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name: strafrecht-spezial-btmg-31-aufklaerungshilfe-kronzeuge
description: "§ 31 BtMG kleine Kronzeugenregelung: Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei wesentlicher Aufklaerungshilfe. Abgrenzung zu § 46b StGB grosse Kronzeugenregelung. Voraussetzungen, Verhandlungstaktik, Zeugenschutz."
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# § 31 BtMG: Kleine Kronzeugenregelung Aufklaerungshilfe

## Worum geht es

§ 31 BtMG ist die spezialgesetzliche Kronzeugenregelung des BtMG. Sie ermoeglicht eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB oder das Absehen von Strafe, wenn der Taeter wesentliche Aufklaerungshilfe leistet.

Abzugrenzen ist § 31 BtMG von § 46b StGB (allgemeine Kronzeugenregelung). § 31 BtMG ist die aeltere und in der BtMG-Praxis dominierende Norm; § 46b StGB ergaenzt fuer Straftaten ausserhalb des BtMG.

## Tatbestand und Stoffliche Erfassung

**§ 31 Nr. 1 BtMG — Aufklaerungshilfe:** Der Taeter hat durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat ueber seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

**§ 31 Nr. 2 BtMG — Praeventionshilfe:** Der Taeter hat sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BtMG, von deren Planung er weiss, noch verhindert werden konnten.

**Voraussetzungen:**
1. Eigene Taetigkeit als BtMG-Taeter
2. Freiwilligkeit (nicht nach faktischer Ueberfuehrung; Druck mindert, schliesst aber nicht aus)
3. Offenbarung gegenueber zustaendiger Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht)
4. Wesentlichkeit (objektiver Beitrag zur Aufklaerung; nicht nur Bestaetigung Bekanntem)
5. Aufklaerungserfolg muss kausal auf der Offenbarung beruhen (BGH staendige Rspr.; verifizieren)

**Rechtsfolge:** Pflichtmilderung (§ 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) oder Absehen von Strafe (nur bei Strafrahmen bis drei Jahre, § 31 Halbsatz 2 BtMG).

## Mengen und Schwellen

§ 31 BtMG ist anwendbar auf alle Taten nach § 29 BtMG bis § 30a BtMG, soweit diese betroffen sind. Die Strafrahmenverschiebung wirkt sich vor allem bei § 29a, § 30 und § 30a BtMG aus.

| Ausgangsstrafrahmen | Nach § 31 BtMG + § 49 Abs. 1 StGB |
|---|---|
| § 29 Abs. 1 BtMG (bis 5 Jahre) | bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe, Mindeststrafe Geldstrafe |
| § 29a BtMG (1 bis 15 Jahre) | Mindeststrafe 3 Monate, Hoechststrafe 11 Jahre 3 Monate |
| § 30 BtMG (2 bis 15 Jahre) | Mindeststrafe 6 Monate, Hoechststrafe 11 Jahre 3 Monate |
| § 30a BtMG (5 bis 15 Jahre) | Mindeststrafe 2 Jahre, Hoechststrafe 11 Jahre 3 Monate |

## Praktikertipps der Verteidigung

- **Strategische Entscheidung vor Aussage:** Aufklaerungshilfe ist meist nicht reversibel. Vor der ersten Aussage Akteneinsicht abwarten, Beweislage einschaetzen, Mandant ueber Folgen aufklaeren.
- **Wesentlichkeit dokumentieren:** Schriftliche Einlassung mit konkreten Namen, Daten, Mengen. Vage Hinweise reichen nicht. Lieber praezise und ueberpruefbar.
- **Freiwilligkeit:** Vor Ueberfuehrung offenbaren. Wer erst nach Beweismittellage spricht, kann Wesentlichkeit verlieren. Bei spaeter Offenbarung dennoch zumindest § 46b StGB pruefen.
- **Praeventionshilfe § 31 Nr. 2 BtMG:** Besonders attraktiv: Auch Strafen anderer Personen koennen verhindert werden. Voraussetzung: rechtzeitige Offenbarung, bevor Tat begangen ist.
- **Zeugenschutz:** Bei organisierter Kriminalitaet § 110a ff. StPO (V-Personen), Zeugenschutzgesetz, § 68 StPO Anonymisierung. Bei realer Gefahr Zeugenschutzprogramm erwaegen.
- **Abgrenzung § 31 BtMG / § 46b StGB:** § 31 BtMG nur fuer BtMG-Taten; wenn Mandant ueber Nicht-BtMG-Taten aufklaert, § 46b StGB (Katalogtat erforderlich).
- **Verfahrensoekonomie:** Aufklaerungshilfe haeufig in Verbindung mit § 257c StPO (Verstaendigung) — Detail-Skill `fachanwalt-strafrecht-verstaendigung-257c-toa-46a`.

