---
name: schwerbehinderte-bewerber-schwerbehinderung
description: "Skill zur Prüfung der Pflichten öffentlicher Arbeitgeber bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 165 SGB IX. Klaert Einladungspflicht zum Vorstellungsgespraech Prüfpflicht bei interner Besetzung Beruecksichtigung der Eignung Sonderfall offensichtlich fachlich ungeeignet Beteiligung de..."
---

# Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — § 165 SGB IX

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Skill für schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber im öffentlichen Dienst. Klaert die zwingenden Verfahrenspflichten der öffentlichen Arbeitgeber, insbesondere die Einladungspflicht und das Zusammenwirken mit Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten.

## 2. Eingaben

- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
- Datum der Bewerbung
- Stellenausschreibung
- Akteneinsicht (Auswahlvermerk)
- Information über Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Absageschreiben

## 3. Ablauf / Checkliste

### a) Einladungspflicht
- § 165 Satz 3 SGB IX: Oeffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespraech einladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. "Offensichtlich" eng auszulegen.
- Bei Konzentrationsbewerbungen über zentrale Stellen sind die Pflichten nicht gemindert.

### b) Interne Besetzung
- § 165 Sätze 1 und 2 SGB IX: vor externer Ausschreibung Prüfpflicht, ob die Stelle intern mit schwerbehinderten Personen besetzt werden kann (Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit; interner Aufruf).

### c) Beteiligung Schwerbehindertenvertretung
- § 178 Abs. 2 SGB IX: Unterrichtungs- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, einschliesslich Bewerbungen.
- § 179 SGB IX Behinderungen der Vertrauensperson sanktioniert.
- Verstoss = Verfahrensfehler mit Indizwirkung für Diskriminierung.

### d) Eignung
- Schwerbehinderung als solche ist kein Eignungsmangel.
- Eignungsdefizit ist konkret und nachvollziehbar zu begruenden.

### e) Folgen von Verstoessen
- AGG-Entschaedigungsanspruch wegen vermuteter Diskriminierung (§ 22 AGG, § 15 Abs. 2 AGG).
- Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; Anfechtung der Auswahlentscheidung; Konkurrenteneilantrag.

## 4. Quellenpflicht

- Normen: §§ 151, 165, 178, 179 SGB IX; §§ 1, 6, 15, 22 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG.
- BAG zu § 165 SGB IX (frueher § 82 SGB IX) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.

## 5. Ausgabeformat

- Prüfraster Verfahrenspflichten öffentlicher Arbeitgeber.
- AGG-Entschaedigungsschreiben.
- Konkurrenteneilantrag.

## 6. Verifizierte Quellenanker

- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.

## 7. Beispiel (Kurzfassung)

Mandant Grad der Behinderung 60 bewirbt sich auf A12-Stelle im Bundesministerium. Wird nicht zum Vorstellungsgespraech eingeladen; Absage ohne Begruendung. Skill liefert Indizienanalyse, AGG-Entschaedigungsschreiben mit Zwei-Monats-Frist und Begruendung des Anordnungsanspruchs für Eilantrag.
