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# Befangenheitsantrag nach § 24 StPO zielgenau formulieren ohne sich dem Vorwurf der Konflikt- oder dysfunktionalen Verteidigung auszusetzen


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Befangenheitsantrag nach § 24 StPO zielgenau formulieren ohne sich dem Vorwurf der Konflikt- oder dysfunktionalen Verteidigung auszusetzen. Konkrete Tatsachen die aus Sicht eines vernuenftigen Beschuldigten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Trennscharf gegenueber Verfahrenskritik. Schriftsatz mit Eidesstattlicher Versicherung. Folgen der Verwerfung nach § 26a StPO als unzulaessig. Selektion welcher Anlass tatsaechlich tragfaehig ist.

### Befangenheitsantrag zielgenau und nicht ausufernd

## Kaltstart-Rueckfragen

1. Welche konkrete Aeusserung oder Handlung des Richters loest den Verdacht der Befangenheit aus?
2. Ist die Tatsache in der Akte (Protokoll, Beschluss) oder muendlich (Zeugen, Erinnerung)?
3. Welches Misstrauen entsteht beim Beschuldigten konkret?
4. Gibt es einen objektiven Bezug zur Sache oder ist es ein Affekt?
5. Welche prozessuale Folge wird angestrebt (Wechsel der Kammer, Aussetzung, Revisionsabsicherung)?

## Substanz des Antrags

- § 24 Abs. 2 StPO: Tatsachen die aus Sicht eines vernuenftig denkenden Beschuldigten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
- Schriftlich: Tatsache benennen, Zeitpunkt, Beleg (Protokollseite, Beschluss, Zeuge), Wuerdigung.
- Eidesstattliche Versicherung wenn Tatsachen nicht aktenkundig sind (§ 26 Abs. 2 StPO).

## Trennschaerfe

- Kein Befangenheitsantrag bei nur unguenstiger Verfahrensleitung oder negativer Beweiswuerdigung im Sitzungsverlauf.
- Befangenheit erfordert eine über die Sache hinausgehende Voreinstellung. Pauschale Senatskritik traegt keinen Antrag.

## Folgen der Unzulaessigkeitsentscheidung

- § 26a StPO Verwerfung als unzulaessig: nur bei völlig untauglicher Begruendung oder Verschleppungsabsicht. Wenn Kammer diese Norm anwendet: prüfen ob Tatbestand wirklich passt. Sonst Revisionsruege.
- § 27 StPO: Entscheidung über den Antrag wird ohne den abgelehnten Richter getroffen. Logisch: das Gericht entscheidet über die Sache, nicht der Betroffene selbst.

## Selektion

- Nicht jeden Anlass aufgreifen. Schwache Antraege schwaechen den Pool.
- Lieber wenige tragfaehige Antraege mit konkreter Tatsachenbasis.

## Pitfalls

- Wiederholung schon verworfener Antraege ohne neuen Vortrag ist angreifbar.
- Pauschale Misstrauensbekundungen ohne Tatsachenbasis sind unzulaessig nach § 26a StPO und werden gegen die Verteidigung gewendet.
