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name: strafrecht-spezial-btmg-konsumeigenbedarf-verteidigung
description: "Eigenbedarfsverteidigung im BtMG/KCanG: § 31a BtMG Absehen von Strafverfolgung, § 153 sowie § 153a StPO, Konsumeinheiten-Argumentation, Abgrenzung zum Handeltreiben. Suchtgutachten und Therapieanbahnung als Verteidigungsbausteine."
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# BtMG/KCanG: Konsumeigenbedarfs-Verteidigung

## Worum geht es

Die Eigenbedarfsverteidigung ist die zentrale Strategie der BtMG- und KCanG-Verteidigung bei geringen und mittleren Mengen. Ziel: Einstellung nach § 31a BtMG oder §§ 153, 153a StPO, hilfsweise Strafmilderung wegen reinen Eigenkonsums.

Bei der nicht geringen Menge (§ 29a BtMG, § 35 KCanG) ist die reine Eigenbedarfsverteidigung nicht mehr ausreichend; sie wird Strafzumessungsfaktor.

## Tatbestand und Stoffliche Erfassung

**§ 31a BtMG — Absehen von der Strafverfolgung:** Bei geringer Menge Betaeubungsmittel zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist, kein oeffentliches Interesse besteht und keine Fremdgefaehrdung vorliegt.

**§ 36 KCanG — Ordnungswidrigkeit:** Bei knappen Ueberschreitungen der erlaubten Cannabis-Mengen Ordnungswidrigkeit; siehe Schwester-Skill.

**§ 153 StPO:** Einstellung bei Geringfuegigkeit ohne Auflagen.
**§ 153a StPO:** Einstellung gegen Auflagen (Geldzahlung, Sozialstunden, Therapie).

**Konsumeigenbedarf — Pruefkriterien:**
- Suchtanamnese, Konsumdauer, Tagesdosis
- Konsumdokumentation durch Beratungsstelle oder Arzt
- Kein Hinweis auf Verkaufsabsicht (keine Verpackung in Portionen, keine Waage, keine Kundenkommunikation)
- Mengen plausibel als Bevorratung fuer Eigenkonsum

## Mengen und Schwellen

| Stoff | Geringe Menge zum Eigenverbrauch (Richtwert) | Quelle |
|---|---|---|
| Cannabis (KCanG) | bis 25 g oeffentlich, 50 g privat | § 3 KCanG |
| Heroin | ca. 0.5 g | Landesrichtlinien § 31a BtMG (laenderspezifisch verifizieren) |
| Kokain | ca. 1 g | Landesrichtlinien |
| Amphetamin | ca. 3 g | Landesrichtlinien |
| MDMA | ca. 3 Tabletten / 1 g | Landesrichtlinien |
| LSD | ca. 5 Konsumeinheiten | Landesrichtlinien |
| Methamphetamin | ca. 1 g | Landesrichtlinien |

**Wichtig:** Die Schwellen variieren erheblich zwischen Bundeslaendern und Generalstaatsanwaltschaften. Vor Antrag § 31a BtMG die einschlaegigen Richtlinien der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaft pruefen.

## Praktikertipps der Verteidigung

- **Suchtanamnese als Fundament:** Mandant zu einer Suchtberatungsstelle (Drogenhilfe, Caritas, AWO) schicken. Bescheinigung ueber Beratungskontakt anlegen.
- **Aerztliches Attest:** Hausarzt oder Suchtmediziner attestiert Konsum, Tagesdosis und Therapiebedarf. Tipp: Aerztin/Arzt schriftlich informieren, was attestiert werden soll (Konsumdauer, Tagesdosis, Therapiebereitschaft).
- **Konsumprotokoll:** Mandant fuehrt Konsumprotokoll (vereinzelt empfohlen; nur, wenn klar Eigenkonsum, sonst Selbstbelastung).
- **Indizien gegen Verkaufsabsicht:**
  - Keine Portionierung
  - Keine Feinwaage
  - Keine Beutel/Tueten in Verkaufsmengen
  - Keine Kommunikation mit Kunden (Chats, SMS, Anrufe)
  - Keine groesseren Bargeldbetraege im Haushalt
- **Indizien gegen reinen Eigenkonsum (Vorsicht):**
  - Mehrere Stoffe gleichzeitig in groesseren Mengen
  - Portionierte Mengen
  - Verkaufsmaterialien
  - Chats/Kunden-Kontakte
  - Hohe Bargeldbetraege
- **Konsumeinheiten-Argumentation:** Bei mittleren Mengen kann man darlegen, dass die Menge fuer mehrtaegigen oder mehrwoechigen Eigenkonsum reicht. Beispiel: Tagesdosis 100 mg Amphetaminbase x 30 Tage = 3 g. Bei Sucht hoeher.
- **Therapieanbahnung:** Sofort. Beratungsstellen-Termin im ersten Mandantengespraech vereinbaren. Wirkt strafmildernd und ermoeglicht spaeter § 35 BtMG.

