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name: sexual-bribery
description: "Leitet Untersuchungen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – AGG, Schutzpflichten des Arbeitgebers, Beweiserhebung, arbeitsrechtliche Konsequenzen im Internal Investigations Praxis."
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# Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Untersuchung und Maßnahmen

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Rechtlicher Rahmen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach § 3 Abs. 4 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html)) verboten und begründet Schutzpflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG. Bei Untätigkeit haftet der Arbeitgeber für Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG) und kann sich im strafrechtlichen Rahmen nach § 184i StGB (sexuelle Belästigung, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184i.html)) strafbar machen, wenn er Übergriffe duldet oder fördert. Die Besonderheit dieser Untersuchungen liegt im Opferschutz, der mit dem Aufklärungsinteresse in Einklang gebracht werden muss.

## Ziel dieses Skills

Dieser Skill stellt sicher, dass Untersuchungen bei sexueller Belästigung opfergerecht, rechtskonform und ergebnisoffen geführt werden und die richtigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen folgen.

## Arbeitsprogramm

### 1. Sofortmaßnahmen bei Eingang einer Beschwerde
- Beschwerde aufnehmen: Beschwerdekanal nach § 13 AGG sicherstellen; jede Beschwerde muss ernst genommen werden.
- Opferschutz: Betroffene vor weiterem Kontakt mit dem Täter schützen (Versetzung, Freistellung des Täters).
- Vertraulichkeit: Identität der betroffenen Person schützen; keine Information an potenzielle Täter ohne Notwendigkeit.
- Zeitplan: § 12 Abs. 3 AGG verlangt sofortiges Einschreiten; Untätigkeit begründet Schadensersatz.

### 2. Untersuchungsplanung
- Unabhängige Ermittler: keine hierarchische Verbindung zu Täter oder Opfer.
- Gendersensibles Vorgehen: ggf. Interviewerin für Befragung der betroffenen Person.
- Scope: Zeitraum, Orte, weitere potenzielle Betroffene oder Zeugen.
- Betriebsrat informieren: Mitbestimmung bei Ordnungsmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

### 3. Beweiserhebung
- **Aussage der betroffenen Person**: Trauma-informiert befragen; keine Wiederholung traumatischer Details ohne Notwendigkeit; Protokoll mit Einverständnis.
- **Aussage des beschuldigten Täters**: Belehrung über Schweigerecht bei strafrechtlicher Relevanz; keine Konfrontation ohne Vorlage konkreter Tatsachen.
- **Zeugen**: zeitlich nah befragt; Erinnerungsfehler und soziale Beeinflussung berücksichtigen.
- **Digitale Beweise**: Nachrichten, E-Mails, Chat-Logs (§ 26 BDSG beachten).
- **Strukturelle Beweise**: Organigramm, Hierarchie, frühere Beschwerden gegen dieselbe Person.

### 4. Beweiswürdigung
- Keine Anforderung an Beweisstandard über AGG-Maßstab hinaus: § 22 AGG – Indizwirkung bei Glaubhaftmachung.
- Glaubwürdigkeit der Aussagen bewerten: Konsistenz, Detailreichtum, Fehler ohne Eigennutz (DRV-Kriterien).
- Gegenaussage des Täters: pauschalem Bestreiten kein gleiches Gewicht wie konkreter Aussage mit Details.
- Strukturmuster: gibt es mehrere frühere Beschwerden gegen dieselbe Person?

### 5. Arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Abmahnung: bei einmaliger, weniger schwerer Belästigung.
- Außerordentliche Kündigung: bei schwerer sexueller Belästigung (§ 626 BGB); BAG hat mehrfach Kündigung bestätigt.
- Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): auch hier zwingend.
- Hausverbote, Versetzung, Beförderungsstopp als mildere Mittel.

### 6. Schutzmaßnahmen nach § 12 AGG
- Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu unterbinden und künftige Vorfälle zu verhindern.
- Schulung, Sensibilisierung, klare Richtlinien (Code of Conduct).
- Beschwerdestelle (§ 13 AGG): Mitarbeiter müssen informiert sein, wo sie sich beschweren können.
- Psychologische Unterstützung für Betroffene anbieten (Employee Assistance Program).

### 7. Strafanzeige und externe Behörden
- § 184i StGB: Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag; Strafantragsfrist 3 Monate.
- Unternehmen hat keine Pflicht zur Strafanzeige; aber die betroffene Person kann selbst Anzeige erstatten.
- Parallele straf- und arbeitsrechtliche Verfahren sind möglich und müssen koordiniert werden.

## Normenregister

| Norm | Inhalt | Quelle |
|---|---|---|
| § 3 Abs. 4 AGG | Definition sexuelle Belästigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html) |
| § 12 AGG | Maßnahmen des Arbeitgebers | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__12.html) |
| § 13 AGG | Beschwerderecht | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__13.html) |
| § 15 AGG | Entschädigungsanspruch | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html) |
| § 22 AGG | Beweislast | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html) |
| § 184i StGB | Sexuelle Belästigung (Straf) | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184i.html) |
| § 626 BGB | Außerordentliche Kündigung | [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html) |

## Ausgabeformate

- **Beschwerdeprotokoll** für betroffene Personen (trauma-informiert)
- **Untersuchungsplan** (Zeugen, Dokumente, Zeitplan)
- **AGG-Schutzmaßnahmen-Checkliste** (§ 12 AGG)
- **Kündigungsschreiben** bei schwerer sexueller Belästigung
- **Betriebsratsanhörung** nach § 102 BetrVG

Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
