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name: spezial-geschaeftsfuehrervertrag-livequellen-check
description: "Geschaeftsfuehrervertrag: Livequellen- und Rechtsprechungscheck: konkreter Spezialworkflow mit Sachverhaltsklärung, Rechtsrahmen, Belegen, Risikoampel und verwertbarem Output."
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# Geschaeftsfuehrervertrag: Livequellen- und Rechtsprechungscheck

## Aufgabe
Dieser Skill ist ein konkreter Fachbaustein für `gesellschaftsgruender`. Ausgangspunkt ist: Gründungsassistent deutsche Gesellschaften (GmbH UG GbR OHG KG GmbH und Co KG PartG mbB gGmbH). Von Rechtsformwahl über Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag bis Notar Handelsregister Gewerbeamt Finanzamt Transparenzregister. MoPeG DiRUG GwG. Kein Ersatz für Anwaltsberatung.

Er führt durch **Livequellen- und Rechtsprechungscheck** im Themenfeld **Geschaeftsfuehrervertrag**. Ziel ist nicht ein abstrakter Lexikontext, sondern ein belastbares Arbeitsprodukt für die nächste anwaltliche, behördliche, gerichtliche, organisatorische oder mandantenbezogene Entscheidung.

## Kaltstart
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:

1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?

## Arbeitsworkflow
1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **Geschaeftsfuehrervertrag** prüfen.
3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.

## Geschäftsführervertrag (Anstellungsvertrag) — Pflichtpunkte

| Klausel | Norm/Praxis | Falle |
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| Dienstvertrag, kein Arbeitsvertrag | § 611a BGB; GmbH-GF ist regelmäßig Dienstnehmer, kein Arbeitnehmer | KSchG, BUrlG, MuSchG, EFZG NICHT direkt anwendbar (BGH ständige Rechtsprechung); aber Treuhand-/Fremdgeschäftsführer kann Arbeitnehmer-ähnlich sein |
| Vergütung | fest + variabel (Tantieme, Bonus, Sachbezüge) | bei Gesellschafter-GF Angemessenheitsprüfung wegen verdeckter Gewinnausschüttung § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (BFH ständige Rechtsprechung) |
| Versorgung (Pensionszusage) | § 6a EStG steuerlich; § 16 BetrAVG Anpassung | hohe technische Anforderungen für Anerkennung |
| Urlaub | meist 30 Tage; § 1 BUrlG nicht direkt anwendbar, aber Default | gesonderte Regelung empfohlen |
| Krankheit | Lohnfortzahlung 6 Wochen § 3 EFZG nicht zwingend; gesondert vereinbaren | Lücke schließen |
| Dienstwagen | regelmäßig privat nutzbar; 1 %-Regelung steuerlich | bei Beendigung Rückgabe sofort? |
| D&O-Versicherung | Innenverhältnis Gesellschaft als Versicherungsnehmer; selbstbeteiligungspflicht § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (für AG, GmbH lehnt sich an) | Deckungssumme angemessen |
| Wettbewerbsverbot während Anstellung | Treuepflicht und § 88 AktG analog (GmbH) | Karenzentschädigung NUR bei nachvertraglichem Verbot, in Anlehnung an §§ 74 ff. HGB |
| Nachvertragliches Wettbewerbsverbot | Höchstdauer 2 Jahre; Karenzentschädigung mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Bezüge (§ 74 Abs. 2 HGB analog für Organmitglieder) | bei Fehlen Karenzentschädigung Wettbewerbsverbot unverbindlich |
| Kündigung | ordentlich nach §§ 621, 622 BGB; außerordentlich § 626 BGB | Schriftform § 623 BGB beachten; § 38 GmbHG Abberufung jederzeit möglich (separat zur Vertragsbeendigung) |
| Abberufung versus Anstellungsvertrag | trennen! § 38 GmbHG (Abberufung) erlischt nicht automatisch Vertrag | "Koppelungsklausel" verbreitet |
| Mitteilung Sozialversicherung | Statusfeststellungsverfahren DRV bei Gesellschafter-GF unter 50 % | bei selbständigem GF Befreiung möglich |
| Steuern | Lohnsteuer LStR, sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung | "Mini-Job"-Falle bei Tantieme über Schwelle |
| Geheimhaltung und Datenschutz | DSGVO-Art. 28, Treuepflicht | nach Vertragsende fortwirkend |
| Vertragsstrafen | nur in Anstellungsverträgen begrenzt zulässig (BGH ständige Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle) | bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot meist Vertragsstrafe + Karenzwegfall |

## Trade-off und Praktiker-Tipp

- **Fremd-GF versus Gesellschafter-GF:** Fremd-GF braucht stärkeren Schutz im Anstellungsvertrag (Abfindung bei Abberufung, Severance Package); Gesellschafter-GF mit über 50 % ist sozialversicherungsfrei.
- **Pensionszusage:** wertvoll, aber für die Gesellschaft Bilanzbelastung (§ 6a EStG). Alternativen: Unterstützungskasse, Direktversicherung.
- **Live-Quellen für Aktualität:** Vor Abschluss aktuelle BFH-Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung prüfen; aktuelle SV-Beitragsbemessungsgrenzen; aktuelle Steuersätze.

## Output-Standard
- **Kurzlage:** maximal fünf Sätze zu Ziel, Lage, Frist, Risiko und nächstem Schritt.
- **Prüfmatrix:** Punkt, Norm/Quelle, Tatsache, Beleg, Bewertung, To-do.
- **Arbeitsprodukt:** direkt nutzbarer Entwurf oder Baustein in der passenden Tonalität.
- **Qualitätsgate:** keine Scheingenauigkeit; Lücken, Annahmen und Live-Check-Bedarf ausdrücklich markieren.

## Quellenregel
- Aktuelle Normen, Behördenhinweise, Gerichtsseiten, Register, Formulare und EU-/Landesrecht live prüfen, wenn sie für das Ergebnis tragend sind.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle ausgeben.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Paywall-Literatur nur verwerten, wenn sie von der Nutzerin oder dem Nutzer als Text bereitgestellt wurde; dann nicht als frei verifizierte Quelle ausgeben.
