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name: tatsaechliche-verstaendigung-schlussbesprechung
description: "Anw Tatsaechliche Verstaendigung Schlussbesprechung: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung im Steuerrecht Anwalt Und Berater."
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# Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleich

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Fachlicher Kern — Steuerrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleich` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** AO, EStG, KStG, GewStG, UStG, GrEStG, UmwStG, AStG, FZulG, MinStG; BMF-Schreiben nur mit Datum, Titel und offizieller BMF-URL verwenden.
- **Verifizierte Anker:** BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung und UStAE-Anpassung; BMF-Seite Forschungszulage mit Hinweis zu Antrags-/Festsetzungslogik und BMF-Schreiben vom 07.02.2023; BMF/BZSt-Datensatzbeschreibung vom 05.08.2025 für Mindeststeuer-Berichte; BMF-Schreiben vom 25.05.2023 zu § 6a GrEStG; BMF-Schreiben vom 02.01.2025/01.08.2025 zum Umwandlungssteuer-Anwendungserlass live prüfen.
- **Arbeitsmodus:** Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
- **Outputpflicht:** Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Eingaben

- Verfahrens-Phase (Außenprüfung, Veranlagung, Einspruch, Klage)
- Streit-Punkt (Sachverhalt vs. Rechtsfrage)
- Behörde (FA, BZSt, BMF)
- Steuerart (ESt, KSt, GewSt, USt, ErbSt)
- Mandant (natürl. Person, KapGes, Personengesellschaft)
- Aussagebereitschaft (Mitwirkungs-Pflicht § 90 AO)

## Rechtlicher Rahmen

- **§ 38 AO** — Steuern entstehen kraft Gesetz (kein Vergleich über Recht)
- **§ 90 AO** — Mitwirkungs-Pflicht
- **§§ 200 ff. AO** — Außenprüfung
- **§ 201 AO** — Schlussbesprechung
- **§ 202 AO** — Prüfungs-Bericht
- **§ 364a AO** — Erörterung im Einspruchsverfahren
- **§ 79 FGO** — Erörterungstermin Finanzgericht
- **§ 76 FGO** — Sachaufklärungs-Pflicht
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

### Leitentscheidungen

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## ADR-Pfade

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

- **Nur** über Sachverhalts-Fragen (nicht Rechtsfragen)
- Voraussetzung: tatsächliche Ungewissheit oder unverhältnismäßige Aufklärungs-Schwierigkeit
- Schriftlich, beide Seiten unterzeichnet
- Bindend nach Treu und Glauben
- Empfehlung: amtsleiter-Genehmigung holen (Bindungs-Klarheit)

### Pfad 2 — Schlussbesprechung § 201 AO

- Am Ende Außenprüfung
- Prüfer + Vertreter FA + Stb + Mandant
- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Tatsächliche Verständigung möglich
- Niederschrift

### Pfad 3 — Erörterung Einspruchsverfahren § 364a AO

- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Vergleichs-Ansatz möglich
- Bei komplexen Sachverhalten

### Pfad 4 — Erörterungstermin Finanzgericht § 79 FGO

- Vor mündlicher Verhandlung
- Richter kann Vergleichs-Vorschlag machen
- Bei Sachverhalts-Streit häufig erfolgreich
- Tatsächliche Verständigung im Termin

### Pfad 5 — Verbindliche Auskunft § 89 II AO (präventiv)

- Vor Steuerfall-Verwirklichung
- Bindung FA bei Sachverhalts-Verwirklichung wie vorgetragen
- Gebühren-pflichtig

## Workflow

### Phase 1 — Außenprüfung-Vorbereitung

- Akten ordnen
- Schwachstellen identifizieren
- Verhandlungs-Spielraum kalkulieren

### Phase 2 — Prüfungs-Phase

- Mitwirkungspflicht § 90 AO erfüllen
- Aber: keine vorschnellen Zugeständnisse
- Doku jeder Aussage Mandant / Prüfer

### Phase 3 — Schlussbesprechung § 201 AO

- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Strittige Punkte identifizieren
- Tatsächliche Verständigung anregen (sachverhalts-bezogen)
- Niederschrift Unterschrift

### Phase 4 — Bescheid-Reaktion

- Einspruch bei Streit
- § 364a AO Erörterung
- Aussetzung-Vollziehung § 361 AO / § 69 FGO

### Phase 5 — Klage FG

- § 79 FGO Erörterungstermin nutzen
- Vergleichs-Bereitschaft signalisieren
- Tatsächliche Verständigung im Termin
- Bei Misserfolg: mündliche Verhandlung

## Strategie und Taktik

- **Sachverhalts-Streit vs. Rechtsfragen-Streit unterscheiden** — nur erster ist verhandelbar
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- **§ 153 AO Berichtigungs-Pflicht beachten** — keine Strafbefreiung, aber Pflichten
- **Bei Schätzungen § 162 AO**: Verständigung über Schätzungs-Grundlagen häufig möglich
- **Außenprüfung Streit-Phasen**: nicht eskalieren vor Schlussbesprechung
- **Schweigerecht § 393 AO bei Strafverdacht**: aktivieren bei Verdacht — keine Vermischung Steuer-/Straf-Verfahren

## Quellen und Updates

Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
