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name: testamentsentwurf
description: "Testament oder Erbvertrag entwerfen wenn Mandant Nachlassplanung vornehmen moechte: §§ 2229 2231 2247 BGB Testament §§ 2274 ff. BGB Erbvertrag. Prüfraster: Testierfähigkeit..."
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# Testament oder Erbvertrag entwerfen wenn Mandant Nachlassplanung vornehmen moechte


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Testament oder Erbvertrag entwerfen wenn Mandant Nachlassplanung vornehmen moechte. §§ 2229 2231 2247 BGB Testament §§ 2274 ff. BGB Erbvertrag. Prüfraster: Testierfähigkeit Form Erbeinsetung Vermaechtnisse Pflichtteilsreduzierung Testamentsvollstreckung Erbvertragsbindung. Output: Testamentsentwurf oder Erbvertragsentwurf. Abgrenzung: nicht für Pflichtteilsberechnungen.

### Testamentsentwurf

## Fachlicher Kern — Erbrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Testamentsentwurf` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** BGB §§ 1922 ff., 1937, 1942 ff., 1953, 1967, 2032 ff., 2042, 2050 ff., 2078, 2084, 2203 ff., 2303 ff., 2314, 2325, 2333; FamFG §§ 343 ff.; EuErbVO.
- **Verifizierte Anker:** BGH, Urteil vom 12.03.2025 - IV ZR 88/24 (Pflichtteil, Entstehung und Verjährung bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung); BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IV ZR 166/24 (Auskunftspflichten bei Pflichtteil/Testamentsvollstreckung); Rechtsprechung zu notariellen Nachlassverzeichnissen nur mit Aktenzeichen/Quelle ausgeben.
- **Arbeitsmodus:** Erst Erbfolge, Ausschlagung, Nachlassbestand, Haftung und Fristen sichern; dann Pflichtteil, Auskunft/Wertermittlung, Testamentsauslegung, Erbengemeinschaft und internationale Anknüpfung trennen.
- **Outputpflicht:** Nachlassmatrix, Pflichtteils-/Ergänzungstabelle, Auskunftsverlangen, Erbscheinsantrag, Teilungsplan oder Klagebaustein.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Aktuelle Rechtsprechung (Stand 05/2026, Live-Verifikation zwingend)

- BGH, Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24: Eine Zuwendung von Todes wegen an den behandelnden Arzt des Erblassers ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 S. 1 (M)BO-Ä verstößt. Berufsordnung ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB; Testierfreiheit (Art. 14 GG) überwiegt. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bleibt Einzelfallprüfung. — Relevanz: Strukturanaloge Konstellationen bei Zuwendungen an pflegende Personen, Heimleitung, Berufsbetreuer (vgl. § 30 BtOG; OLG Nürnberg-Linie). Quelle: bundesgerichtshof.de PM 2025/2025122.html.
- Weitere Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Kaltstart-Rückfragen

1. Familienstand des Erblassers, Anzahl Kinder, Vorehen, Patchwork? Wer sind die gesetzlichen Erben?
2. Vermögensumfang grob: Immobilien, Unternehmen, Bankvermögen, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht?
3. Ehevertrag oder Güterstand? Gibt es bereits ein früheres Testament oder einen Erbvertrag (Bindungswirkung)?
4. Welche Zielsetzung — Versorgung des Ehegatten, Unternehmensfortführung, Behinderung eines Kindes, Pflichtteilsreduzierung, steueroptimierte Übertragung?
5. Sollen Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen oder Testamentsvollstreckung vorgesehen werden?

## Anspruchsgrundlagen und Normen

- Testierfähigkeit ab 16 Jahren (§ 2229 Abs. 1 BGB), eigenhändiges Testament erst ab 18 (§ 2247 BGB), eigenhändig vollständig handschriftlich mit Ort, Datum, Unterschrift.
- Öffentliches Testament beim Notar (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) — beweissicherer, kein Erbscheinerfordernis bei Grundbuchberichtigung (§ 35 GBO).
- Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2265 BGB), wechselbezügliche Verfügungen § 2270 BGB binden den Überlebenden nach dem ersten Erbfall.
- Berliner Testament § 2269 BGB — gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserben.
- Erbvertrag §§ 2274 ff. BGB — beidseitige Bindung, nur notariell.
- Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) — nur notariell § 2348 BGB.
- Testamentsvollstreckung §§ 2197–2228 BGB — Verwaltungs-, Abwicklungs- oder Dauervollstreckung.
- Internationales Erbrecht: bei grenzüberschreitenden Bezügen Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO (650/2012) möglich.

- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

## Gestaltungsregeln

| Klausel | Funktion | Hinweis |
|---|---|---|
| Erbeinsetzung Quote | Wer wird Erbe (§ 2087 Abs. 1 BGB) | "als Alleinerbe" oder "zu Quote x" — keine Einzelgegenstände ohne Quotenangabe |
| Vermächtnis | Einzelgegenstand schuldrechtlich (§ 1939 BGB) | Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe |
| Teilungsanordnung § 2048 BGB | Verteilung unter Erben | Berührt nicht die Quote |
| Pflichtteilsstrafklausel | Wer Pflichtteil verlangt verliert Schlusserbenstellung | Üblich im Berliner Testament |
| Wiederverheiratungsklausel | Bedingte Verfügung bei Wiederheirat | Vorsicht — keine sittenwidrige Behinderung |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |

## Schreibvorlage eigenhändiges Berliner Testament

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Gemeinschaftliches Testament

Wir Eheleute [Name 1] geboren am [Datum 1] und [Name 2] geboren am
[Datum 2] beide wohnhaft in [Ort] errichten hiermit folgendes
gemeinschaftliches Testament.

§ 1 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschraenkten Erben ein.

§ 2 Schlusserben
Schlusserben des Laengstlebenden werden unsere gemeinsamen Kinder
[Name a] und [Name b] zu gleichen Teilen.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Macht ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil
geltend so ist es auch nach dem Tod des Laengstlebenden auf den
Pflichtteil beschraenkt.

§ 4 Wechselbezueglichkeit
Saemtliche Verfuegungen sind wechselbezueglich § 2270 BGB.

[Ort] [Datum]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 1]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 2]
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## Übergabe

- Bei Vermögen über Freibeträgen (Ehegatte 500 TEUR Kinder 400 TEUR § 16 ErbStG) Hinweis auf Schenkungs-/Erbschaftsteuerberatung.
- Bei Unternehmensvermögen Nachfolgeregelung gesondert prüfen (Begünstigungen §§ 13a, 13b ErbStG).
- Empfehlung Hinterlegung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB) — Hinterlegungsgebühr nach GNotKG (KostO ist durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, mit Wirkung zum 01.08.2013 außer Kraft getreten).
- Anschluss-Skill bei späterem Erbfall: `fachanwalt-erbrecht-erbschein-antrag`.
