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name: strafrecht-spezial-cannabis-uebergangsregeln-altfaelle-amnestie
description: "Cannabis-Uebergangsregeln 01.04.2024: Altfaelle nach BtMG vor KCanG-Inkrafttreten, Amnestie-Regelung Art. 13 KCanG-Einfuehrungsgesetz, milderes Gesetz § 2 Abs. 3 StGB, Tilgung Bundeszentralregister, Wiederaufnahme."
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# Cannabis: Uebergangsregeln Altfaelle und Amnestie

## Worum geht es

Mit Inkrafttreten des KCanG am 01.04.2024 stellt sich die Frage, wie mit Altfaellen umgegangen wird — Verfahren, Verurteilungen, Vollstreckung — die nach altem BtMG-Recht eroeffnet wurden, aber nach KCanG straflos waeren oder unter milderem Strafrahmen liegen.

Das Einfuehrungsgesetz zum KCanG enthaelt eine "Amnestie-Regelung" (Art. 313 EGStGB, ergaenzt durch Cannabis-Reform; aktuelle Norm verifizieren), die einen Erlass und eine Aufhebung rechtskraeftiger Strafen vorsieht, soweit Cannabis-Mengen nach KCanG straffrei waeren.

## Tatbestand und Stoffliche Erfassung

**Grundsatz § 2 Abs. 3 StGB — milderes Gesetz:** Wenn das zur Tatzeit geltende Gesetz mildert worden ist, ist das mildeste anzuwenden. KCanG ist gegenueber BtMG bei reinem Eigenkonsum-Cannabis das mildere Gesetz.

**Phase 1 — Laufende Ermittlungen bei Cannabis-Eigenkonsum:** Bei Tatzeit vor 01.04.2024, aber nicht abgeschlossenem Verfahren: § 2 Abs. 3 StGB. Wenn Cannabis-Menge nach KCanG straflos waere, Einstellung gemaess § 170 Abs. 2 StPO.

**Phase 2 — Anhaengige Strafverfahren mit Anklage/Hauptverhandlung:** Anklage bezieht sich auf altes Recht. Im Urteil ist KCanG als milderes Gesetz anzuwenden. Bei vollstaendiger Straflosigkeit: Freispruch.

**Phase 3 — Rechtskraeftige Verurteilungen:** Art. 313 EGStGB (Amnestie-Regelung, mit aktueller Fassung verifizieren) — Erlass der Strafe oder Aufhebung des Urteils, soweit die Tat nach KCanG nicht mehr strafbar waere.

**Phase 4 — Tilgung Bundeszentralregister:** Bei vollstaendiger Straflosigkeit nach KCanG: Antrag auf Tilgung gemaess § 51 BZRG; bei Teilstraflosigkeit erfolgt Anpassung.

## Mengen und Schwellen

| Tatzeit | Aktuelle Cannabis-Menge | Folge |
|---|---|---|
| vor 01.04.2024 | bis 25 g oeffentlich / 50 g Wohnung / 3 Pflanzen | Straflos nach KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; ggf. Amnestie |
| vor 01.04.2024 | ueber 25/50 g, unterhalb nicht geringer Menge | Milderer Strafrahmen § 34 KCanG; Anwendung als milderes Gesetz |
| vor 01.04.2024 | nicht geringe Menge nach altem BtMG | § 34 Abs. 3 / § 35 KCanG je nach Schwere; ggf. Strafmilderung |
| Tatzeit 01.04.2024 oder spaeter | KCanG | KCanG direkt |

## Praktikertipps der Verteidigung

- **Laufendes Verfahren — Antrag § 170 Abs. 2 StPO:** Bei Cannabis-Eigenkonsum unterhalb der KCanG-Schwellen sofort Einstellung beantragen.
- **Anhaengige Anklage — Antrag KCanG-Anwendung:** Bei Hauptverhandlung Strafrahmen nach KCanG vortragen.
- **Rechtskraeftige Verurteilung — Amnestie-Antrag:** Antrag auf Erlass der Strafe oder Aufhebung des Urteils nach Art. 313 EGStGB (mit aktueller Norm verifizieren). Zustaendig: Vollstreckungsbehoerde / urteilsgebende Gericht.
- **Mehrere Strafen:** Bei Gesamtstrafe pruefen, ob einzelne Einzelstrafen entfallen oder zu mindern sind. Gesamtstrafe nach § 55 StGB neu zu bilden.
- **BZRG-Tilgung:** Wenn die Tat nach KCanG nicht mehr strafbar, Antrag auf Tilgung im Bundeszentralregister (§ 51 BZRG analog/spezialgesetzlich; aktuelle Regelung verifizieren).
- **Wiederaufnahme:** § 359 StPO ggf. anwendbar (Wiederaufnahmegrund Gesetzesaenderung umstritten — fuer KCanG existiert die spezielle Amnestieregelung, die § 359 StPO als Verfahren ersetzt).