## Trade-off-Matrix

| Strategie | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| § 31a BtMG Einstellung | Schnelle Verfahrensbeendigung | Schuldfeststellung implizit, kann fuer kuenftige Faelle relevant werden |
| § 153 StPO Einstellung | Keine Auflagen | Bei wiederholten Faellen schwer durchsetzbar |
| § 153a StPO Einstellung gegen Auflagen | Verbindung zur Therapieauflage moeglich | Auflagen muessen erfuellt werden |
| Freispruchsantrag | Volle Entlastung | Bei klarer Beweislage Risiko |
| Strafmilderung wegen Eigenkonsums | Reduziert Strafe | Schuldfeststellung vorhanden |

## Konkurrenzen

- § 31a BtMG zu §§ 153, 153a StPO: § 31a BtMG ist BtMG-spezifisch; daneben anwendbar bleiben die allgemeinen Einstellungsnormen der StPO.
- Eigenbedarf zu § 29a Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) bei nicht geringer Menge: Eigenkonsum stuetzt minder schweren Fall.
- KCanG zu BtMG: Bei Cannabis seit 01.04.2024 KCanG; bei sonstigen Stoffen BtMG.

## Strafzumessung und Therapie statt Strafe

- Eigenkonsum als Strafmilderungsgrund (§ 46 StGB): Suchterkrankung, soziale Notlage, Beschaffungsdruck.
- Therapieanbahnung als Strafmilderung.
- § 35 BtMG (Therapie statt Strafe): Eigenkonsum-Argumentation ist Voraussetzung — Detail-Skill `strafrecht-spezial-btmg-35-therapie-statt-strafe`.
- § 56 StGB Bewaehrung: regelmaessig bei Erstaeter und Eigenkonsum.

## Mustertexte

**Antrag § 31a BtMG:**
"Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich gemaess § 31a BtMG, von der Verfolgung der Tat abzusehen. Die sichergestellte Menge ([X] g [Stoff]) dient dem ausschliesslichen Eigenverbrauch meines Mandanten. Mein Mandant ist seit [Datum] in suchtmedizinischer Behandlung bei Dr. [Name] (Attest anliegend Anlage 1). Die Suchterkrankung ist diagnostiziert. Es liegt keine Fremdgefaehrdung vor. Mein Mandant ist Erstaeter. Das oeffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich."

**Antrag § 153a StPO mit Therapieauflage:**
"Hilfsweise wird Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflage angeregt:
- Auflage 1: Mein Mandant absolviert eine ambulante Drogentherapie bei [Stelle] ueber [Dauer].
- Auflage 2: Mein Mandant zahlt [Betrag] EUR an eine gemeinnuetzige Einrichtung."

## Querverweise

- `strafrecht-spezial-btmg-29-grundtatbestand`
- `strafrecht-spezial-btmg-29a-nicht-geringe-menge`
- `strafrecht-spezial-btmg-35-therapie-statt-strafe`
- `strafrecht-spezial-btmg-strafverfahren-praxis`
- `strafrecht-spezial-btmg-nicht-geringe-menge-grenzen`
- `strafrecht-spezial-kcang-cannabisgesetz-konsum-besitz`
- `strafrecht-spezial-cannabis-uebergangsregeln-altfaelle-amnestie`

## Quellen Stand 06/2026

- § 31a BtMG in der geltenden Fassung.
- §§ 153, 153a StPO.
- § 36 KCanG.
- Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaften zur Anwendung § 31a BtMG (laenderspezifisch; z.B. NRW, Bayern, Berlin haben unterschiedliche Schwellenwerte — vor Antrag verifizieren).
- BVerfG zur Geringfuegigkeit Eigenkonsum: BVerfG NJW 1994, 1577 (sog. Cannabis-Beschluss); Aktenzeichen mit BVerfG-Linie verifizieren.
- BGH staendige Rspr. zum Eigenbedarf als Strafmilderungsgrund.
- § 46 StGB Strafzumessungsgrundsaetze.
- Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`.
- Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.
