---
name: strafbefehl-strafzumessung-407-stpo
description: "Strafzumessung im Strafbefehl § 407 StPO. Strafrahmen Strafbefehl bis 360 Tagessaetze Geldstrafe; Freiheitsstrafe bis 1 Jahr nur mit Bewaehrung und nur bei Pflichtverteidiger. Pauschalisierung der Strafzumessung. Tagessatzhoehe oft schaetzungsweise. Verteidigungs-Strategie bei zu hoher Strafe: Einspruch oder beschraenkter Einspruch § 410 Abs. 2 StPO."
---

# Strafzumessung im Strafbefehlsverfahren — § 407 StPO

## Worum geht es?

Der Strafbefehl ist ein **schriftliches** Verfahren ohne Hauptverhandlung. Die Strafzumessung erfolgt **pauschalisiert** anhand der Akte. § 407 Abs. 2 StPO begrenzt den Sanktionskatalog: Geldstrafe bis 360 Tagessaetze, Fahrverbot, Einziehung, in Ausnahmefaellen Freiheitsstrafe bis 1 Jahr mit Bewaehrung (und Pflichtverteidigung). Verteidigungssicht: bei zu hoher Strafe Einspruch oder beschraenkter Einspruch nach § 410 Abs. 2 StPO.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Mandant hat einen Strafbefehl erhalten und Sie pruefen die Strafzumessung.
- Sie ueberlegen, ob ein beschraenkter Einspruch auf Rechtsfolgen sinnvoll ist.
- Sie pruefen die Tagessatzfestsetzung gegen den Mandanteneinkommensstand.

## Rechtliche Grundlagen

- **§ 407 Abs. 1 StPO** — Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei Vergehen.
- **§ 407 Abs. 2 StPO** — Sanktionskatalog:
  - Nr. 1: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre fuer Fahrerlaubniserteilung, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntmachung, Geldbusse.
  - Nr. 2: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr **mit Bewaehrung und nur mit Verteidiger**.
- **§ 408 StPO** — Erlass durch Richter; Pruefung des hinreichenden Tatverdachts.
- **§ 410 Abs. 1 StPO** — Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung.
- **§ 410 Abs. 2 StPO** — Beschraenkung des Einspruchs auf Rechtsfolgen; Schuldspruch wird rechtskraeftig.
- **§§ 40-43 StGB** — Geldstrafe.
- **§ 46 StGB** — Strafzumessungsgrundsatz.

## Strafzumessungs-Grundsatz

Im Strafbefehlsverfahren wird die Strafzumessung haeufig **pauschal** vorgenommen:

- Die Tatumstaende ergeben sich allein aus der Akte.
- Persoenliche und wirtschaftliche Verhaeltnisse werden oft geschaetzt (§ 40 Abs. 3 StGB).
- Strafzumessungstatsachen nach § 46 Abs. 2 StGB werden gewuerdigt, aber ohne Anhoerung des Beschuldigten.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

1. **Strafbefehl pruefen**:
   - Welche Tatbestaende, welcher Strafrahmen?
   - Welche Anzahl Tagessaetze? Welcher Tagessatz?
   - Gibt es Fahrverbot, Einziehung, Nebenfolgen?
2. **Strafzumessung pruefen**:
   - **Tagessatzanzahl**: Ist die Schuldkomponente realistisch? Vgl. `geldstrafe-tagessatzanzahl-bestimmen`.
   - **Tagessatzhoehe**: Stimmt die Einkommensschaetzung? Vgl. `tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst`.
   - **§ 47 StGB**: Wenn Freiheitsstrafe verhaengt, sind die "besonderen Umstaende" begruendet?
3. **Beschraenkter Einspruch** (§ 410 Abs. 2 StPO): Schuldspruch wird rechtskraeftig; nur Rechtsfolgen werden in der Hauptverhandlung verhandelt. **Vorsicht**: BZRG-Eintrag bleibt; berufsrechtliche Folgen pruefen.
4. **Unbeschraenkter Einspruch**: Schuldspruch wird mitverhandelt; auch Freispruch moeglich.
5. **Strafmilderungsangebote** vorbereiten:
   - TOA / Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB).
   - Einkommensnachweise fuer realistische Tagessatzhoehe.
   - Gestaendnis bei Einspruchsverhandlung (Gestaendnis-Rabatt).

## Tagessatzhoehe — typische Korrektur-Hebel

- Gericht schaetzt oft optimistisch.
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnung letzte 3 Monate; Steuerbescheid; BWA bei Selbststaendigen).
- Unterhaltspflichten substantiiert vortragen.
- Konsumschulden nur ausnahmsweise.

## Strafbefehl mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (§ 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

- Nur **mit** Verteidiger und nur **mit** Bewaehrung.
- Voraussetzungen Bewaehrung (§ 56 StGB): Sozialprognose positiv.
- Wenn Sozialprognose fragwuerdig: **Einspruch zwingend**, sonst rechtskraeftige Verurteilung.

## Beschraenkter Einspruch — strategische Pruefung

| Vorteil | Nachteil |
|---|---|
| Schnelle Erledigung | BZRG-Eintrag bleibt |
| Nur Rechtsfolgen-Verhandlung | Schuldspruch rechtskraeftig |
| Kosten geringer | Berufsrechtliche Folgen |
| Geringere Strafverschaerfungsgefahr | Spaetere Strafzumessung beruecksichtigt Vorstrafe |

## Verteidigungs-Argumentationsmuster fuer Einspruch

- "Die Tagessatzhoehe von [X] EUR ist nicht zutreffend, da das Nettoeinkommen meines Mandanten [...] betraegt; Beleg: [...]."
- "Eine Geldstrafe von [X] Tagessaetzen wird der Schuld nicht gerecht; Strafmilderungsgruende [...] sind unberuecksichtigt geblieben."
- "§ 46a StGB ist anwendbar, da [Beleg fuer TOA / Wiedergutmachung]."

## Typische Fehler

- **Einspruchsfrist verpennt** (2 Wochen, § 410 StPO).
- **Beschraenkter Einspruch** ohne BZRG-Pruefung gewaehlt — Folgewirkungen unterschaetzt.
- **Tagessatzhoehe** akzeptiert ohne Einkommensnachweise.
- **Strafmilderungsgruende** in der Strafbefehlspruefung uebersehen.
- **Freiheitsstrafe ohne Verteidiger** im Strafbefehl: Anhaltspunkt fuer Pflichtverteidigung pruefen (§ 140 StPO).

## Querverweise

- `orientierung-strafzumessung-triage` — Eingang ins Plugin.
- `geldstrafe-tagessatzanzahl-bestimmen` — Anzahl.
- `tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst` — Hoehe.
- `geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb` — Vorrang Geldstrafe.
- Plugin `strafbefehl-verteidiger` — Gesamtverteidigung gegen Strafbefehl.

## Quellen und Stand 05/2026

- §§ 407-412 StPO in der geltenden Fassung.
- §§ 40-43, 46, 47, 56 StGB.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
