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name: strafrecht-spezial-untreue-schaden-und-bezifferbarkeit
description: "Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB Untreue. BGH-Stufenmodell und BVerfG-Vorgaben zur Bezifferbarkeit. Schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung als Verfassungsfrage. Revisionsangriffe gegen unzureichende Schadensfeststellung. Sachverstaendigenbeweis und Bilanzierung im Strafverfahren."
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# Vermoegensschaden bei Paragraph 266 StGB und Bezifferbarkeit

## Worum geht es konkret

Der Vermoegensschaden ist das **Erfolgsmerkmal** der Untreue. Ohne Schaden keine Strafbarkeit, selbst bei klarer Pflichtverletzung. Die Schwierigkeit liegt in der **Bezifferbarkeit**: BVerfG 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) hat klargestellt, dass insbesondere bei der schadensgleichen Vermoegensgefaehrdung der Schaden konkret zu ermitteln und zu beziffern ist; pauschalierende Schadensaussagen verletzen das Bestimmtheitsgebot.

Anwendungsfall: GF gewaehrt Risikokredit ohne Sicherheiten - der Kredit ist im Zeitpunkt der Vergabe noch nicht ausgefallen, aber bilanziell teilweise wertlos. Wie hoch ist der Schaden? BGH-Stufenmodell loest dies durch eine differenzierte Bewertung.

## Tatbestand im Detail

### BGH-Stufenmodell

Bei Vermoegensgefaehrdung berechnet sich der Schaden durch Stufen:

1. **Stufe 1**: Bilanzielle Bewertung des "verlustfreien" Vermoegens vor Pflichtverletzung.
2. **Stufe 2**: Bilanzielle Bewertung *nach* Pflichtverletzung mit Beruecksichtigung aller Risiken (Wertberichtigung, Risikoabschlag).
3. **Stufe 3**: Differenz = Schaden.

Wichtig: Das Modell verlangt **konkrete, bilanziell pruefbare Werte**, nicht abstrakte "Gefahr"-Aussagen.

### Schadensbegriff

- **Definitiver Schaden**: konkrete Vermoegensminderung. Beispiel: Bargeldentnahme aus der Kasse - EUR 10.000 weg, Schaden 10.000.
- **Schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung**: Vermoegen ist noch da, aber durch konkrete Gefaehrdung (insolvenzgefaehrdete Forderung, abgewertete Sicherheit) wertberichtigt. BVerfG verlangt: nachweisbare wirtschaftliche Bezifferung, kein pauschaler Risikozuschlag.

### Vorsatz auf Schadenshoehe

Der Vorsatz muss die *Hoehe* des Schadens nicht im Detail erfassen, wohl aber die Schaedigung als solche. Bei evidentem Risiko spricht BGH-Linie von Eventualvorsatz; Verteidigung muss zeigen, dass Mandant die Risikohoehe nicht erkannt hat.

### Aufrechnungsregel des "Spiegelbild"-Vorteils

Wenn der Pflichtverletzung ein gleichwertiger Vorteil gegenuebersteht (z. B. der Risikokredit hat den Bank-Kunden gehalten, Folgegeschaeft EUR X), kann der Schaden saldiert werden. BGH staendige Rspr.: Konkreter Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Vorteil erforderlich (kein blosses Hoffnungs-Argument).

### Beweis durch Sachverstaendigen

In der Praxis wird der Schaden durch Wirtschaftspruefer-Gutachten ermittelt. Verteidigung kann Gegengutachten einholen und so die Bilanzierungsmethode angreifen.

## Praktikertipps der alten Hasen

- **Sachverstaendigengutachten in der Akte pruefen.** Hat der Gutachter konkrete Bilanzansaetze gewaehlt? Welche Bewertungsmethode (Liquidationswert, Fortfuehrungswert, Marktwert)? BGH-Linie verlangt sachgerechte Methode.
- **Gegengutachten einholen.** Bei sechsstelligen Schadenssummen lohnt sich eigener Sachverstaendiger. Argument: Bilanzansatz war zu niedrig, Wertberichtigung uebertrieben.
- **Spiegelbild-Vorteil sammeln.** Folgegeschaefte, vermiedene Verluste, Reputation - alles dokumentieren. BGH staendige Rspr. zur "Vorteilskompensation" bei wirtschaftlichem Zusammenhang.
- **Schadenshoehe in Vorsatz angreifen.** Bei komplexen Finanzgeschaeften (Derivate, Subprime, Sale-Lease-Back) kann der GF die Risikohoehe ueberschaetzt oder unterschaetzt haben. Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum pruefen.
- **Verfassungsbeschwerde vorbereiten.** Wenn das Urteil den Schaden nur pauschal beziffert ("erheblicher Schaden in sechsstelliger Hoehe"), ist Revisionsruege und ggf. Verfassungsbeschwerde aussichtsreich.

