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# Reformdebatte über Contempt of Court und § 177a GVG-E der StPO-Reformkommission BMJ rechtspolitisch einordnen


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Reformdebatte über Contempt of Court und § 177a GVG-E der StPO-Reformkommission BMJ rechtspolitisch einordnen. Adversatorisches Element schwer mit inquisitorischer Aufklaerungspflicht § 244 Abs. 2 StPO vereinbar. Einseitige Adressierung Ordnungsgeld an Verteidiger ohne Bezug zur Staatsanwaltschaft verletzt Waffengleichheit. Argumentationslinien für berufspolitische Auseinandersetzung und für den einzelnen Sitzungsverlauf. Bezug zur historischen Tradition § 177 § 178 GVG seit 1921 keine Zwangsmittel gegen Verteidiger.

### Contempt of Court Debatte und § 177a GVG-E einordnen

## Kaltstart-Rueckfragen

1. Wird Contempt of Court im konkreten Verfahren angefuehrt oder als allgemeines Reformargument?
2. Welche Reformquelle wird zitiert (StPO-Reformkommission BMJ, Editorial, Aufsatz)?
3. Wird ein konkreter Eingriffstatbestand gefordert oder nur als Drohkulisse aufgebaut?

## Systematische Einordnung

- Die deutsche Strafprozessordnung ist inquisitorisch organisiert. Die Aufklaerungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht durch Bequemlichkeit relativierbar.
- Contempt of Court stammt aus dem adversatorischen Common-Law-System. Dort ist die Streitfuehrung der Parteien durch das Gericht zu disziplinieren. In der inquisitorischen Struktur fehlt die systemische Grundlage.
- Auch der Verteidiger muss notfalls gegen das Gericht verteidigen können (§ 137 Abs. 1 StPO). Eine einseitige Drohung gegen den Verteidiger ohne Bezug zur Staatsanwaltschaft verfehlt das Strukturgleichgewicht.

## Historischer Bezug

- § 177 GVG und § 178 GVG sind seit 1921 in der heutigen Struktur. Zwangsmittel gegen den Verteidiger sind nicht vorgesehen.
- Eine Einfuehrung eines § 177a GVG-E (Ordnungsgeld gegen Verteidiger) waere ein Systembruch.

## Argumentationslinien

- Einzelfall: in der Sitzung knapp festhalten, dass Drohungen mit Contempt-aehnlichen Maßnahmen keine Rechtsgrundlage im deutschen Strafprozessrecht haben.
- Berufspolitik: Stellungnahme der Anwaltschaft. Hinweis auf Waffengleichheit und Verteidigungsfunktion.

## Pitfalls

- Reformdebatten sind volatil. Quellenstand vor Verwendung verifizieren.
- Polemische Auseinandersetzung schadet der eigenen Argumentation.
