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name: taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung
description: "Taeter-Opfer-Ausgleich § 46a StGB und Schadenswiedergutmachung als Strafmilderung oder Absehen von Strafe. Nr. 1 Wiedergutmachung gegenueber dem Verletzten erfordert friedensstiftenden kommunikativen Prozess (BGH 4 StR 232/25 vom 20.11.2025). Nr. 2 wesentliche Schadenswiedergutmachung trotz erheblichem Aufwand. Rechtsfolge § 49 Abs. 1 StGB oder Absehen bei Strafe nicht ueber 1 Jahr."
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# Taeter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung — § 46a StGB

## Worum geht es?

§ 46a StGB ermoeglicht eine **Strafmilderung** nach § 49 Abs. 1 StGB oder bei Strafe nicht ueber **1 Jahr** Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessaetzen sogar das **Absehen von Strafe**. Voraussetzung:

- **Nr. 1**: Taeter hat in dem Bemuehen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Taeter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum ueberwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft angestrebt, **oder**
- **Nr. 2**: die Schadenswiedergutmachung von dem Taeter erhebliche persoenliche Leistungen oder persoenlichen Verzicht erfordert hat und er das Opfer ganz oder zum ueberwiegenden Teil entschaedigt.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie verteidigen einen Mandanten, der mit dem Opfer ins Gespraech kommen oder Schaden ersetzen kann oder bereits hat.
- Sie planen eine Verstaendigung (§ 257c StPO) und wollen TOA als Strafmilderungs-Baustein einbringen.
- Sie pruefen ein Urteil oder eine Strafzumessungsruege, in der § 46a StGB nicht oder fehlerhaft angewendet wurde.

## Rechtliche Grundlagen

- **§ 46a StGB** — Voraussetzungen und Rechtsfolge (Milderung oder Absehen).
- **§ 49 Abs. 1 StGB** — technische Anwendung der Milderung.
- **§ 155a StPO** — Pruefungspflicht der Staatsanwaltschaft, ob TOA in Betracht kommt.
- **§ 155b StPO** — Datenuebermittlung an Vermittlungsstellen.
- **§ 153a StPO** — Einstellung gegen Auflage; oft mit TOA verbunden.

## Strafzumessungs-Grundsatz

### § 46a Nr. 1 StGB — TOA (Taeter-Opfer-Ausgleich)

BGH, Beschluss vom 20.11.2025 — 4 StR 232/25 (4. Strafsenat): § 46a Nr. 1 StGB setzt einen **friedensstiftenden kommunikativen Prozess** zwischen Taeter und Opfer voraus, der eine Verantwortungsuebernahme des Taeters erkennen laesst; **blosse Schadenswiedergutmachung ohne kommunikatives Element genuegt nicht** (Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.11.2025&Aktenzeichen=4+StR+232/25).

Erforderlich sind also:

- Kommunikativer Kontakt mit dem Opfer (direkt oder ueber Vermittler).
- Anerkennung des Unrechts gegenueber dem Opfer.
- Wiedergutmachung ganz oder ueberwiegend **oder** ernsthaftes Bemuehen.
- Akzeptanz des Opfers ist hilfreich, aber nicht unbedingt Tatbestandsmerkmal — st. Rspr. relativiert: Wenn das Opfer den Ausgleich ablehnt, kann das Bemuehen genuegen.

### § 46a Nr. 2 StGB — Wesentliche Schadenswiedergutmachung

- Erhebliche persoenliche Leistung des Taeters: hoher Aufwand, finanzielle Anstrengung, Verzicht.
- Opfer ganz oder zum ueberwiegenden Teil entschaedigt.
- Kommunikativer Prozess ist hier nicht zwingend, die Wiedergutmachung steht im Zentrum.

## Rechtsfolge

- Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB (zwingend, wenn Tatbestand erfuellt).
- Bei Strafe nicht ueber 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessaetze: **Absehen von Strafe** moeglich (wenn auch nicht zwingend; pflichtgemaesses Ermessen).