## Trade-off-Matrix

| Pfad A Schadenshoehe angreifen | Pfad B Spiegelbild-Vorteil saldieren | Empfehlung |
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| Bei Komplexgeschaeften mit unsicherer Bilanzierung | Bei Geschaeften mit Folgekompensation | Pfad A vor Tatgericht (Sachverstaendigenkampf); Pfad B parallel und in Revision. |

## Konkurrenzen

- **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 263 StGB Betrug.** Beim Betrug ist der Schaden objektiviert (Eingehungsschaden, Erfuellungsschaden). Bei Untreue Vermoegensbilanz-Methode. Wenn Vermoegensschaedigung sowohl Betrug als auch Untreue erfuellt: Tateinheit.
- **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 283 StGB.** Schaden bei Bankrott ist Schaedigung der Glaeubigergesamtheit, bei Untreue Schaedigung des Vermoegensinhabers. Doppelschaden moeglich.
- **Schaden im Untreue-Kontext und Paragraph 73 StGB Einziehung.** Schadenshoehe und einzuziehendes "Erlangtes" sind nicht identisch (BGH staendige Rspr.); getrennt feststellen.

## Strafzumessung und Folgen

- **Regelbeispiel Paragraph 263 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StGB** (via Paragraph 266 Abs 2 StGB): Vermoegensverlust grossen Ausmasses. Schwelle BGH bei EUR 50.000 angesetzt (BGH staendige Rspr.).
- **Mindeststrafe ab Regelbeispiel** 6 Monate, hoechstens 10 Jahre.
- Bei Schaden unter EUR 50.000 verbleibt es bei Strafrahmen Paragraph 266 Abs 1 StGB (bis 5 Jahre).
- **Wiedergutmachung** Paragraph 46 StGB strafmildernd, ggf. Paragraph 46a StGB Taeter-Opfer-Ausgleich.
- **Einziehung Paragraph 73 StGB** auf Schadenshoehe gerichtet, aber nicht identisch (BGH staendige Rspr.).

## Mustertexte

**Schutzschrift-Snippet:** "Das Sachverstaendigengutachten Anlage SS 1 (Wirtschaftspruefer X vom DD.MM.JJJJ) belegt, dass die behauptete Schadenshoehe der Anklage von EUR Y bilanziell nicht haltbar ist. Der korrekte Wertansatz unter Beruecksichtigung der Fortfuehrungspraemissen ergibt einen Schaden von hoechstens EUR Z. Die schadensgleiche Vermoegensgefaehrdung ist iSd BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) nicht hinreichend beziffert."

**Einlassungs-Snippet:** "Ich war der Auffassung, dass der gewaehrte Kredit durch die Sicherheiten Y und Z hinreichend abgesichert war. Das Risiko eines Ausfalls habe ich auf hoechstens 10 Prozent geschaetzt; eine vollstaendige Wertberichtigung hielt ich fuer ueberzogen."

**Hilfsbeweisantrag:** "Es wird beantragt, Beweis durch Einholung eines Wirtschaftspruefergutachtens zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass die Forderung gegen die Z GmbH im Zeitpunkt der Kreditvergabe nach IDW S 6-Standards mit nicht mehr als EUR W abzuschreiben gewesen waere."

## Querverweise

- `strafrecht-spezial-untreue-266-stgb-grundtatbestand`
- `strafrecht-spezial-untreue-mosaiksteine-treubruchstatbestand`
- `strafrecht-spezial-koerperliche-vermoegensgefaehrdung-untreue`
- `strafrecht-spezial-bankrott-strafzumessung-und-einziehung`

## Quellen Stand 06/2026

- Paragraph 266 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de).
- BVerfG 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08 (Bestimmtheitsgebot bei Untreue; Bezifferbarkeit der Vermoegensgefaehrdung).
- BGH staendige Rspr. zum BGH-Stufenmodell der Schadensberechnung.
- BGH staendige Rspr. zur Wertgrenze "grosses Ausmass" bei EUR 50.000 in Wirtschaftsstraftaten.
- BGH staendige Rspr. zur Vorteilskompensation bei wirtschaftlichem Zusammenhang.
- IDW S 6-Standards zur Unternehmensbewertung.
- IDW PS 800-Standards zur Schadensbewertung im Strafverfahren.
