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name: stb-lohn-aufzeichnungspflichten-milog
description: "Aufzeichnungspflichten nach MiLoG § 17 für Mindestlohn-relevante Branchen Geringfuegige Beschaeftigung. Anwendungsfall Prüfung Aufzeichnungspflicht 2 Jahre Aufbewahrung Schwarzarbeitsbekaempfung. Methodik Form der Aufzeichnung digitale Lösungen. Output Aufzeichnungssystem Mandanten-Notiz."
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# Aufzeichnungspflichten nach MiLoG § 17

## Kernsachverhalt

Die Aufzeichnungspflicht der taeglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) trifft Arbeitgeber in bestimmten Branchen (§ 17 MiLoG i.V.m. SchwarzArbG) sowie alle Minijob-Verhaeltnisse. Form: schriftlich, papierfest oder digital, spaetestens am 7. Folgetag. Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre. Verstoesse: Bussgeld bis 30.000 EUR. Sonderfall: BAG zur EuGH-Rechtsprechung verlangt allgemeine Arbeitszeit-Erfassung.

## Kaltstart-Rueckfragen

1. Welche Branche — § 2a SchwarzArbG-relevant (Bau, Gaststaette, Personenbefoerderung, Reinigung, Fleisch, Forst, Spedition, Sicherheit, Messebau, ...)?
2. Liegen Minijobs vor?
3. Welche Erfassungsform aktuell — Papier, Excel, digital?
4. Werden taegliche Anfang/Ende/Dauer aufgezeichnet?
5. Werden Pausen erfasst?
6. Wer hat Aufzeichnungs-Verantwortung (Mandant oder StB)?
7. Welche Pruefung durch Zoll-Hauptzollamt schon erfolgt?
8. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Rechtlicher Rahmen

### Primaernormen

**§ 17 MiLoG** — Aufzeichnungspflicht.

**§ 2a SchwarzArbG** — Liste der besonders pruefungsrelevanten Branchen.

**§ 16 ArbZG** — Aufzeichnungspflicht Mehrarbeit allgemein.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

### Leitentscheidungen

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

(Aktenzeichen vor Uebernahme in amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken pruefen.)

## Workflow

### Phase 1 — Geltungsbereich

| Geltung | Aufzeichnungspflicht |
|---|---|
| § 2a SchwarzArbG-Branchen | Strenge MiLoG-Pflicht |
| Minijobs (alle Branchen) | Strenge MiLoG-Pflicht |
| Sonstige AN | Allgemeine Arbeitszeit-Erfassung (EuGH/BAG) |

### Phase 2 — Aufzeichnungs-Inhalt

- Beginn der taeglichen Arbeitszeit.
- Ende der taeglichen Arbeitszeit.
- Dauer (netto, ohne Pausen).
- Datum.
- Identifizierbarer AN (Name/Personalnr).
- Ggf. Pausen.

### Phase 3 — Form

- Schriftlich: Papier, Stundenzettel.
- Digital: Excel, Stempeluhr, Zeiterfassungssoftware.
- Manipulationssicher: Excel umstritten (manipulierbar); zertifizierte Systeme bevorzugt.
- BAG verlangt grundsaetzlich objektive, verlaessliche, zugaengliche Aufzeichnung.

### Phase 4 — Aufbewahrung

- 2 Jahre nach Aufzeichnung.
- Bei Zoll-Pruefung Vorlagepflicht innerhalb gesetzter Frist.

### Phase 5 — Bussgelder

- § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 3 MiLoG: Bussgeld bis 30.000 EUR bei fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnung.
- § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 MiLoG: bis 500.000 EUR bei Mindestlohn-Verstoss.
- Bei vorsaetzlicher Schwarzarbeit zusaetzlich § 266a StGB-Risiko.

### Phase 6 — Beratung Mandant

- Mandant ueber EuGH-/BAG-Rechtsprechung informieren — auch ausserhalb § 2a-Branchen relevant.
- Empfehlung Zeiterfassungssystem (Software z.B. ZEUS, AVERO, Pliam).
- Bei Vertrauensarbeitszeit: Aufzeichnungspflicht bleibt; alternative Erfassung moeglich.

## Output

- Mandanten-Notiz zu Aufzeichnungspflichten.
- Empfehlung Zeiterfassungssystem.
- Aufbewahrungs-Routine.

## Strategie und Praxis-Tipps

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Sondersituation Aussendienst, Home-Office: Aufzeichnung am Ort der Taetigkeit.
- Bei Pruefung durch Zoll: Vorlage in Deutsch in Originalform oder beglaubigter Uebersetzung.
- Bei Minijob: Aufzeichnung ist zentrale Pruefungsstelle der Pruefer.
- StBVV: Beratung Aufzeichnungspflichten Zusatzauftrag.
- DATEV-Tipp: DATEV-Zeitwirtschaft als Modul; Schnittstelle zu LODAS.

## Querverweise

- `stb-lohn-mehrarbeit-zuschlaege-39b-estg` — Zuschlaege.
- `stb-lohn-mindestlohn-aktuell-2026-anpassung` — Mindestlohn.
- `stb-lohn-minijob-538-euro-2024-anpassung` — Minijob.
- `stb-lohn-ueberstunden-abbau-arbeitszeitkonto` — Arbeitszeitkonto.

## Quellen und Updates

Stand: 05/2026.

- MiLoG §§ 17, 21.
- SchwarzArbG § 2a.
- ArbZG § 16.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

<!-- AUDIT 27.05.2026 | welle 6 | 1 Marker aufgeloest: 1 ersetzt (Pruefungshinweis neu formuliert ohne Marker) -->
