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name: strafrechtliche-belehrung-pruefen
description: "Pruefe die strafrechtliche Belehrung des Dienstleisters nach Absatz drei Satz zwei Nummer eins der einschlaegigen Dienstleisterregelung. Pflichtinhalte § 203 Absatz eins drei vier und sechs StGB und § 204 StGB. Empfehlung Normtext als Vertragsanlage. Hinweis auf Sekundaerpflicht des Dienstleisters nach § 203 Absatz vier Satz zwei Nummer eins StGB."
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# Strafrechtliche Belehrung prüfen

## Disclaimer

Diese Forprüfung ist keine Rechtsberatung, sondern strukturierte Argumentationshilfe für das Anbietergespräch. Die abschließende berufsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung bleibt der inhabilen Kanzlei beziehungsweise einer beauftragten Spezialkanzlei vorbehalten.

## Norm

Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der jeweiligen Dienstleisterregelung verlangt die Verpflichtung des Dienstleisters "unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung". Diese Folgen ergeben sich aus § 203 StGB und § 204 StGB.

Pro Beruf identische Anforderung in:

- § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO
- § 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StBerG
- § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WPO
- § 39c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAO
- § 26a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BNotO

## § 203 StGB — Architektur

### Abs. 1 — Strafbarkeit der Berufsgeheimnisträger

Wer ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger der dort genannten Berufsgruppen anvertraut oder bekanntgeworden ist. Nr. 1 erfasst unter anderem Notare; Nr. 3 erfasst Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (alternativ), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vergleichbare Berufsgruppen.

### Abs. 3 Satz 2 — Befugnisnorm

Die in Abs. 1 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist. Dies ist die strafrechtliche Befugnisnorm, die das Berufsrecht (§ 43e BRAO etc.) ergänzt.

### Abs. 4 — Strafbarkeit des Dienstleisters

**Abs. 4 Satz 1**: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die "sonstigen mitwirkenden Personen", wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbaren.

**Abs. 4 Satz 2 Nr. 1**: Sekundärpflicht der Berufsgeheimnisträger — sie haben die mitwirkenden Personen vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wer dies unterlässt, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar. Das ist der zentrale strafrechtliche Druckpunkt für die Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung.

### Abs. 6 — gewerbsmäßig

Gewerbsmäßiges Handeln führt zu erhöhter Strafandrohung. Relevant insbesondere für den Dienstleister selbst, der eine Datenverwertung betreibt.

## § 204 StGB

Verwertung fremder Geheimnisse zu eigenen Zwecken. Konkurrenznorm zu § 203 StGB für Fälle, in denen das Geheimnis nicht offenbart, sondern wirtschaftlich verwertet wird (etwa Modelltraining mit Mandatsdaten zu Wettbewerbszwecken).

## Anforderungen an die Belehrung

- Ausdrücklicher Verweis auf § 203 StGB und § 204 StGB im Vertrag
- Hinweis auf Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Grundtatbestand)
- Hinweis auf gewerbsmäßige Variante (höhere Strafandrohung)
- Normtext idealerweise als Vertragsanlage
- Empfänger der Belehrung: der Dienstleister selbst und alle sonstigen mitwirkenden Personen (die der Dienstleister einbindet)

## Prüfschema

| Punkt | Fundstelle | Ampel | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verweis auf § 203 StGB | | | |
| Verweis auf § 204 StGB | | | |
| Belehrung im Vertragstext | | | |
| Normtext als Anlage | | | |
| Belehrung umfasst auch Subunternehmer | | | |

## Typische Lücken

- Pauschaler Hinweis "strafbewehrte Verschwiegenheit" ohne Normnennung — unzureichend
- Belehrung nur auf englisch ohne deutsche Übersetzung — bei deutschem Anbieter problematisch
- Belehrung ausschließlich auf der Subunternehmer-Ebene, nicht beim Dienstleister selbst
- Keine Belehrung in den Mitarbeiterunterlagen des Dienstleisters

## Anlage Normtext (Vorlage)

Im Skill `klauselvorschlaege` befindet sich ein Mustertext der Anlage Normtext §§ 203, 204 StGB, der direkt in den Vertrag übernommen werden kann.
