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name: territorialer-anwendungsbereich-art-2
description: "Prueft den territorialen Anwendungsbereich der KI-VO nach Art. 2: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb ausserhalb der EU. Extraterritoriale Wirkung und Drittstaaten-Konstellationen."
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# Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO

## Zweck

Die KI-VO hat wie die DSGVO eine extraterritoriale Wirkung. Anbieter und Betreiber außerhalb der EU können trotzdem dem Geltungsbereich unterliegen. Dieser Skill klärt, ob die KI-VO auf den geschilderten Sachverhalt anwendbar ist.

## Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO

### Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a)

Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist.

**Prüffragen:**
- Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten?
- Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)?
- Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)?

**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar.

### Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b)

Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers.

**Prüffragen:**
- Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt?
- Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen?

**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber.

### Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c)

Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden.

**Prüffragen:**
- Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU?
- Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet?

**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar.

## Drittstaaten-Konstellationen

### Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland

Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO).

### Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz

Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO.

### Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz

Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter.

## Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Überblick)

Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO enthält explizite Ausnahmen. Relevante Ausnahmen werden in `sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12` vertieft:
- Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3)
- Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Abs. 4)
- Forschung und Entwicklung (Abs. 6) — mit Einschränkungen
- Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Abs. 10)
- Open-Source (Abs. 12) — mit engen Voraussetzungen

## Ergebnis und Routing

- **Territorialer Anwendungsbereich gegeben:** weiter zu `persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3` und dann zu `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3` oder `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4`
- **Territorialer Anwendungsbereich fraglich (Drittstaaten):** Hinweis auf Klärungsbedarf; weiter mit Vorbehalt
- **Kein territorialer Anwendungsbereich:** KI-VO findet keine Anwendung; andere Rechtsordnungen können gelten

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