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

1. **TOA-Eignung pruefen**:
   - Ist das Opfer ansprechbar?
   - Liegt eine Tat vor, die einen kommunikativen Prozess erlaubt (auch bei Sexualstraftaten moeglich; vgl. BGH 4 StR 232/25, sehr restriktive Pruefung)?
2. **Vermittlungsstelle** einschalten (Taeter-Opfer-Ausgleichsstelle der Landesjustiz, gemeinnuetzige Vermittlungstraeger).
3. **Mandantengespraech** vorbereiten: Verantwortungsuebernahme, Reue, Bereitschaft zur Wiedergutmachung; sensible Themen (Verletzungen des Opfers, evtl. Trauma) klaeren.
4. **Erste Kontaktaufnahme** ueber den Vermittler; **keine** direkte Kontaktaufnahme bei Sexualstraftaten oder Gewaltdelikten ohne Vorbereitung.
5. **Ausgleichsgespraech** durchfuehren; Protokollieren lassen.
6. **Wiedergutmachung** vereinbaren: Geldzahlung, Entschuldigung, andere Form der Wiedergutmachung (z.B. Therapie-Vereinbarung, gemeinnuetzige Leistung im Sinne des Opfers).
7. **Beleg fuer das Gericht**: TOA-Protokoll, Quittung, Bescheinigung der Vermittlungsstelle.
8. **Antrag in der Hauptverhandlung**: "Wir beantragen die Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; hilfsweise ist von Strafe abzusehen (§ 46a Satz 2 StGB)."

## Bei Schadenswiedergutmachung (Nr. 2)

- **Erheblicher Aufwand**: nicht jede pflichtgemaesse Zahlung reicht; es muss Verzicht / Anstrengung erkennbar sein.
- Beleg fuer Hoehe, Form und persoenlicher Aufwand. Mietminderung, Vermoegensverkauf, Kredit fuer Wiedergutmachung.
- Zahlung an Versicherung reicht oft **nicht**, weil diese sich an den Taeter wendet (Verzicht-Rueckforderung); st. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren.

## Sondersituationen

### TOA bei Sexualstraftaten

BGH 4 StR 232/25 vom 20.11.2025: TOA ist auch bei sexuellem Missbrauch nicht generell ausgeschlossen, aber die Pruefung ist streng. Der kommunikative Prozess muss real stattgefunden haben und das Opfer darf nicht (re-)traumatisiert werden. Vorgehen mit Vermittler **zwingend**.

### TOA bei Vermoegensdelikten

- Schadenswiedergutmachung im Vordergrund.
- Kommunikatives Element: Anerkennung des Schadens, Entschuldigung.

### TOA bei juristischen Personen als Opfer

- Statt kommunikativem Prozess steht die Wiedergutmachung mit Ansprechen des Vorstands / der Geschaeftsfuehrung im Mittelpunkt.

## Typische Fehler

- **Blosse Zahlung** ohne kommunikativen Prozess — nach BGH 4 StR 232/25 nicht ausreichend fuer § 46a Nr. 1 StGB.
- **Direkter Opferkontakt** in sensiblen Faellen — kann re-traumatisieren und das Verfahren erschweren.
- **TOA-Belege** fehlen oder zu spaet.
- **§ 46a Nr. 2 StGB** verwechselt mit Nr. 1: bei Nr. 2 muss der Aufwand erheblich sein, nicht nur die Wiedergutmachung.
- **Absehen von Strafe**-Antrag uebersehen, obwohl Strafrahmen es zulaesst.
- **TOA verspaetet**: Gericht erkennt es als verfahrenstaktische Schutzbehauptung, wenn TOA erst kurz vor der Hauptverhandlung beginnt.

## Querverweise

- `strafmilderung-49-stgb-zwingend-fakultativ` — technische Anwendung.
- `verstaendigung-257c-stpo-strafzumessung` — TOA als Verhandlungsbaustein.
- `153a-stpo-einstellung-gegen-auflage` — Einstellung mit TOA-Auflage.
- `gestaendnis-und-strafmilderung` — Verbindung zum Gestaendnis.
- Plugin `fachanwalt-strafrecht`: `fachanwalt-strafrecht-verstaendigung-257c-toa-46a`.

## Quellen und Stand 05/2026

- § 46a StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 49 Abs. 1, 155a, 155b, 153a StPO.
- BGH, Beschluss vom 20.11.2025 — 4 StR 232/25 (TOA bei sexuellem Missbrauch, friedensstiftender kommunikativer Prozess); offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.11.2025&Aktenzeichen=4+StR+232/25.
- Weitere BGH-Rspr. — Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