## Trade-off-Matrix

| Strategie | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Frueh und vollstaendig aussagen | Hoechste Strafmilderung, Bewaehrung moeglich | Belastung Dritter, Konflikte in Haft, Lebensgefahr in OK-Faellen |
| Spaet, nach Akteneinsicht | Bessere Beweiskenntnis | Wesentlichkeit gefaehrdet |
| Schweigen | Keine Selbstbelastung, kein Konflikt | Keine § 31-Milderung; bei § 30a fuenf Jahre Mindeststrafe |
| § 31 + § 257c StPO Verstaendigung | Planbare Strafe | Verhandlungsfuehrung anspruchsvoll, Bindungswirkung |
| § 31 + § 46b StGB kumulieren | Maximale Milderung bei mehreren Deliktbereichen | Beweispflicht Wesentlichkeit doppelt |

## Konkurrenzen

- § 31 BtMG zu § 46b StGB: § 31 BtMG vorrangig bei BtMG-Taten; § 46b StGB tritt hinzu, wenn der Aufklaerungsbeitrag auch ueber den BtMG-Rahmen hinaus reicht.
- § 31 BtMG zu § 49 StGB: Strafrahmenverschiebung erfolgt zwingend nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.

## Strafzumessung und Therapie statt Strafe

- Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB: 1/4 der gesetzlichen Hoechststrafe entfaellt, Mindeststrafe sinkt entsprechend.
- Bei § 30a BtMG: Mindeststrafe 2 Jahre statt 5 Jahre. Bewaehrung erst ab Strafe bis 2 Jahre. § 31 ist also der Schluessel zur Bewaehrungsfaehigkeit bei § 30a BtMG.
- Kombination mit § 30a Abs. 3 BtMG (minder schwerer Fall): Mindeststrafe sechs Monate.
- § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) bleibt anwendbar.

## Mustertexte

**Schriftsatz Aufklaerungshilfe § 31 BtMG:**
"Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich folgende Aufklaerungshilfe gemaess § 31 Nr. 1 BtMG vor:
1. Mein Mandant offenbart freiwillig: [Sachverhaltskomplex mit Namen, Daten, Mengen]
2. Die Offenbarung erfolgt vor wesentlicher Ueberfuehrung, ist umfassend und nachpruefbar.
3. Der Beitrag fuehrt ueber den eigenen Tatbeitrag meines Mandanten hinaus zur Aufklaerung von [konkrete Taten].
Wir beantragen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, hilfsweise Absehen von Strafe nach § 31 Halbsatz 2 BtMG."

**Antrag § 257c StPO Verstaendigung:**
"Mein Mandant ist bereit, Aufklaerungshilfe nach § 31 BtMG zu leisten und ein umfassendes Gestaendnis abzulegen. Im Rahmen einer Verstaendigung wird eine Strafe nicht ueber [X] Jahren Freiheitsstrafe mit Bewaehrungsvorbehalt angeregt."

## Querverweise

- `strafrecht-spezial-btmg-29a-nicht-geringe-menge`
- `strafrecht-spezial-btmg-30-handeltreiben`
- `strafrecht-spezial-btmg-30a-schwerer-bandenhandel`
- `strafrecht-spezial-btmg-35-therapie-statt-strafe`
- `strafrecht-spezial-btmg-strafverfahren-praxis`
- `fachanwalt-strafrecht-verstaendigung-257c-toa-46a` (Verstaendigung)
- `fachanwalt-strafrecht-untersuchungshaft-haftpruefung` (U-Haft im BtMG)

## Quellen Stand 06/2026

- § 31 BtMG in der geltenden Fassung.
- § 46b StGB allgemeine Kronzeugenregelung.
- § 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Strafrahmenverschiebung.
- BGH staendige Rspr. zur Auslegung "wesentlich" (Aktenzeichen mit BGH-Linie verifizieren).
- BGH staendige Rspr. zur Freiwilligkeit der Aufklaerungshilfe.
- §§ 68, 110a ff. StPO Zeugenschutz.
- Zeugenschutzgesetz ZSHG.
- Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`.
- Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.
