dass ich meinen Geschlechtseintrag nach
dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ändern werde.

Der Personenstandswechsel hat nach § 11 SBGG keine Auswirkung
auf unsere Ehe oder die gemeinsame elterliche Sorge für
[Kindernamen].

Ich möchte mit dir über die praktischen Auswirkungen sprechen
und schlage ein Gespräch vor, ggf. mit anwaltlicher Begleitung.

[Unterschrift]
```

### Antrag Vermittlungsverfahren bei Sorgerechts-Konflikt nach SBGG § 165 FamFG

```
Amtsgericht [Ort] — Familiengericht —

Antrag auf Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

In der Familiensache
[Name 1] ./. [Name 2]

beantragen wir ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.

Seit dem Personenstandswechsel der Antragstellerin nach SBGG
(Geschlechtseintrag geändert am [Datum]) verweigert der
Antragsgegner die Durchführung der vereinbarten Umgangstermine
für das Kind [Name], geb. [Datum].

Nach § 11 SBGG hat der Personenstandswechsel keine Auswirkung
auf die Sorge- und Umgangsrechte. Wir bitten um Anberaumung
eines Vermittlungstermins innerhalb eines Monats.
```

--- vor Versand klären ---
1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

## Beweislast

| Partei | Beweislastgegenstand | Beweismittel |
|--------|---------------------|--------------|
| Antragsteller | Identität und Personenstand | Personalausweis, Geburtsurkunde |
| Antragsteller (Minderjähriger) | Zustimmung Sorgeberechtigte | Schriftliche Zustimmungserklärung |
| Standesamt | Ordnungsgemäße Anmeldung | Eingangsstempel, Registereintrag |
| Gegner (Sorgerechtsstreit) | Nachteil für Kindeswohl durch SBGG | Sachverständigengutachten; § 11 SBGG spricht gegen Veränderung |

## Fristen

| Frist | Auslöser | Dauer | Folge |
|-------|---------|-------|-------|
| Dreimonate-Vormerkungsfrist § 2 Abs. 2 SBGG | Anmeldung beim Standesamt | 3 Monate Mindest-Wartezeit | Kein früherer Abschluss möglich |
| Wiederholungsfrist § 5 SBGG | Vorangegangener Wechsel | 1 Jahr | Neuer Wechsel erst nach 1 Jahr |
| Trennungsjahr § 1565 Abs. 2 BGB | Bei Scheidungswunsch Ehegatte | 1 Jahr | Scheidungsantrag erst danach möglich |
| Sorgerechtsantrag bei Konflikt | Umgangsverweigerung | Unverzüglich | Vermittlungsverfahren § 165 FamFG |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument Behörde / Ehegatte | Reaktion |
|----------------------------------|---------|
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| "Offenbarungsverbot verhindert Behördentransparenz" | § 6 SBGG gilt nur für unbefugte Offenbarung; Behörden mit Sachgrund dürfen zugreifen |
| "Minderjähriger muss Gutachten beibringen" | SBGG: kein Gutachten erforderlich; Zustimmung Sorgeberechtigte genügt |

## Streitwert und Kosten

**SBGG-Standesamtsverfahren:**
- Gebühr: ca. EUR 30–80 (Personenstandsgebühr nach GebührenO)
- Neue Personaldokumente: ca. EUR 37 (Personalausweis) + EUR 60–100 (Reisepass)

**Familiengerichtliches Verfahren bei SBGG-Folgestreit:**
- Sorgerechtsverfahren: Verfahrenswert EUR 3.000–4.000 (§ 45 FamGKG)
- Umgangsverfahren: Verfahrenswert EUR 3.000–4.000
- RA-Gebühren: ca. EUR 1.200–2.500 je Partei

## Strategische Empfehlung

| Strategie | Empfehlung | Begründung |
|-----------|-----------|------------|
| Vorab-Information Ehegatte | Persönliche Mitteilung vor Anmeldung | Vermeidung unerwarteter Konflikte; Treuepflicht § 1353 BGB |
| Kinder-Begleitung | Jugendamt und Kinderpsychologin einbeziehen | Kindeswohl; insbes. bei jungen Kindern |
| Mandatskollision prüfen | Vertreter des anderen Ehegatten ablehnen | § 43a BRAO; bei Scheidungsfolgen-Streit unausweichlich |
| Offenbarungsverbot beachten | Kanzlei-intern briefen | § 14 SBGG: bis EUR 10.000 Bußgeld |
| Verwaltungsmaßnahmen bündeln | Alle Ummeldungen koordiniert nach Eintragung | Verhindert Inkonsistenzen in Dokumenten |

## Anschluss-Skills

- `fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen` — wenn Ehegatte Scheidung begehrt
- `fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer` — bei Konflikten um Sorge/Umgang
- `umgangsregelung-mustervorlagen` — Umgangsregelung nach Personenstandswechsel
- `fachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt` — Unterhaltsberechnung unverändert

## Quellen

- SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) §§ 1–14, in Kraft 01.11.2024
- BGB §§ 1353, 1565, 1591, 1592, 1626, 1684
- VersAusglG §§ 1–49
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Stand: 05/2026; weitere SBGG-Rechtsprechung im Entstehen — bei BGH-Linie aktualisieren
