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name: strafprozess-modus
description: "Modus-Skill fuer StPO-Verfahren: Anklage Hauptverhandlung Revision nach Paragraph 333 ff. StPO und Wiederaufnahme. Stellt strafprozessuale Besonderheiten im Aktenauszug heraus: Anklageschrift Eröffnungsbeschluss Hauptverhandlungstermine Beweisantragsrecht und Rechtsmittelfristen."
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# Strafprozess-Modus (StPO)

## Zweck

Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Strafakten haben eine andere Struktur als Zivilakten — Ermittlungsakte, Anklageschrift, Hauptverhandlungsprotokoll und Urteil sind die zentralen Dokumente.

## Typischer Verfahrensablauf

1. Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
3. Zwischenverfahren — Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
4. Terminsladung zur Hauptverhandlung
5. Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
6. Urteilsverkündung
7. Rechtsmittel (Berufung oder Revision)

## Besonderheiten der Strafakte

### Ermittlungsakte

Die Ermittlungsakte umfasst Vernehmungsprotokolle, Observationsberichte, Beschlagnahmeverzeichnisse, Gutachten der Ermittlungsbehörden und sonstige Beweismittel. Sie bildet die Grundlage der Anklage.

**Im Aktenauszug:**

- Umfang der Ermittlungsakte (Bände und Blätter)
- Wesentliche Ermittlungsschritte (Durchsuchungen, Festnahmen, TKÜ)
- Sachverständigengutachten der Ermittlungsbehörden

### Anklageschrift

**Zu erfassen:**

- Anklagebehörde und Datum
- Angeklagte mit vollständigen Personalien
- Vorgeworfene Taten mit Tatzeit Tatort und Norm
- Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO)

### Hauptverhandlung

- Termine mit Verhandlungsdauer und wesentlichem Inhalt
- Beweisanträge der Verteidigung (§ 244 StPO)
- Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts
- Zeugenaussagen (kurze Zusammenfassung)
- Sachverständige in der Hauptverhandlung

## Kritische Fristen (StPO)

| Frist | Norm | Dauer |
|---|---|---|
| Revisionsfrist | § 341 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung |
| Revisionsbegründungsfrist | § 345 StPO | 1 Monat ab Zustellung Urteil |
| Berufungsfrist | § 314 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung |
| Haftprüfungsantrag | § 117 StPO | jederzeit |

**Besondere Hervorhebung:** Die Revisionsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht und wird im Aktenauszug besonders prominent hervorgehoben.

## Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO)

Gesondert darzustellen:
- Wiederaufnahmegrund (§ 359 Nrn. 1 bis 6 StPO)
- Neue Tatsachen oder Beweismittel
- Vorheriger Verfahrensverlauf

## Besonderheiten im Aktenauszug

- Parteibezeichnungen: „Angeklagter", „Staatsanwaltschaft", „Nebenkläger"
- Keine Schuldvermutung im Aktenauszug
- Freispruch und Verurteilung neutral darstellen
- Bei laufender Untersuchungshaft: Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben
