---
name: schmaehkritik-formalbeleidigung-menschenwuerde
description: "Prüft die engen Ausnahmefälle Schmähkritik, Formalbeleidigung und Menschenwürdeangriff. Verhindert, dass Fachgerichte oder Nutzer die Art 5 GG Normalabwägung vorschnell abschneiden."
---

# Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde

## Ausgangspunkt

Diese Kategorien sind Ausnahmen. Sie dürfen nicht als Abkürzung genutzt werden, nur weil eine Äußerung grob, unhöflich oder verletzend ist. Im Normalfall bleibt eine Abwägung erforderlich.

## Schmähkritik

Schmähung liegt erst nahe, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und der Sachbezug praktisch wegfällt. Ein äußerer Anlass reicht nicht, wenn er nur vorgeschoben ist. Umgekehrt verhindert ein echter Sachbezug regelmäßig den vorschnellen Schmähkritik-Stempel.

## Formalbeleidigung

Formalbeleidigung meint besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende und gesellschaftlich tabuisierte Beschimpfungen. Kontext ist nicht völlig egal, aber die Form kann so stark sein, dass sie kaum noch grundrechtlich tragfähig ist.

## Menschenwürdeangriff

Das ist die engste und schwerste Kategorie: Der Person wird der Würdekern abgesprochen, nicht nur Ehre oder soziale Anerkennung verletzt.

## Prüffragen

- Gibt es einen nachvollziehbaren Sachanlass?
- Wird noch ein Vorgang kritisiert oder nur die Person vernichtet?
- Ist die Wortwahl gesellschaftlich absolut tabuisiert?
- Wird der Mensch als Mensch herabgesetzt?
- Wurde die Einordnung konkret begründet?
- Sollte hilfsweise trotzdem abgewogen werden?

## Output

- Ausnahme geprüft:
- Ergebnis:
- Begründung:
- Falls keine Ausnahme: Rückkehr zur Normalabwägung mit `abwaegung-art-5-gg`.

## BVerfG-Linie und Trade-offs

- **BVerfG ständige Rspr.:** Schmähkritik ist eng auszulegen — nur bei reiner Diffamierung ohne Sachbezug. Sachbezug (auch über Ecken) verdrängt regelmäßig den Schmähvorwurf. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 — 1 BvR 2397/19 ("Sterbehilfeverein"), BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 — 1 BvR 1073/20 — Az. live verifizieren.
- **Formalbeleidigung (§ 192 StGB Schranke):** Hier hat BVerfG die Kategorie geschärft — Bezug zur Person, Form, gesellschaftliche Tabuisierung. Auch hier keine pauschale Sperre für Abwägung.
- **Menschenwürdeangriff (Art. 1 I GG):** Absolute Grenze. Beispiele: NS-Vergleiche mit Vernichtungsbezug, Entmenschlichung. Bei Menschenwürdeangriff entfällt jede Abwägung.
- **Stolpe-Linie (BVerfGE 114, 339):** Bei Mehrdeutigkeit gilt für Unterlassungsklage: jede vertretbare Variante muss bei Unterlassung verboten werden können — engerer Maßstab als bei Schadensersatz.
- **Echo (Persönlichkeit, Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht):** Art. 2 I iVm Art. 1 I GG; abzuwägen gegen Art. 5 I GG.
- **§ 188 StGB (Personen des politischen Lebens):** ab 22.09.2021 verschärft; Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- Falle: "Schmähkritik" wird vorgerichtlich oder im Schriftsatz als Kürzel verwendet, BVerfG fordert aber detaillierte Subsumtion. Bei Verstoß: Aufhebung durch BVerfG (Verfassungsbeschwerde lohnt regelmäßig).