## Trade-off-Matrix

| Konstellation | Strategie | Hinweise |
|---|---|---|
| Laufendes Verfahren < 25 g Cannabis | § 170 Abs. 2 StPO Einstellung | Schneller Weg, kein Urteil |
| Laufendes Verfahren > 25 g Cannabis | KCanG-Strafrahmen geltend machen | § 34 KCanG statt § 29 BtMG |
| Rechtskraeftiges Urteil Cannabis-Eigenkonsum | Amnestie-Antrag | Erlass der Strafe |
| Rechtskraeftige Verurteilung Cannabis-Handel | KCanG-Strafrahmen-Anpassung | Strafzeitpassung |
| BZRG-Eintrag wegen Cannabis | Tilgungsantrag | nach Erlass/Amnestie zwingend |

## Konkurrenzen

- § 2 Abs. 3 StGB (milderes Gesetz) ist Grundnorm; Art. 313 EGStGB (Amnestie) Spezialregel.
- BtMG zu KCanG: KCanG verdraengt BtMG fuer Cannabis ab 01.04.2024.
- Gesamtstrafenbildung: § 55 StGB Anpassung bei teilweiser Straflosigkeit.

## Strafzumessung und Therapie statt Strafe

- Strafmilderung wegen Gesetzesaenderung: bereits aus § 2 Abs. 3 StGB.
- Bei rechtskraeftigen Strafen Erlass nach Amnestieregelung.
- § 35 BtMG / § 35 KCanG: Therapie-Anrechnung bleibt unberuehrt.

## Mustertexte

**Antrag § 170 Abs. 2 StPO bei Cannabis-Altfall:**
"In dem Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wegen Verstosses gegen das BtMG (Tatzeit: [Datum vor 01.04.2024]) beantrage ich Einstellung des Verfahrens gemaess § 170 Abs. 2 StPO.

Begruendung: Die meinem Mandanten zur Last gelegte Tat — Besitz von [X] g Cannabis zum Eigenverbrauch — ist nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht mehr strafbar. Gemaess § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Gesetz, das KCanG, anzuwenden. Die Menge liegt unterhalb der Schwelle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (25 g im oeffentlichen Raum)."

**Antrag Amnestie/Erlass der Strafe (rechtskraeftiges Urteil):**
"In der rechtskraeftigen Strafsache gegen meinen Mandanten (Urteil [Gericht] vom [Datum], Az. [X]) beantrage ich den Erlass der Strafe gemaess Art. 313 EGStGB (Amnestieregelung KCanG; mit aktueller Fassung verifizieren).

Die abgeurteilte Tat — [Beschreibung Cannabis-Tat] — ist nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen KCanG nicht mehr strafbar bzw. mit milderem Strafrahmen versehen.

Hilfsweise wird beantragt, die Gesamtstrafe nach § 55 StGB unter Wegfall der Einzelstrafe wegen [Cannabis-Tat] neu zu bilden."

**Antrag Tilgung Bundeszentralregister:**
"Nach Erlass der Strafe wegen der Cannabis-Tat beantrage ich Tilgung des Eintrags im Bundeszentralregister."

## Querverweise

- `strafrecht-spezial-kcang-cannabisgesetz-konsum-besitz`
- `strafrecht-spezial-kcang-strafvorschriften-34-35-kcang`
- `strafrecht-spezial-kcang-anbauvereinigung-cannabis-club`
- `strafrecht-spezial-btmg-29-grundtatbestand`
- `strafrecht-spezial-btmg-29a-nicht-geringe-menge`
- `strafrecht-spezial-btmg-konsumeigenbedarf-verteidigung`

## Quellen Stand 06/2026

- KCanG vom 27.03.2024, in Kraft seit 01.04.2024.
- Art. 313 EGStGB (Amnestieregelung; mit aktueller Fassung verifizieren).
- § 2 Abs. 3 StGB milderes Gesetz.
- § 55 StGB Gesamtstrafe.
- § 359 StPO Wiederaufnahme.
- § 51 BZRG Tilgung.
- BGH-Linie zu § 2 Abs. 3 StGB bei Gesetzesreform.
- BGH zur Anwendung der Cannabis-Amnestie (Aktenzeichen verifizieren — Rspr. nach 01.04.2024 in Entwicklung).
- Generalbundesanwalt Hinweise zur Amnestie-Anwendung (laenderuebergreifend; ergaenzt durch Verlautbarungen der Generalstaatsanwaltschaften).
- Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`.
- Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.
