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name: spezial-restrukturierung-beweislast-und-darlegungslast
description: "Restrukturierung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung: konkreter Spezialworkflow mit Sachverhaltsklärung, Rechtsrahmen, Belegen, Risikoampel und verwertbarem Output."
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# Restrukturierung: Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung

## Aufgabe
Dieser Skill ist ein konkreter Fachbaustein für `bav-strategie-konzern`. Ausgangspunkt ist: Strategische Beratung zur betrieblichen Altersversorgung in Konzernen: Pensionsmodelle alle fuenf Durchführungswege CTA Pension Buyouts Drei-Stufen-Theorie Versorgungssystem-Harmonisierung internationale Benefits Restrukturierung DB-zu-DC im Duesseldorfer Boutique-Stil.

Er führt durch **Beweislast, Darlegungslast und Substantiierung** im Themenfeld **Restrukturierung**. Ziel ist nicht ein abstrakter Lexikontext, sondern ein belastbares Arbeitsprodukt für die nächste anwaltliche, behördliche, gerichtliche, organisatorische oder mandantenbezogene Entscheidung.

## Kaltstart
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:

1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?

## Arbeitsworkflow
1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **Restrukturierung** prüfen.
3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.

## Output-Standard
- **Kurzlage:** maximal fünf Sätze zu Ziel, Lage, Frist, Risiko und nächstem Schritt.
- **Prüfmatrix:** Punkt, Norm/Quelle, Tatsache, Beleg, Bewertung, To-do.
- **Arbeitsprodukt:** direkt nutzbarer Entwurf oder Baustein in der passenden Tonalität.
- **Qualitätsgate:** keine Scheingenauigkeit; Lücken, Annahmen und Live-Check-Bedarf ausdrücklich markieren.

## Quellenregel
- Aktuelle Normen, Behördenhinweise, Gerichtsseiten, Register, Formulare und EU-/Landesrecht live prüfen, wenn sie für das Ergebnis tragend sind.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle ausgeben.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Paywall-Literatur nur verwerten, wenn sie von der Nutzerin oder dem Nutzer als Text bereitgestellt wurde; dann nicht als frei verifizierte Quelle ausgeben.

## Darlegungs- und Beweislast in der bAV-Restrukturierung

| Streitpunkt | Wer trägt Darlegungslast | Was muss vorgelegt werden |
|---|---|---|
| Anpassungsprüfung § 16 BetrAVG ausgesetzt | Arbeitgeber | Jahresabschlüsse 2 Vorjahre, Zukunftsprognose, EK-Rendite |
| Eingriff Stufe 2 / Stufe 3 | Arbeitgeber | wirtschaftliche Notlage / sachlich-proportionale Gründe, Benchmarking |
| Bestand "schlechter wirtschaftlicher Lage" | Arbeitgeber | Konzernweite Konsolidierungssicht, kein Rosinenpicken |
| Wirksamkeit Freiwilligkeitsvorbehalt | Arbeitgeber | konkrete Hinweise im Einzelfall, nicht nur formularmäßig |
| Mitbestimmungstatbestand § 87 BetrVG | jeweilige Partei | Versorgungsregel, Verfahren, Einigungsstelle |
| Höhe unverfallbare Anwartschaft | Arbeitnehmer (mit § 4a BetrAVG-Auskunftsanspruch) | Versicherungsmathematische Berechnung |

## Norm-Bezug konkret

- § 16 Abs. 1 BetrAVG: Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen.
- § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG: Maßstab Kaufkraftverlust / Nettolöhne.
- § 4a BetrAVG: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers.
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Mitbestimmung Versorgungsfragen.
- §§ 75, 77 InsO: Insolvenzrang und PSV-Sicherung.
- §§ 35-39 SchVG: nicht anwendbar - bAV-Restrukturierung läuft nicht über das SchVG.

## Praktischer Tipp

- Die wirtschaftliche Lage ist regelmäßig **konzernweit** zu betrachten, wenn Mutter und Tochter wirtschaftlich verflochten sind (BAG-Linie zum Berechnungsdurchgriff vor Ausgabe live auf bundesarbeitsgericht.de verifizieren). Rosinenpicken einer schwachen Tochter unter starker Mutter wird vom BAG regelmäßig nicht akzeptiert.
- Dokumentation der Eingriffsentscheidung schriftlich, mit Datum, Sitzungsprotokoll, Beratungsgrundlagen (Aktuar, Wirtschaftsprüfer, Sanierungsgutachten). Spätere "Erinnerungsprotokolle" werden in Klageverfahren nicht akzeptiert.
- Bei DB-zu-DC-Umstellung im Restrukturierungskontext: Übergangsregelung mit Besitzstand für Bestand, Cut-off für Neueintritt - sauberer trennen als gemischte Lösungen.

## Beispiel-Mustertext (Dokumentation Eingriffsentscheidung)

> Geschäftsführungsbeschluss vom [Datum]: Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage gemäß Jahresabschluss [Jahr] und [Jahr] sowie der Zukunftsprognose für die nächsten drei Geschäftsjahre beschließt die Geschäftsführung folgenden Eingriff in das Versorgungswerk: [Beschreibung]. Maßgeblich sind die unter Tagesordnungspunkt [X] beratenen Unterlagen: 1) Bilanz-Konsolidierungsbericht des Wirtschaftsprüfers, 2) Aktuarisches Gutachten zur Pensionsbelastung, 3) Stellungnahme des Betriebsrats / Protokoll Einigungsstelle. Der Eingriff betrifft Stufe [2/3] der Drei-Stufen-Theorie und beruht auf folgenden [triftigen / sachlich-proportionalen] Gründen: [Begründung].

## Typische Fehler

- "Konzern-Ergebnis" wird nicht herangezogen, weil Tochter formell selbständig ist - BAG-Berechnungsdurchgriff ignoriert.
- Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG übersehen, Einigungsstelle nicht angerufen; Folge: Unwirksamkeit der Versorgungsregelungsänderung.
