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description: "Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs: 3 Satz 3 StPO als Sonderfall der Ablehnung von Beweisantraegen sauber abgrenzen. Doppelte Voraussetzung des Gerichts. Antrag wuerde nicht wesentlich zur Sachaufklaerung beitragen un..."
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# Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO als Sonderfall der Ablehnung von Beweisantraegen sauber abgrenzen. Doppelte Voraussetzung des Gerichts. Antrag wuerde nicht wesentlich zur Sachaufklaerung beitragen und Antragsteller weiss das. Auch der Reformvorschlag der StPO-Reformkommission BMJ wuerde das Tatbestandsbild verschaerfen aber nicht jeden spaeten Antrag als verschleppend behandeln. Konkrete Substantiierungspflicht der Kammer.

### Verschleppungsabsicht § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO abgrenzen

## Kaltstart-Rueckfragen

1. Hat die Kammer den Antrag formell mit Verschleppungsabsicht abgelehnt oder allgemein als Konfliktverteidigung kritisiert?
2. Wird die subjektive Komponente (Kenntnis des Antragstellers) konkret dargelegt oder nur unterstellt?
3. War der Antrag zur Sache relevant?
4. Wann wurde der Antrag im Verfahren gestellt?

## Tatbestand § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO

- Antrag ist abzulehnen wenn die Erhebung des Beweises wegen Offenkundigkeit, Bedeutungslosigkeit oder Ungeeignetheit nicht erforderlich ist, oder die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann.
- Verschleppungsabsicht: Antrag wuerde nicht wesentlich zur Sachaufklaerung beitragen, der Antragsteller weiss das, und das Verfahren wuerde nur verzoegert.
- Doppelte Substantiierungspflicht. Subjektives Element ist eigenstaendig nachzuweisen.

## Reformkontext

- Die StPO-Reformkommission beim BMJ erwaegt Anpassungen an § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO und § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Sollte das Tatbestandsbild verschaerft werden, bleibt die doppelte Substantiierungspflicht erhalten.
- Aktueller Stand vor Verwendung verifizieren.

## Argumentation gegen Ablehnungsbeschluss

- Beanstanden, dass das subjektive Element (Kenntnis des Antragstellers von Bedeutungslosigkeit) nicht konkret dargelegt ist.
- Hinweis auf Aufklaerungspflicht § 244 Abs. 2 StPO als ueberlagernden Maßstab.
- Bei Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht: Beanstandung in der Hauptverhandlung, Erklaerung § 257 Abs. 2 StPO, Vorbehalt der Revisionsruege § 244 StPO.

## Pitfalls

- Spaete Antraege brauchen extra Substanz. Wenn neue Beweise im Verlauf der Hauptverhandlung sichtbar werden, dies in der Begruendung des Antrags transparent machen.
- Wiederholte Antraege ohne neuen Vortrag werden gerne als Verschleppung gewertet. Lieber Antrag aufstocken statt wiederholen.
