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description: "Empirische Datenlage zur Strafverteidigungspraxis als Argument gegen den Pauschalvorwurf einsetzen: Praxiserhebungen an Oberlandesgerichten und Diplomarbeite..."
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# Empirische Datenlage zur Strafverteidigungspraxis als Argument gegen den Pauschalvorwurf einsetzen


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Empirische Datenlage zur Strafverteidigungspraxis als Argument gegen den Pauschalvorwurf einsetzen. Praxiserhebungen an Oberlandesgerichten und Diplomarbeiten zeigen sehr geringe Fallzahlen problematischer Verteidigung. Wer Dysfunktionalitaet behauptet hat empirische Darlegungslast. Daten zu Verfahren mit hoher Beweisantragszahl Befangenheitsantraegen und tatsaechlichem Missbrauch. Argumentation in Schriftsatz und mediennaher Auseinandersetzung. Quellen vor Verwendung verifizieren.

### Empirische Datenlage gegen den Pauschalvorwurf nutzen

## Kaltstart-Rueckfragen

1. Wird die Dysfunktionalitaet als Einzelfall (eigene Verteidigung) oder als Systembefund (Reformbedarf) erhoben?
2. Ist die Auseinandersetzung intern (im Verfahren) oder öffentlich (Pressekommentar, Editorial, Berufspolitik)?
3. Welche Datenbasis stellt der Vorwurf in den Raum?

## Strukturen der Empirie (vor Verwendung verifizieren)

- **Strafkammerberichte OLG**: Erhebungen u. a. OLG Celle Strafkammerbericht 2017. Anteil Verfahren mit Befangenheitsantraegen und mit hoher Beweisantragszahl liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich.
- **Diplomarbeiten Strafverfahrensrecht**: empirische Auswertung BGH-Revisionsentscheidungen mit Senatsschelten zeigt: in keinem nachvollziehbar dokumentierten Fall vollstaendiger Nachweis von Rechtsmissbrauch. In wenigen Faellen nur einzelne Indizien.
- **StPO-Reformkommission BMJ (eingerichtet 2025)**: Beratung u. a. über § 244 Abs. 3 StPO und § 138a StPO. Abschlussbericht angekuendigt.

## Strategischer Einsatz

- Schriftsatz: Pauschalvorwurf sei empirisch nicht belegt. Beweislast liegt bei dem, der Maßnahmen begruendet.
- Senatsdialog: kurz auf das Missverhaeltnis zwischen Vorwurf und Datenlage hinweisen.
- Berufspolitik: Argumente gegen pauschale Reformforderungen.

## Darlegungslast umkehren

- Sanktion (§ 138a StPO, § 143a Abs. 2 StPO, § 177 GVG-Neufassung) braucht konkrete Tathandlung, nicht statistischen Eindruck.
- Wer behauptet, ein Antrag sei verschleppend, muss konkret darlegen warum die behauptete Tatsache nicht sachdienlich ist (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO).

## Pitfalls

- Empirie nicht aus Modellwissen zitieren. Daten und Studien immer mit Quelle.
- Wenn der eigene Mandat objektiv viele Antraege braucht: dies sachlich begruenden, nicht relativieren.
